Gesundheitswesen - Gendiagnostik-Gesetz

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
1.163 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

1.163 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:01

DelphiTest GmbH, Dr. Frank Pfannenschmid Gesundheitswesen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.02.2011 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent, der die Petition im Namen der DelphiTest GmbH, deren Geschäftsführer
er ist, eingereicht hat, wendet sich gegen das am 24. April 2009 vom Deutschen
Bundestag verabschiedete Gendiagnostikgesetz (GenDG).

Mit seiner Petition begrüßt er zwar grundsätzlich, dass die Gesetzgebung an neue
wissenschaftliche Realitäten angepasst werde. Er ist jedoch der Auffassung, dass
der Entwurf zum GenDG in vielerlei Hinsicht misslungen sei. Zum einen seien mit
dem Gesetz auch Proteintests, wie zum Beispiel HIV-Tests, Hepatitis-Tests oder
Blutgruppenbestimmungen als Gentests definiert
und mit
einer persönlichen
Beratungspflicht
verbunden worden.
Dies würde zu einem Rückgang von
Blutspenden führen. Zum anderen wendet sich der Petent gegen den im Gesetz
vorgesehenen Arztvorbehalt,
der
zukünftig Humangenetiker,
Biologen und
Biochemiker von der Durchführung von Gentests ausschließe. Dies stelle faktisch
ein Berufsverbot für hochqualifizierte Fachleute dar.

Darüber hinaus wendet er sich gegen die
im GenDG geregelte "Strafbarkeit"
sogenannter heimlicher Vaterschaftstests. Er ist der Auffassung, dass heimliche
Tests häufig die einzige Möglichkeit seien, eine Vaterschaft ohne unnötige Belastung
von Kind und Familie zu prüfen. Ein offizieller Test bringe in vielen Fällen unnötige
Belastungen für die Betroffenen mit sich. Kinder würden durch einen gerichtlichen
Vaterschaftstest psychisch schwer belastet, die Beziehung oder Ehe der Eltern

gefährdet. Da in 80 % der Tests die Vaterschaft bestätigt werde, sei es unsinnig,
dass in diesen Fällen in Zukunft die Familie zerstört werden müsse, um den
Nachweis der Vaterschaft zu erhalten. Der Petent ist der Ansicht, dass heimliche
Tests durch das GenDG nicht unterbunden, sondern lediglich ins Ausland verlagert
würden. Darüber hinaus hält er es generell für fehlerhaft, dass der Umgang mit
Vaterschaftstests im GenDG geregelt wird. Ein Vaterschaftstest sei kein Gentest, da
keine Gene untersucht würden.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 1.163 Mitzeichnern unterstützt
wird und zu 32 Diskussionsbeiträgen geführt hat.

Der
Petitionsausschuss hat
zu der
Petition eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) eingeholt. Unter Einbeziehung der
vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss erinnert daran, dass der Deutsche Bundestag am 24. April
2009 das GenDG mit breiter Mehrheit verabschiedet hat. Vorhergegangen waren
eingehende Beratungen und ausführliche Diskussionen. Ziel des GenDG ist es, die
mit
der Untersuchung menschlicher genetischer Eigenschaften verbundenen
möglichen Gefahren und genetische Diskriminierung zu verhindern und gleichzeitig
die Chancen des Einsatzes genetischer Untersuchungen für den Einzelnen zu
wahren. Mit dem GenDG werden erstmals die Bereiche der medizinischen
Versorgung, der Abstammung, des Arbeitslebens und der Versicherungen sowie die
Anforderungen an gute genetische Untersuchungspraxen geregelt.

