Gesundheitswesen - Gendiagnostik-Gesetz

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

1.163 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

1.163 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das geplante Gendiagnostik-Gesetz nicht verabschiedet werden darf. Es enthält zu viele fachliche Fehler, behindert den medizinischen Alltag unnötig und stellt ein Berufsverbot für hoch qualifizierte Fachleute dar. Außerdem sind Strafen für heimliche Vaterschaftstests vorgesehen, was den familiären Frieden empfindlich stören wird. Sollte die Verabschiedung des Gesetzes nicht verhindert werden können, muss eine unmittelbare Nachbesserung erfolgen.

Begründung

Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass die Gesetzgebung an neue wissenschaftliche Realitäten angepasst wird. Leider ist der neue Entwurf zum Gendiagnostik-Gesetz in vielerlei Hinsicht misslungen. Zum einen wird eine persönliche Beratungspflicht vorgeschrieben, die für jeden Gentest Voraussetzung sein soll. Da in diesem Entwurf auch Proteintests wie z.B. HIV-Tests, Hepatitis-Tests oder Blutgruppenbestimmungen als Gentest definiert werden, unterliegt also auch jede Blutspende dem Gendiagnostikgesetz. Die damit verbundenen Umstände für den ?Spendewilligen? werden dazu führen, dass wir in Zukunft noch weniger Spender, also noch größeren Mangel an Blutkonserven haben werden. Unverständlich ist zweitens, dass ein Ärztevorbehalt für alle Gentests vorgeschrieben werden soll. Hierzu muss man wissen, dass ein Studium der Medizin kaum genetisches Wissen vermittelt: der ?typische? Mediziner verfügt nur über genetisches Schulwissen. Die studierten Fachleute, also Humangenetiker, Biologen, Biochemiker dürften in Zukunft keine Gentests mehr durchführen. Der Arzt verfügt im übrigen genauso wenig über psychologisches Wissen wie ein Genetiker, kann den Befund eines Gentests also nicht ?schonender? an den Patienten weitergeben. Der größte Fehler im vorliegenden Gesetzentwurf besteht darin, dass auch der Umgang mit Vaterschaftstests geregelt werden soll. Ein Vaterschaftstest ist kein Gentest, da keine Gene untersucht werden: bei einem Gentest erfährt man Eigenschaften des Patienten, z.B. Stoffwechsel-Defekte, Krebsneigung etc. Derartige Daten müssen vor Missbrauch geschützt werden. Beim Vaterschaftstest hingegen werden kurze DNA-Abschnitte untersucht, die nicht auf weitere Eigenschaften rückschließen lassen. Ein Ergebnis (z.B. ?D8S1179 11,13?) verrät nichts über den Probenspender. Erst der Vergleich mit den Daten eines anderen Menschen zeigt, ob die beiden Personen verwandt sein könnten. Weitere Informationen sind aus einem Vaterschaftstest nicht ablesbar. Unseligerweise sollen heimliche Vaterschaftstests nun bestraft werden. Dies zerstört Ehe und Familie: man muss wissen, dass in vier von fünf Fällen die Vaterschaft dank eines DNA-Tests bestätigt wird. Alle zweifelnden Väter konnten bisher diskret und unkompliziert einen privaten Test durchführen, ohne Kind und Familienleben zu belasten. Dank des Gesetzes müssten sie nun entweder lebenslang mit ihren Zweifeln zurechtkommen, oder müssen die Vaterschaft (notfalls per Amtsgericht) auf ?offiziellem Wege? prüfen lassen. Ersteres bedeutet eine erhebliche Belastung für den Zweifelnden und seine Beziehung zu Kind und Partnerin, das zweite wird zwangsläufig zur Zerstörung von Ehe und Familie führen. Wenn ein Mann einen ?offiziellen? Test durchführt, dann ist danach kein intaktes Familienleben mehr zu erwarten. Auch das Kind wird psychologisch stark belastet. Vaterschaft erwiesen, aber Familie zerstört? Heimliche Tests müssen straffrei, aber ohne Beweiskraft bei Behörden und Gerichten bleiben.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 20.04.2009
Sammlung endet: 25.06.2009
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • DelphiTest GmbH, Dr. Frank Pfannenschmid Gesundheitswesen

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.02.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent, der die Petition im Namen der DelphiTest GmbH, deren Geschäftsführer
    er ist, eingereicht hat, wendet sich gegen das am 24. April 2009 vom Deutschen
    Bundestag verabschiedete Gendiagnostikgesetz (GenDG).

