Einkommensteuer - Berücksichtigung von Beiträgen zu privaten Rentenversicherungen (bzgl. Anlage Sonderausgabenabzug des Antrags auf Lohnsteuerermäßigung)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

56 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

56 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, den ein Steuerpflichtiger für Einzel- oder Zusammenveranlagung einreichen kann, in der Anlage für den Sonderausgabenabzug die Möglichkeit zu schaffen, Beiträge zu privaten Rentenversicherungen (Riester-/Rürup-Renten) zu berücksichtigen, da diese nicht durch die Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

Begründung

Die Anlage "Sonderausgaben/ ußergewöhnliche Belastungen" (derzeit in der Version 2018LStSagB601 vorliegend) enthält folgenden Hinweis: "Versicherungsbeiträge (z. B. Beiträge zu Renten-, Kranken-, Plegeversicherung usw.) können nicht im Ermäßigungsverfahren geltend gemacht werden. Diese so genannten Vorsorgeaufwendungen werden beim laufenden Lohnsteuerabzug über die Vorsorgepauschale berücksichtigt."Die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzug kann jedoch aus offensichtlichen Gründen nicht solche Beiträge berücksichtigen, welche aus dem Netto-Gehalt des/der Steuerpflichtigen gezahlt werden.Da mit den gesetzlichen Höchstbeträgen, die pro veranlagter/m Steuerpflichtiger/m gelten, jedoch ein nicht unerheblicher Sonderausgabenabzug möglich ist, würde die Berücksichtigung in der Lohnsteuerermäßigung eine hohe Entlastung für die Steuerpflichtigen im Verlauf des Steuerjahres bedeuten.Da die Bearbeitung der Anträge auf Lohnsteuerermäßigung in den Finanzämtern ohnehin bereits elektronisch bearbeitet werden, sind nur geringe Kosten für die Aufnahme weiterer Eingabefelder sowie die Anpassung der Berechnung auf die zu berücksichtigenden Günstigerprüfungen zu erwarten.Mit 16,6 Mio. Riester- und 8,9 Mio. Rürup-Renten-Verträgen ist ein allgemeines Interesse an dieser Petition gegeben.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 29.04.2018
Sammlung endet: 19.06.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-19-08-6110-006411 Einkommensteuer

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung von Beiträgen zu privaten
    Rentenversicherungen (sog. Riester-/Basis-Renten) im
    Lohnsteuerermäßigungsverfahren.

    Zur Begründung wird ausgeführt, die Anlage "Sonderausgaben/Außergewöhnliche
    Belastungen" enthalte folgenden Hinweis: Versicherungsbeiträge (z.B. Beiträge zu
    Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung usw.) können nicht im Ermäßigungsverfahren
    geltend gemacht werden. Diese so genannten Vorsorgeaufwendungen werden beim
    laufenden Lohnsteuerabzug über die Vorsorgepauschalen berücksichtigt. Die
    Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzug könne jedoch aus offensichtlichen Gründen
    nicht solche Beiträge berücksichtigen, welche aus dem Netto-Gehalt des/der
    Steuerpflichtigen gezahlt werden.

    Auf den weiteren Inhalt der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
    veröffentlichten Petition wird verwiesen. Es gab zwei Diskussionsbeiträge und
    56 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
    Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    wie folgt zusammenfassen:

    Gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind nur
    Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 9 sowie Abs. 1a und des § 10b
    des EStG, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro übersteigen,
    im Lohnsteuerabzugsverfahren im Rahmen der Bildung eines Freibetrags zu
    berücksichtigen. Aus dieser enumerativen Aufzählung ergibt sich, dass
    Vorsorgeaufwendungen hier generell nicht zu berücksichtigen sind. Das gilt damit
    auch für Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG und
    Sonderausgaben i. S. d. § 10a EStG.