Die Befürchtungen des Petenten, zukünftig werde es weniger Blutspenden geben,
sind nach Auffassung des Petitionsausschusses unbegründet.
Genetische
Untersuchungen im Sinne des Gesetzes sind zwar auch genetische Analysen der
Produkte der Nukleinsäuren (Genproduktanalyse). Notwendige Blutuntersuchungen
Hepatitis-Tests oder
HIV-Tests,
wie z. B.
im Rahmen von Blutspenden,

Blutgruppenbestimmungen, werden vom GenDG dennoch nicht erfasst. Genetische
Untersuchungen im Sinne des Gesetzes richten sich auf die Feststellung genetischer
Eigenschaften, die ererbt oder während der Befruchtung oder bis zur Geburt
erworben worden sind und vom Menschen stammen (§ 3 Nr. 4 GenDG). Entgegen
der Annahme des Petenten erfasst das GenDG keine genetischen Untersuchungen
auf im Lebenslauf erworbene genetische Veränderungen oder auf Erbinformationen,
die nicht menschlichen, sondern viralen Ursprungs sind (z. B. HIV). Vom Gesetz
ebenso nicht erfasst ist die Blutgruppenbestimmung. Nach § 3 Nr. 6 GenDG sind die
genetischen Untersuchungen zu medizinischen Zwecken als diagnostische und
prädiktive genetische Untersuchungen definiert. Diese Definitionen wiederum stellen
ausschließlich auf Erkrankungen oder gesundheitliche Störungen ab, weshalb
genetische Untersuchungen mit
einer anderen Zweckbestimmung,
z. B.
die
Blutgruppenbestimmung, nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst sind.

Der Kritik des Petenten am Arztvorbehalt vermag der Petitionsausschuss nicht zu
in § 7 GenDG verankerte Arztvorbehalt, der für alle genetischen
folgen. Der
Untersuchungen zu medizinischen Zwecken gilt,
ist
nach Auffassung des
Petitionsausschusses geboten. Zu den grundlegenden Rahmenbedingungen der
Anwendung genetischer Untersuchungen gehört nach dem GenDG ein umfassender
Arztvorbehalt, der für alle genetischen Untersuchungen zu medizinischen Zwecken
gilt. Die genetische Untersuchung ist dabei als genetische Analyse einschließlich der
Beurteilung der Ergebnisse definiert, die bei auffälligem Befund eine genetische
Beratung nach sich zieht. Dies begründet den im GenDG verankerten umfassenden
Arztvorbehalt für sämtliche genetischen Untersuchungen. Der Arztvorbehalt stellt
zwar einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit derer dar, die, ohne Ärztin oder
Arzt zu sein, genetische Untersuchungen durchführen wollen. Diese Beschränkung
ist jedoch entgegen dem Einwand des Petenten durch den mit dem Arztvorbehalt
bezweckten Schutz der ebenfalls grundrechtlich geschützten Rechtsgüter der
Gesundheit und der informationellen Selbstbestimmung gerechtfertigt. In diesem
Zusammenhang weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass hingegen die
Durchführung der genetischen Analyse nicht unter Arztvorbehalt steht. Die für die
Durchführung der genetischen Untersuchung verantwortliche ärztliche Person kann
eine Person oder eine Einrichtung mit der genetischen Analyse beauftragen. Die
Anforderungen an diese Personen und Einrichtungen sind in § 5 Abs. 2 GenDG und

die Qualifikationsanforderungen wiederum
in Richtlinien der Gendiagnostik-
Kommission festgelegt. Bereits bestehende Curricula zur Weiterbildung bestimmter
Berufsgruppen werden dabei Berücksichtigung finden.

Die vom Petenten vorgebrachten Bedenken gegen die Regelungen der
Abstammungsuntersuchungen und der im Gesetz vorgesehenen Sanktionierung
heimlicher Vaterschaftstests sind nach Überzeugung des Petitionsausschusses
ebenfalls nicht begründet. Um eine genetische Untersuchung zur Klärung der
Abstammung eines Kindes durchzuführen, genügt eine geringe Menge einer DNA-
haltigen Körpersubstanz, beispielsweise eine Speichelprobe oder Haare. Auch
private Labore bieten häufig über das
Internet
solche genetischen
Untersuchungen zur Klärung der Vaterschaft an. Auftraggeber sind zumeist Männer,
die an ihrer Vaterschaft zweifeln. Gelegentlich werden die Untersuchungen auch von
Frauen in Auftrag gegeben, die sich Klarheit über den Vater des Kindes verschaffen
wollen. Denkbar ist es aber auch, dass das Kind wissen möchte, ob seine Eltern
seine leiblichen Eltern sind. Die für eine genetische Abstammungsuntersuchung
erforderlichen Proben lassen sich leicht unbemerkt von den betroffenen Personen
beschaffen. Dies birgt die Gefahr, dass die Untersuchung des genetischen
Datenmaterials ohne Kenntnis und ohne Einverständnis der betroffenen Personen
durchgeführt wird.