    Mit seiner Petition begrüßt er zwar grundsätzlich, dass die Gesetzgebung an neue
    wissenschaftliche Realitäten angepasst werde. Er ist jedoch der Auffassung, dass
    der Entwurf zum GenDG in vielerlei Hinsicht misslungen sei. Zum einen seien mit
    dem Gesetz auch Proteintests, wie zum Beispiel HIV-Tests, Hepatitis-Tests oder
    Blutgruppenbestimmungen als Gentests definiert
    und mit
    einer persönlichen
    Beratungspflicht
    verbunden worden.
    Dies würde zu einem Rückgang von
    Blutspenden führen. Zum anderen wendet sich der Petent gegen den im Gesetz
    vorgesehenen Arztvorbehalt,
    der
    zukünftig Humangenetiker,
    Biologen und
    Biochemiker von der Durchführung von Gentests ausschließe. Dies stelle faktisch
    ein Berufsverbot für hochqualifizierte Fachleute dar.

    Darüber hinaus wendet er sich gegen die
    im GenDG geregelte "Strafbarkeit"
    sogenannter heimlicher Vaterschaftstests. Er ist der Auffassung, dass heimliche
    Tests häufig die einzige Möglichkeit seien, eine Vaterschaft ohne unnötige Belastung
    von Kind und Familie zu prüfen. Ein offizieller Test bringe in vielen Fällen unnötige
    Belastungen für die Betroffenen mit sich. Kinder würden durch einen gerichtlichen
    Vaterschaftstest psychisch schwer belastet, die Beziehung oder Ehe der Eltern

    gefährdet. Da in 80 % der Tests die Vaterschaft bestätigt werde, sei es unsinnig,
    dass in diesen Fällen in Zukunft die Familie zerstört werden müsse, um den
    Nachweis der Vaterschaft zu erhalten. Der Petent ist der Ansicht, dass heimliche
    Tests durch das GenDG nicht unterbunden, sondern lediglich ins Ausland verlagert
    würden. Darüber hinaus hält er es generell für fehlerhaft, dass der Umgang mit
    Vaterschaftstests im GenDG geregelt wird. Ein Vaterschaftstest sei kein Gentest, da
    keine Gene untersucht würden.

    Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die vom Petenten eingereichten
    Unterlagen verwiesen.

    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 1.163 Mitzeichnern unterstützt
    wird und zu 32 Diskussionsbeiträgen geführt hat.

    Der
    Petitionsausschuss hat
    zu der
    Petition eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) eingeholt. Unter Einbeziehung der
    vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
    wie folgt zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss erinnert daran, dass der Deutsche Bundestag am 24. April
    2009 das GenDG mit breiter Mehrheit verabschiedet hat. Vorhergegangen waren
    eingehende Beratungen und ausführliche Diskussionen. Ziel des GenDG ist es, die
    mit
    der Untersuchung menschlicher genetischer Eigenschaften verbundenen
    möglichen Gefahren und genetische Diskriminierung zu verhindern und gleichzeitig
    die Chancen des Einsatzes genetischer Untersuchungen für den Einzelnen zu
    wahren. Mit dem GenDG werden erstmals die Bereiche der medizinischen
    Versorgung, der Abstammung, des Arbeitslebens und der Versicherungen sowie die
    Anforderungen an gute genetische Untersuchungspraxen geregelt.