    Vorsorgeaufwendungen werden im Lohnsteuerabzugsverfahren ausschließlich über
    die Vorsorgepauschale berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 und Abs. 4 EStG).
    Die Vorsorgepauschale setzt sich aus mehreren Teilbeträgen zusammen, über die
    die bei Arbeitnehmern regelmäßig anfallenden Vorsorgeaufwendungen für die
    Rentenversicherung, die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung und
    die private Basiskranken- und Pflegeversicherung bei der Berechnung der Höhe der
    Lohnsteuer berücksichtigt werden. Damit wirkt sich bereits beim Lohnsteuerabzug
    ein möglicher Sonderausgabenabzug für die entsprechenden Aufwendungen
    steuermindernd aus. Ein Antrag des Arbeitnehmers beim Finanzamt ist entbehrlich.
    Der Gesetzgeber hat mit der Vorsorgepauschale im Einkommensteuergesetz eine
    generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelung getroffen, mit der der
    bürokratische Aufwand für alle Beteiligten (Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Finanzamt)
    minimiert bzw. ganz vermieden wird.

    Hintergrund des Ausschlusses der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im
    Lohnsteuerabzugsverfahren außerhalb der Vorsorgepauschale ist auch, die
    Wohnsitzfinanzämter nicht durch eine Vielzahl von Anträgen mit in der Regel
    geringen steuerlichen Auswirkungen zu belasten.

    Vom Sonderausgabenabzug bei Basis-Renten ist nur eine verhältnismäßig kleine
    Zahl von Arbeitnehmern mit geringen Beiträgen betroffen, denn diese Form der
    Altersvorsorge wurde speziell für nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtige
    Bürger geschaffen, die damit eine der gesetzlichen Rentenversicherung
    vergleichbare Form der Altersvorsorge aufbauen können. Das sind in der Regel
    freiberuflich oder gewerblich tätige Steuerpflichtige. Die fehlende Berücksichtigung
    im Lohnsteuerabzugsverfahren und die damit verbundenen Zins- und
    Liquiditätsnachteile sind damit regelmäßig nicht gravierend. Die Gesetzlage ist vor
    diesem Hintergrund verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch ist davon
    auszugehen, dass zu der verhältnismäßig kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, die
    (wiederholt) hohe Einmalzahlungen in eine eigene Basis-Rente erbringen, auch
    Steuerpflichtige gehören, die neben dem Arbeitslohn noch weitere Einkünfte
    beziehen und daher Einkommensteuer-Vorauszahlungen gemäß § 37 EStG zu
    leisten haben. Eine Berücksichtigung von Beiträgen für eine Basis-Rente ist dann im
    Rahmen der Festsetzung der Vorauszahlungen möglich. Dies gilt natürlich auch für
    Arbeitnehmer, die keine anderen Einkünfte beziehen, bei denen es aber gleichwohl
    zur Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen kommt.

    Ein Sonderausgabenabzug für eine sog. Riester-Rente kommt nur zum Tragen,
    wenn er günstiger ist als der Anspruch auf die Altersvorsorgezulagen (§ 10a Abs. 2 i.
    V. m. Abschnitt XI EStG). In der weit überwiegenden Zahl der Fälle erfolgt die
    Förderung von Riester-Verträgen über die Gewährung der Altersvorsorgezulagen.
    Da sich ein möglicher zusätzlicher Sonderausgabenabzug aufgrund der
    Berücksichtigung von Beiträgen zur Riester-Rente erst im Rahmen der Veranlagung
    zur Einkommensteuer unter Berücksichtigung aller persönlichen Verhältnisse des
    Steuerpflichtigen ergeben kann, ist ein Abzug im Rahmen des
    Lohnsteuerabzugsverfahrens nicht möglich. Aus den gleichen Gründen ist auch im
    Rahmen der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen die
    Berücksichtigung eines diesbezüglichen Sonderausgabenabzugs nicht möglich (§ 37
    Abs. 3 Satz 6 EStG).

    Der Steuerpflichtige kann eine zeitnahe steuerliche Entlastung dadurch erreichen,
    dass er alsbald nach Ablauf des Jahres beim Wohnsitzfinanzamt seine
    Einkommensteuererklärung einreicht. Das Finanzamt kann dann zeitnah den
    Einkommensteuerbescheid für den betreffenden Veranlagungszeitraum erstellen und
    dabei einen Sonderausgabenabzug für die hier in Rede stehenden Aufwendungen
    berücksichtigen.

    Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
    nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
    weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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