Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Allergien gleich chronische Krankheiten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

913 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

913 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Allergien und ähnlich dauerhafter Erkankungen des Immunsystems, welche breite Teile der Bevölkerung betreffen, in die Liste chronischer Krankheiten aufgenommen und die durch diese Erkrankungen belasteten Haushalte finanziell entlastet werden.

Begründung

Das Gesundheitssystem arbeitet auch hier sehr ineffizient. Allergiker haben erhebliche Aufwendungen für Spezialwäsche, Reinigungsmittel, erhöhten Wasserverbrauch, Medikamente, Luftfilter, Ionisatoren bereits selber zu tragen. Hinzu kommt die äußerst ineffiziente Verschreibungpraxis in Deutschland. Chronische Allergiker müssen mindestes jedes Quartal, meist jedoch öfters zur Versorgung mit Medikamenten den behandelnden Arzt konsultieren. Dies ist terminlich selbst in Großstädten z.B. wie Berlin nicht machbar und belastet das Gesundheitssystem vollkommen unnötig. Die Folgen einer mangelhaften Behandlung sind eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Allergikers, die zu einer Entstehung eines chronischen Asthmas führen können. Ist die Krankheit in die Liste chronischer Krankheiten aufgenommen (welche bereits eine große Anzahl Autoimmun und Immunerkrankungen ähnlich einer Allergie umfasst) verbessert sich die Situation für den behandelnden Arzt und Patient deutlich. Eine Einteilung in "Schwere Grade" und Unterscheidungskriterien ist sicher möglich, sehe ich allerdings als Kontraproduktiv, da sich die Schwere und der Umfang einer Allergie durch mangelhafte Behandlung steigern kann. Möchte man Allergikern ein weitestgehend normales und integriertes Leben ermöglichen, so darf nicht die Suche und Sorge um dem nächsten "Schuss" bzw. dem nächsten Termin, der nächsten Medikamentendosis, dem Geld für Medikamente, medizinische Geräte und Wäsche in den Weg gestellt werden. Auch die soziale Ausgrenzung gerade von Kindern und Jugendlichen, die unter diesen Erkrankungen leiden will bedacht sein.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 03.05.2009
Sammlung endet: 30.06.2009
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Bastian Angerstein

    Gesetzliche Krankenversicherung
    - Leistungen -

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.02.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent möchte erreichen, dass Allergien und ähnliche dauerhafte Erkrankungen
    des Immunsystems als chronische Krankheiten anerkannt werden, und dass
    Allergiker mehr finanzielle Unterstützung erhalten.

    im Wesentlichen aus, Allergiker hätten erhebliche
    Zur Begründung führt er
    Mehraufwendungen
    für
    Spezialwäsche,
    Reinigungsmittel,
    erhöhten
    Wasserverbrauch, Medikamente, Luftfilter, Ionisatoren usw. selber zu tragen.

    Hinzu komme eine äußerst ineffiziente Verschreibungspraxis in Deutschland. So
    müssten chronische Allergiker mindestens jedes Quartal, meist jedoch öfters, zur
    Versorgung mit Medikamenten den behandelnden Arzt konsultieren. Dies sei aber,
    insbesondere
    in Großstädten,
    praktisch kaum realisierbar und belaste das
    Gesundheitssystem über Gebühr. Er fordert deswegen die Aufnahme der Krankheit
    in die "Liste chronischer Krankheiten". Dies würde sowohl die Situation für die
    Patienten als auch den behandelnden Arzt deutlich verbessern.

    Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Petitionsakte verwiesen.

    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 913 Mitzeichnern unterstützt
    wird und zu 22 Diskussionsbeiträgen geführt hat.

    hatte sich mit
    diesem Anliegen bereits unmittelbar an das
    Der
    Petent
    Bundesministerium
    für Gesundheit
    aus eine
    und von dort
    (BMG) gewandt
    Stellungnahme erhalten.

    Darüber hinaus hat der Petitionsausschuss eine Stellungnahme des Gemeinsamen
    Bundesausschusses (G-BA) eingeholt.