    Die Befürchtungen des Petenten, zukünftig werde es weniger Blutspenden geben,
    sind nach Auffassung des Petitionsausschusses unbegründet.
    Genetische
    Untersuchungen im Sinne des Gesetzes sind zwar auch genetische Analysen der
    Produkte der Nukleinsäuren (Genproduktanalyse). Notwendige Blutuntersuchungen
    Hepatitis-Tests oder
    HIV-Tests,
    wie z. B.
    im Rahmen von Blutspenden,

    Blutgruppenbestimmungen, werden vom GenDG dennoch nicht erfasst. Genetische
    Untersuchungen im Sinne des Gesetzes richten sich auf die Feststellung genetischer
    Eigenschaften, die ererbt oder während der Befruchtung oder bis zur Geburt
    erworben worden sind und vom Menschen stammen (§ 3 Nr. 4 GenDG). Entgegen
    der Annahme des Petenten erfasst das GenDG keine genetischen Untersuchungen
    auf im Lebenslauf erworbene genetische Veränderungen oder auf Erbinformationen,
    die nicht menschlichen, sondern viralen Ursprungs sind (z. B. HIV). Vom Gesetz
    ebenso nicht erfasst ist die Blutgruppenbestimmung. Nach § 3 Nr. 6 GenDG sind die
    genetischen Untersuchungen zu medizinischen Zwecken als diagnostische und
    prädiktive genetische Untersuchungen definiert. Diese Definitionen wiederum stellen
    ausschließlich auf Erkrankungen oder gesundheitliche Störungen ab, weshalb
    genetische Untersuchungen mit
    einer anderen Zweckbestimmung,
    z. B.
    die
    Blutgruppenbestimmung, nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst sind.

    Der Kritik des Petenten am Arztvorbehalt vermag der Petitionsausschuss nicht zu
    in § 7 GenDG verankerte Arztvorbehalt, der für alle genetischen
    folgen. Der
    Untersuchungen zu medizinischen Zwecken gilt,
    ist
    nach Auffassung des
    Petitionsausschusses geboten. Zu den grundlegenden Rahmenbedingungen der
    Anwendung genetischer Untersuchungen gehört nach dem GenDG ein umfassender
    Arztvorbehalt, der für alle genetischen Untersuchungen zu medizinischen Zwecken
    gilt. Die genetische Untersuchung ist dabei als genetische Analyse einschließlich der
    Beurteilung der Ergebnisse definiert, die bei auffälligem Befund eine genetische
    Beratung nach sich zieht. Dies begründet den im GenDG verankerten umfassenden
    Arztvorbehalt für sämtliche genetischen Untersuchungen. Der Arztvorbehalt stellt
    zwar einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit derer dar, die, ohne Ärztin oder
    Arzt zu sein, genetische Untersuchungen durchführen wollen. Diese Beschränkung
    ist jedoch entgegen dem Einwand des Petenten durch den mit dem Arztvorbehalt
    bezweckten Schutz der ebenfalls grundrechtlich geschützten Rechtsgüter der
    Gesundheit und der informationellen Selbstbestimmung gerechtfertigt. In diesem
    Zusammenhang weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass hingegen die
    Durchführung der genetischen Analyse nicht unter Arztvorbehalt steht. Die für die
    Durchführung der genetischen Untersuchung verantwortliche ärztliche Person kann
    eine Person oder eine Einrichtung mit der genetischen Analyse beauftragen. Die
    Anforderungen an diese Personen und Einrichtungen sind in § 5 Abs. 2 GenDG und

    die Qualifikationsanforderungen wiederum
    in Richtlinien der Gendiagnostik-
    Kommission festgelegt. Bereits bestehende Curricula zur Weiterbildung bestimmter
    Berufsgruppen werden dabei Berücksichtigung finden.

    Die vom Petenten vorgebrachten Bedenken gegen die Regelungen der
    Abstammungsuntersuchungen und der im Gesetz vorgesehenen Sanktionierung
    heimlicher Vaterschaftstests sind nach Überzeugung des Petitionsausschusses
    ebenfalls nicht begründet. Um eine genetische Untersuchung zur Klärung der
    Abstammung eines Kindes durchzuführen, genügt eine geringe Menge einer DNA-
    haltigen Körpersubstanz, beispielsweise eine Speichelprobe oder Haare. Auch
    private Labore bieten häufig über das
    Internet
    solche genetischen
    Untersuchungen zur Klärung der Vaterschaft an. Auftraggeber sind zumeist Männer,
    die an ihrer Vaterschaft zweifeln. Gelegentlich werden die Untersuchungen auch von
    Frauen in Auftrag gegeben, die sich Klarheit über den Vater des Kindes verschaffen
    wollen. Denkbar ist es aber auch, dass das Kind wissen möchte, ob seine Eltern
    seine leiblichen Eltern sind. Die für eine genetische Abstammungsuntersuchung
    erforderlichen Proben lassen sich leicht unbemerkt von den betroffenen Personen
    beschaffen. Dies birgt die Gefahr, dass die Untersuchung des genetischen
    Datenmaterials ohne Kenntnis und ohne Einverständnis der betroffenen Personen
    durchgeführt wird.

