Einkommensteuer - Gesonderte Ermittlung der Einkommensteuer für Renten bei gleichzeitigem Bezug von Pensionen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

14 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

14 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens zur Festsetzung der Einkommensteuer bei einem gleichzeitigen Anspruch auf Pensions- und Rentenbezügendie Höhe der Steuern für die Rente gesondert festgesetzt werden.

Begründung

Die Zusammenlegung von Pensions- und Rentenbeträgen führt bei der Ermittlung der Einkommensteuer in die sog. kalte Progressionund dadurch zu erheblichen Steuernachzahlungen.Diese Art der Berechnung ist insofern extrem ungerecht,da - wie in meinem Fall - die Höhe der Nachzahlung noch weit über die jährliche Pensions- und Rentenerhöhung hinausgeht.Insofern findet trotz der Brutto-Erhöhung der Bezüge eine Kappung der Nettoeinahmen statt.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 07.08.2017
Sammlung endet: 14.11.2017
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-18-08-6110-044843 Einkommensteuer

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Die Petentin möchte erreichen, dass die Einkommensteuer für Renten gesondert
    ermittelt wird, wenn gleichzeitig Pensionen bezogen werden.

    Zur Begründung wird ausgeführt, die derzeitige, gleichzeitige Berücksichtigung der
    Renten und Pensionen bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens führe
    in die sogenannte kalte Progression und damit zu erheblichen Steuernachzahlungen,
    die - abhängig von der persönlichen Einkommensteuerfestsetzung - über die
    jährlichen Pensions- und Rentenerhöhungen hinaus gingen.

    Zur weiteren Begründung wird auf den Inhalt der Petitionsakte Bezug genommen.

    Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
    Sie wurde von 17 Personen mitgezeichnet und es gingen 10 Diskussionsbeiträge
    ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
    Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der Argumente der Petentin und der der Bundesregierung wie
    folgt zusammenfassen:

    Bei Empfängern von Renten und Pensionen wird wie bei allen Steuerpflichtigen der
    Einkommensteuertarif auf das zu versteuernde Einkommen angewandt, um die
    individuelle Einkommensteuer zu ermitteln. Der Aufbau des Einkommensteuertarifs
    wird wesentlich dadurch bestimmt, dass die Steuerbelastung unter dem
    Gesichtspunkt der steuerlichen Gerechtigkeit und aus sozialen Gründen der
    Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen angepasst sein muss. Dies ist durch den
    geltenden linear-progressiven Einkommensteuertarif sichergestellt. Wer ein höheres
    zu versteuerndes Einkommen erzielt, trägt auch stärker zur Finanzierung des
    Gemeinwesens bei. Das Einkommensteuerrecht basiert ausdrücklich auf dem
    Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die
    Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer muss sich danach an der
    individuellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen orientieren. Ausgangspunkt
    sind die vom Steuerpflichtigen insgesamt erzielten Einkünfte. Dazu gehören auch
    Renteneinkünfte bzw. Pensionen, denn auch durch den Bezug einer Rente bzw.
    einer Pension wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rentners bzw. des
    Pensionärs erhöht.

    Der Umstand, dass das zu versteuernde Einkommen und damit auch der linear-
    progressive Einkommensteuertarif systematisch Einkünfte eines
    Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) aus verschiedenen Einkunftsquellen additiv
    erfassen, führt nicht zu der von der Petentin angesprochenen sogenannten kalten
    Progression. Sie ist vielmehr Folge der derzeit dargestellten, am
    Leistungsfähigkeitsgedanken ausgerichteten Progressionswirkung. Als kalte
    Progression werden hingegen Steuermehreinnahmen des Staates bezeichnet, die
    entstehen, soweit Einkommenserhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen, und es
    in der Folge des progressiven Einkommensteuertarifs bei unverändertem
    Realeinkommen zu einem Anstieg der Durchschnittsbelastung kommt. Der
    Gesetzgeber hat der kalten Progression bereits Rechnung getragen, indem er nicht
    nur den im Einkommensteuertarif eingearbeiteten Grundfreibetrag schrittweise
    angehoben hat (um 168 Euro auf 8.820 Euro für 2017 und um weitere 180 Euro auf
    9.000 Euro für 2018). Er hat zum Ausgleich der Effekte der kalten Progression für
    2017 zusätzlich die übrigen Tarifeckwerte um die geschätzte Inflationsrate des
    Jahres 2016 und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017
    verschoben.

    Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
    stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens weiter tätig zu werden. Er empfiehlt
    daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
    werden konnte.

    Begründung (PDF)

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