Familienrecht - Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

204 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

204 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das Recht der Nichtzulassungbeschwerde beim Bundesgerichtshof auch für Familiensachen wieder eingeführt wird.

Begründung

Im Zivilrecht besteht das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde. Dieses Rechtsmittel ist ausgerechnet und ausschließlich in Familiensachen nicht gegeben. Insbesondere auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts ist die Beschränkung des Rechtsweges nach der tiefgreifenden Reform des Familienrechts unverständlich. Im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsprechung ist eine Vielzahl der durch die Reformen aufgeworfenen Fragen und Unsicherheiten höchstrichterlich zu klären. Leider sind viele Oberlandesgerichte nicht immer bereit, in strittigen Fragen auch die Revision zuzulassen, um eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu ermöglichen. Auch Vergleiche von Beschlüssen der Oberlandesgerichte untereinander in ähnlich gelagerten Fällen, lassen deutliche Abweichungen untereinander erkennen. Für viele Betroffene sind Unterschiede in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unverständlichen. Recherchen im Internet haben ergeben, dass auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) diese Verweigerung der Zulassung der Rechtsbeschwerde kritisiert. Danach verweigern manche Senate an den Oberlandesgerichten konsequent die Zulassung der Revision ? selbst wenn sie auf die strittigen Fragen oder die Abweichung von der BGH-Rechtsprechung deutlich hingewiesen werden. Die zügige Umsetzung des durch die Familienrechtsreform angestoßenen Willens des Gesetzgebers und eine einheitliche und flächendeckende Rechtsprechung kann nur durch die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde, wie im übrigen Zivilrecht, erreicht werden.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 10.04.2012
Sammlung endet: 13.06.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-07-403-035977Familienrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert, dass die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof
    auch für Familiensachen wieder eingeführt wird.
    Zur Begründung bezieht er sich auf die Rechtslage in allgemeinen Zivilsachen. Viele
    Oberlandesgerichte seien häufig nicht bereit in strittigen Fragen die Revision
    zuzulassen, obwohl durch vergangene Reformen im Familienrecht Fragen
    aufgeworfen wurden, die noch nicht höchstrichterlich geklärt seien. Darüber hinaus
    sei die Rechtsprechung der jeweiligen Oberlandesgerichte uneinheitlich.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 204 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 32 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
    vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
    wie folgt zusammenfassen:
    Mit dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
    der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), das am 1. September 2009 in Kraft getreten
    ist, wurde das Rechtsmittelsystem in Familiensachen reformiert. Gegen
    Entscheidungen der Amtsgerichte in Familiensachen ist nunmehr einheitlich das
    Rechtsmittel der Beschwerde statthaft (§ 58 FamFG); gegen die Entscheidungen der

    Beschwerdegerichte findet die – grundsätzlich zulassungsabhängige –
    Rechtsbeschwerde statt (§ 70 FamFG).
    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, die in
    § 70 Abs. 2 FamFG geregelt sind, entsprechen denen der zivilprozessualen
    Revision. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtssache
    grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Fortbildung
    des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
    Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert. Die Rechtsbeschwerde dient der
    Klärung von Rechtsfragen, Tatsächliche Fragen, die in Familiensachen häufig im
    Mittelpunkt stehen, werden im Rechtsbeschwerdeverfahren dagegen nicht überprüft.
    Das neue Rechtsmittelsystem gilt auch für Ehesachen und Familienstreitsachen, zu
    denen insbesondere Unterhaltssachen zählen (§ 112 Nr.1 FamFG). Die Vorschriften
    über die zivilprozessuale Berufung und Revision sind in Familiensachen nicht
    unmittelbar anwendbar. Die Beschwerdeinstanz wurde auch in Ehe- und
    Familienstreitsachen als volle zweite Tatsacheninstanz ausgestaltet.
    Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im FamFG nicht vorgesehen. Sie war bereits
    nach früherer Rechtslage in Familiensachen nicht statthaft (§ 26 Nr. 9 des Gesetzes
    betreffend der Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO). Der zunächst bis zum
    1. Januar 2010 befristete Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit
    dem Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen
    Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie
    zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und
    kostenrechtlicher Vorschriften zum 31. Dezember 2020 verlängert. Dabei wurde
    davon ausgegangen, dass bis zum Ablauf dieser Frist alle Altverfahren
    abgeschlossen sind.
    Mit der Neuregelung im FamFG hat der Reformgesetzgeber das Rechtsmittelsystem
    mithin nicht beschränkt, sondern mit dem Ausschluss der
    Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen lediglich den bisherigen
    Rechtszustand beibehalten.
    In allgemeinen Zivilsachen ist die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 der
    Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 26 Nr.8 EGZPO im Übrigen nur zulässig,
    wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro
    übersteigt. Der Grund für die nur eingeschränkt statthafte
    Nichtzulassungsbeschwerde ist in der Überlastung des Bundesgerichtshofs zu

    sehen, zu der eine Erweiterung der Rechtsmittelmöglichkeiten führen würde.
    Dieselbe Erwägung gilt auch für den Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde in
    Familiensachen.
    Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
    sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
    Petenten nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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