    Vor diesem Hintergrund erinnert der Petitionsausschuss daran, dass nach der
    Rechtsprechung des
    Bundesgerichtshofes
    (BGH)
    solche
    "heimlichen"
    Vaterschaftstests das Recht des Betroffenen also in der Regel des Kindes und
    gegebenenfalls des anderen Elternteils auf informationelle Selbstbestimmung
    verletzen (vgl. BGHZ 162, 1 ff. = FamRZ 2005, 340 ff. und FamRZ 2005, 324 ff.).
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 13. Februar 2007 diese
    Rechtsprechung bestätigt
    (FamRZ 2007, 441 ff.).
    Nach Überzeugung des
    Petitionsausschusses werden mit dem GenDG somit klare Regelungen zum Schutz
    des Rechts der betroffenen Familienmitglieder auf informationelle Selbstbestimmung
    geschaffen. Eine genetische Untersuchung im Sinne des Gesetzes ist eine auf den
    Untersuchungszweck gerichtete genetische Analyse zur Feststellung genetischer
    Eigenschaften (§ 3 Nr. 1 GenDG). Auch die Klärung der Abstammung beruht auf der

    Feststellung genetischer
    Eigenschaften und stellt
    Untersuchung im Sinne des Gesetzes dar.

    daher

    eine genetische

    Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GenDG darf eine genetische Untersuchung zur Klärung der
    Abstammung nur vorgenommen werden, wenn die Personen, deren genetische
    Proben untersucht werden sollen, zuvor in die Untersuchung und die Gewinnung der
    dafür erforderlichen Proben eingewilligt haben. Wer entgegen dieser Vorschrift eine
    genetische Abstammungsuntersuchung ohne Kenntnis und ohne Einwilligung der
    betroffenen Personen, also "heimlich" vornimmt oder vornehmen lässt, verletzt das
    informationelle Selbstbestimmungsrecht der anderen Person und handelt nach § 26
    Abs. 1
    Nr. 6
    und 7
    GenDG
    ordnungswidrig.
    W ird
    die
    heimliche
    Abstammungsuntersuchung im Ausland durchgeführt und ist nach den dortigen
    nationalen Regelungen keine Einwilligung der Personen, deren Probe untersucht
    wird, erforderlich, so unterliegt ein von Deutschland aus handelnder Auftraggeber
    ebenfalls der vorgesehenen Sanktionierungen.

    Mit der im GenDG vorgesehenen Sanktionierung heimlicher Vaterschaftstests sollen
    diese soweit als möglich unterbunden werden, um Verletzungen des informationellen
    Selbstbestimmungsrechts der
    Betroffenen zu verhindern.
    Die anderen
    Familienmitglieder müssen wissen, was mit ihren genetischen Daten geschieht. Der
    Gesetzgeber hat heimliche Vaterschaftstests entgegen der Annahme des Petenten
    allerdings bewusst
    nicht
    unter
    Strafe gestellt,
    sondern
    lediglich als
    Ordnungswidrigkeit eingestuft und bußgeldbewehrt. Die Höhe der Geldbußen ist in
    § 26 Abs. 2 GenDG im Hinblick auf den Unrechtsgehalt und die Verletzung der
    jeweiligen Persönlichkeitsrechte differenziert.
    So kann die Vornahme eines
    heimlichen Vaterschaftstests (z. B. durch Labore) mit einer Geldbuße bis zu
    300.000 geahndet werden. Wer einen heimlichen Vaterschaftstest vornehmen
    lässt (also der Auftraggeber des Gutachtens) kann mit einer Geldbuße bis zu
    50.000 belegt werden.