Vor diesem Hintergrund erinnert der Petitionsausschuss daran, dass nach der
Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes
(BGH)
solche
"heimlichen"
Vaterschaftstests das Recht des Betroffenen also in der Regel des Kindes und
gegebenenfalls des anderen Elternteils auf informationelle Selbstbestimmung
verletzen (vgl. BGHZ 162, 1 ff. = FamRZ 2005, 340 ff. und FamRZ 2005, 324 ff.).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 13. Februar 2007 diese
Rechtsprechung bestätigt
(FamRZ 2007, 441 ff.).
Nach Überzeugung des
Petitionsausschusses werden mit dem GenDG somit klare Regelungen zum Schutz
des Rechts der betroffenen Familienmitglieder auf informationelle Selbstbestimmung
geschaffen. Eine genetische Untersuchung im Sinne des Gesetzes ist eine auf den
Untersuchungszweck gerichtete genetische Analyse zur Feststellung genetischer
Eigenschaften (§ 3 Nr. 1 GenDG). Auch die Klärung der Abstammung beruht auf der

Feststellung genetischer
Eigenschaften und stellt
Untersuchung im Sinne des Gesetzes dar.

daher

eine genetische

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GenDG darf eine genetische Untersuchung zur Klärung der
Abstammung nur vorgenommen werden, wenn die Personen, deren genetische
Proben untersucht werden sollen, zuvor in die Untersuchung und die Gewinnung der
dafür erforderlichen Proben eingewilligt haben. Wer entgegen dieser Vorschrift eine
genetische Abstammungsuntersuchung ohne Kenntnis und ohne Einwilligung der
betroffenen Personen, also "heimlich" vornimmt oder vornehmen lässt, verletzt das
informationelle Selbstbestimmungsrecht der anderen Person und handelt nach § 26
Abs. 1
Nr. 6
und 7
GenDG
ordnungswidrig.
W ird
die
heimliche
Abstammungsuntersuchung im Ausland durchgeführt und ist nach den dortigen
nationalen Regelungen keine Einwilligung der Personen, deren Probe untersucht
wird, erforderlich, so unterliegt ein von Deutschland aus handelnder Auftraggeber
ebenfalls der vorgesehenen Sanktionierungen.

Mit der im GenDG vorgesehenen Sanktionierung heimlicher Vaterschaftstests sollen
diese soweit als möglich unterbunden werden, um Verletzungen des informationellen
Selbstbestimmungsrechts der
Betroffenen zu verhindern.
Die anderen
Familienmitglieder müssen wissen, was mit ihren genetischen Daten geschieht. Der
Gesetzgeber hat heimliche Vaterschaftstests entgegen der Annahme des Petenten
allerdings bewusst
nicht
unter
Strafe gestellt,
sondern
lediglich als
Ordnungswidrigkeit eingestuft und bußgeldbewehrt. Die Höhe der Geldbußen ist in
§ 26 Abs. 2 GenDG im Hinblick auf den Unrechtsgehalt und die Verletzung der
jeweiligen Persönlichkeitsrechte differenziert.
So kann die Vornahme eines
heimlichen Vaterschaftstests (z. B. durch Labore) mit einer Geldbuße bis zu
300.000 geahndet werden. Wer einen heimlichen Vaterschaftstest vornehmen
lässt (also der Auftraggeber des Gutachtens) kann mit einer Geldbuße bis zu
50.000 belegt werden.