    Unter Einbeziehung der benannten Stellungnahmen lässt sich das Ergebnis der
    parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss macht zunächst darauf aufmerksam, dass es eine "Liste
    chronischer Krankheiten" nicht gibt. Insofern dürfte der Petent mit seiner Forderung
    einem Irrtum unterliegen. Richtig ist indes, dass der Gemeinsame Bundesausschuss
    in seiner Richtlinie zur Definition schwerwiegender chronischer Krankheiten im Sinne
    des § 62 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt hat, welche Kriterien
    erfüllt sein müssen, damit eine Krankheit als schwerwiegend chronisch anerkannt
    wird. § 2 Abs. 2 der Richtlinie enthält folgende Festlegungen:

    (2) Eine Krankheit ist schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang
    mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und
    eines der folgenden Merkmale vorhanden ist:

    a) Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II oder III nach dem zweiten
    Kapitel SGB XI vor.

    b) Es
    liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder eine
    Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60% vor, wobei der GdB
    oder die MdE nach den Maßstäben des § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz
    (BVG) oder des § 56 Abs. 2 SGB VII festgestellt und zumindest auch durch die
    Krankheit nach Satz 1 begründet sein muss.

    eine kontinuierliche medizinische Versorgung
    (ärztliche oder
    c) Es
    ist
    psychotherapeutische Behandlung,
    Arzneimitteltherapie,
    Behandlungspflege,
    Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher
    Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der
    Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität

    durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachte Gesundheitsstörung
    zu erwarten ist.

    Ergänzend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass es laut Auskunft des G-BA
    für einige chronische Erkrankungen sogenannte Disease-Management-Programme
    (DMP)
    gibt.
    Ziel
    dieser
    Programme
    ist
    es,
    den sektorenübergreifenden
    Behandlungsablauf und die Qualität der medizinischen Versorgung chronisch
    kranker Patienten zu verbessern.

    Der G-BA hat
    gemäß § 137f
    SGB V den gesetzlichen Auftrag, dem BMG
    Empfehlungen zu inhaltlichen Anforderungen solcher Programme zu unterbreiten
    und diese
    in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren. Auf Grundlage dieser
    Empfehlungen erlässt der Gesetzgeber eine Rechtsverordnung.

    Bislang hat der G-BA die Anforderungen an DMP für Patienten mit Zuckerkrankheit
    (Diabetes mellitus Typ 1 und 2),
    Erkrankung der Herzkranzgefäße (koronare
    Herzkrankheit), chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen und Brustkrebs
    formuliert.

    Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen haben
    in der Bundesrepublik
    Deutschland nach § 31 Abs. 1 SGB V Anspruch auf
    die Versorgung mit
    apothekenpflichtigen Arzneimitteln und Medizinprodukten. Die Versorgung mit
    Arzneimitteln
    im Rahmen der
    vertragsärztlichen Versorgung setzt
    eine
    Arzneimittelverordnung des Vertragsarztes voraus. Nur der behandelnde Arzt kann
    im Einzelfall beurteilen, welche Arzneimittel im individuellen Fall angebracht sind; er
    muss dafür Sorge tragen, dass diese mit anderen Arzneimitteln, die der Patient oder
    die Patientin zusätzlich einnimmt, verträglich sind. Vergleichbares gilt für die
    Versorgung mit Hilfsmitteln zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung, die
    ebenfalls eine Verordnung des Vertragsarztes voraussetzt.

    Soweit der Petent mit seiner Petition die Erweiterung des Leistungskataloges der
    gesetzlichen Krankenversicherung fordert, erinnert der Petitionsausschuss daran,
    dass
    im Bereich der
    solidarischen Krankenversicherung das sogenannte
    W irtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V Geltung hat. Danach können nur

    Leistungen abgerechnet
    werden,
    die medizinisch notwendig und zugleich
    wirtschaftlich sind. Auch wenn Vieles sicherlich wünschenswert wäre, kann eine
    unter
    Einhaltung
    des
    Krankenversicherung
    nur
    solidarische
    Alles andere würde die
    W irtschaftlichkeitsgebotes
    längerfristig existieren.
    Finanzierungsgrundlage der solidarischen Krankenversicherung
    infrage stellen.
    Spezialwäsche, Reinigungsmittel, ein vermehrter Wasserverbrauch und anderes
    mehr gehören zu den Aufwendungen der täglichen Haushaltsführung und können
    somit keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sein.

    Abschließend hält der Petitionsausschuss nochmals fest, dass er großes Vertrauen
    in die Fachkunde des Gemeinsamen Bundesausschusses hat und derzeit keinen
    Anlass sieht, dessen Festlegungen in Zweifel zu ziehen.

    Nach dem Dargelegten kann der Ausschuss nicht in Aussicht stellen, im Sinne des
    vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen.

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