Frei-sich-bilden statt Schulzwang

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

2 Unterschriften

Die Petition wurde vom Petenten zurückgezogen

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Die Petition wurde vom Petenten zurückgezogen

  1. Gestartet 2021
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Petition richtet sich an: Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

Frei-sich-bilden statt Schulzwang
Forderung:
Änderung des Art 7 (2) des Grundgesetz von:
"(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen."
in
"(2) Jeder Mensch hat das Recht selbstverständlich frei sich zu bilden nach seinen individuellen Bedürfnissen: also gelöst von jedweder Normativität, etwa von den Vorurteilen, ein „Kind“ zu sein, das zu einem Ziel geführt werten soll oder müsse."

Begründung

Betroffene Grundrechte von jungen Menschen:
Durch das Übermaßverbot tangiert, sind insbesondere Grundrechte der Schulpflichtigen auf ihre menschliche Würde (Art. 1 Abs. 1 GG), auf die Wahrung ihrer Rechte durch Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung (Art. 1 Abs.3 GG), freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) und auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG), ferner auch das Grundrecht auf Gleichheit aller Menschen (Art. 3 Abs.1, 2, 3 GG), auf Gewissens- und Glaubensfreiheit (Art.4 Abs.1 GG), auf freie Meinungsäußerung und Informationszugang (Art. 5 Abs. 1 GG), auf den besonderen Schutz von Familie und das Erziehungsrecht durch die Eltern (Art. 6 Abs. 1, 2, 3, 4 GG), auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), auf Freizügigkeit (Art. 11 GG), auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und das Recht auf das Zitiergebot (Art. 19 Abs.1 GG) und das Recht nach Art. 20 GG.
Jeder Mensch hat das Recht selbstverständlich frei sich zu bilden nach seinen individuellen Bedürfnissen: also gelöst von jedweder Normativität, etwa von den Vorurteilen, ein „Kind“ zu sein, das zu einem Ziel geführt werten soll oder müsse.
Dabei müssen die grundgesetzlichen Rechte der jungen Menschen und diejenigen nach der Europäischen Menschenrechtskonvention, UN-Behindertenkonvention und UN-Kinderrechtskonvention unbedingt eingehalten werden.
Die Ausgestaltung des Art. 7 GG durch die länderspezifischen Schulgesetze verletzt junge Menschen in einem Übermaß in ihren Grundrechten. Daher muss im Art. 7 GG eindeutig festgehalten werden, dass die Grundrechte eines jungen Menschen auch in Bezug auf Bildung unbedingt zu beachten sind, um Mehrdeutigkeiten zu vermeiden.
Dabei ist die Schulpflicht nach Ländergesetzen keine Grundpflicht, die ein junger Mensch einzuhalten hätte, keine eigenständige, verfassungsrechtliche und keine einfachgesetzliche Pflicht, die er zu befolgen hätte (vergleichbar mit der seit 2011 ausgesetzten Wehrpflicht).
Das gesetzgeberische Ziel und die grundgesetzliche Pflicht des Staates nach Art. 7 GG, jedem jungen Menschen eine grundlegende Bildung zur Verfügung zu stellen, wird nicht entsprechend des Grundgesetzes umgesetzt.
Es besteht keine Erforderlichkeit  eines Schulzwangs, die Geeignetheit und die Angemessenheit des Schulzwangs sind grundgesetzlich nicht gewährleistet - es stehen mildere Mittel und vielfältige andere Bildungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum des Staates durch die Landes-Schulgesetze für eine grundlegende angemessene Bildung für alle jungen Menschen ist bisher nicht ausgeschöpft worden und bedarf einer zwingenden Anpassung an das Grundgesetz sowie veränderter Bildungsbedingungen.
Die allgemeine Bildung hat sich zwingend an den Grundrechten der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu orientieren.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 28.10.2021
Sammlung endet: 08.12.2021
Region: Deutschland
Kategorie: Bildung

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