In Bezug auf den Vater, die Mutter und das Kind hat der Gesetzgeber berücksichtigt,
dass diese ein besonderes Interesse an der Klärung haben, weil es um ihre
tatsächliche und in der Folge häufig auch rechtliche Beziehung zu den jeweils
darauf
Petitionsausschuss macht
Der
anderen Familienmitgliedern geht.

aufmerksam, dass heimliche Abstammungsuntersuchungen, die von diesen
in
Auftrag gegeben werden, einen geringeren Unwertgehalt haben, als heimliche
Abstammungsuntersuchungen, die von außen stehenden Dritten in Auftrag gegeben
werden. Für den Vater und die Mutter des Kindes, dessen Abstammung geklärt
werden soll, und das Kind, das seine Abstammung klären lassen will, ist daher in
§ 26 Abs. 2 GenDG ein auf 5.000 abgesenkter Bußgeldrahmen vorgesehen.

Abs. 3
GenDG
für
heimliche
§ 26
Darüber
hinaus
sieht
Abstammungsuntersuchungen,
die Vater,
Mutter oder Kind zur Klärung der
Abstammung in Auftrag geben, vor, dass die Verwaltungsbehörde in der Regel von
einer Ahndung absehen soll, wenn die Personen, deren genetische Probe zur
Klärung der Abstammung untersucht wurde, der Untersuchung und der Gewinnung
der dafür erforderlichen genetischen Probe nachträglich zugestimmt haben. In
derartigen Fällen haben sich die Familienmitglieder,
in deren
informationelles
Selbstbestimmungsrecht eingegriffen worden ist, nachträglich mit diesem Eingriff
einverstanden erklärt. Wenn somit der enge Kreis der rechtlichen Familie den
Eingriff nachträglich akzeptiert und nicht möchte, dass die Angelegenheit weiter
Gegenstand eines Bußgeldverfahrens ist, soll im Interesse des Familienfriedens und
zum Schutz der Familie regelmäßig von einer Ahndung abgesehen werden.

Ergänzend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass bei Zweifeln an der
Vaterschaft Vater, Mutter und Kind zur Klärung der leiblichen Abstammung ein
"offenes" Abstammungsgutachten mit Kenntnis und Einwilligung der jeweils anderen
Familienmitglieder einholen können. Nach dem mit dem Gesetz zur Klärung der
Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26. März 2008 (BGBl. I,
S. 441) neu eingefügten § 1598a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben
Vater, Mutter und Kind gegeneinander einen Anspruch auf Einwilligung in eine
genetische Abstammungsuntersuchung. W ird die Einwilligung nicht erteilt, wird sie
gemäß § 1598a Abs. 2 BGB auf Antrag eines Klärungsberechtigten grundsätzlich
vom Familiengericht ersetzt.

Zweifel
an der
Vaterschaft
und der
Wunsch nach einem
(heimlichen)
Abstammungsgutachten werden häufig gerade dann auftreten,
wenn die
Familiensituation nicht intakt ist. Die Beziehungen innerhalb der Familie sind in

diesen Fällen bereits
gestört,
bevor
das
Verlangen nach einem
Abstammungsgutachten offen angesprochen wird. Hingegen wird innerhalb einer
intakten Familie selten der Wunsch nach einer Klärung der Abstammung auftreten.
Eine bislang ungestörte Beziehung wird einen solchen Wunsch und einen möglichen
Konflikt um die Einholung eines Abstammungsgutachtens in der Regel überstehen.

Soweit
durch die Einholung des Abstammungsgutachtens das Kindeswohl
beeinträchtigt werden würde, sieht das Gesetz im Interesse des Kindes einen
besonderen Schutz vor: Wenn und solange die Klärung der Abstammung für das
minderjährige Kind eine erhebliche Kindeswohlbeeinträchtigung begründen würde,
die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten unzumutbar
wäre, setzt das Gericht das Verfahren nach § 1598a BGB aus.

Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen,
im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.


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