    In Bezug auf den Vater, die Mutter und das Kind hat der Gesetzgeber berücksichtigt,
    dass diese ein besonderes Interesse an der Klärung haben, weil es um ihre
    tatsächliche und in der Folge häufig auch rechtliche Beziehung zu den jeweils
    darauf
    Petitionsausschuss macht
    Der
    anderen Familienmitgliedern geht.

    aufmerksam, dass heimliche Abstammungsuntersuchungen, die von diesen
    in
    Auftrag gegeben werden, einen geringeren Unwertgehalt haben, als heimliche
    Abstammungsuntersuchungen, die von außen stehenden Dritten in Auftrag gegeben
    werden. Für den Vater und die Mutter des Kindes, dessen Abstammung geklärt
    werden soll, und das Kind, das seine Abstammung klären lassen will, ist daher in
    § 26 Abs. 2 GenDG ein auf 5.000 abgesenkter Bußgeldrahmen vorgesehen.

    Abs. 3
    GenDG
    für
    heimliche
    § 26
    Darüber
    hinaus
    sieht
    Abstammungsuntersuchungen,
    die Vater,
    Mutter oder Kind zur Klärung der
    Abstammung in Auftrag geben, vor, dass die Verwaltungsbehörde in der Regel von
    einer Ahndung absehen soll, wenn die Personen, deren genetische Probe zur
    Klärung der Abstammung untersucht wurde, der Untersuchung und der Gewinnung
    der dafür erforderlichen genetischen Probe nachträglich zugestimmt haben. In
    derartigen Fällen haben sich die Familienmitglieder,
    in deren
    informationelles
    Selbstbestimmungsrecht eingegriffen worden ist, nachträglich mit diesem Eingriff
    einverstanden erklärt. Wenn somit der enge Kreis der rechtlichen Familie den
    Eingriff nachträglich akzeptiert und nicht möchte, dass die Angelegenheit weiter
    Gegenstand eines Bußgeldverfahrens ist, soll im Interesse des Familienfriedens und
    zum Schutz der Familie regelmäßig von einer Ahndung abgesehen werden.

    Ergänzend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass bei Zweifeln an der
    Vaterschaft Vater, Mutter und Kind zur Klärung der leiblichen Abstammung ein
    "offenes" Abstammungsgutachten mit Kenntnis und Einwilligung der jeweils anderen
    Familienmitglieder einholen können. Nach dem mit dem Gesetz zur Klärung der
    Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26. März 2008 (BGBl. I,
    S. 441) neu eingefügten § 1598a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben
    Vater, Mutter und Kind gegeneinander einen Anspruch auf Einwilligung in eine
    genetische Abstammungsuntersuchung. W ird die Einwilligung nicht erteilt, wird sie
    gemäß § 1598a Abs. 2 BGB auf Antrag eines Klärungsberechtigten grundsätzlich
    vom Familiengericht ersetzt.

    Zweifel
    an der
    Vaterschaft
    und der
    Wunsch nach einem
    (heimlichen)
    Abstammungsgutachten werden häufig gerade dann auftreten,
    wenn die
    Familiensituation nicht intakt ist. Die Beziehungen innerhalb der Familie sind in

    diesen Fällen bereits
    gestört,
    bevor
    das
    Verlangen nach einem
    Abstammungsgutachten offen angesprochen wird. Hingegen wird innerhalb einer
    intakten Familie selten der Wunsch nach einer Klärung der Abstammung auftreten.
    Eine bislang ungestörte Beziehung wird einen solchen Wunsch und einen möglichen
    Konflikt um die Einholung eines Abstammungsgutachtens in der Regel überstehen.

    Soweit
    durch die Einholung des Abstammungsgutachtens das Kindeswohl
    beeinträchtigt werden würde, sieht das Gesetz im Interesse des Kindes einen
    besonderen Schutz vor: Wenn und solange die Klärung der Abstammung für das
    minderjährige Kind eine erhebliche Kindeswohlbeeinträchtigung begründen würde,
    die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten unzumutbar
    wäre, setzt das Gericht das Verfahren nach § 1598a BGB aus.

    Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen,
    im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
    Petitionsverfahren abzuschließen.

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