Grundgesetz - Amtsperiode der Bundeskanzler

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

865 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

865 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Beschränkung der Kanzlerschaft auf zwei Legislaturperioden.

Begründung

Nach meiner Wahrnehmung schadet das System der unbegrenzten Kanzlerschaft unserem Land mehr, als es Nutzen stiftet. Das war unter Bundeskanzler Helmut Kohl und Bundeskanzler Gerhard Schröder zu beobachten und droht sich im Fall der Kanzlerin Angela Merkel nun zu wiederholen. Dazu kommen erschreckende Beispiele aus dem Ausland, wo es in einigen Ländern den führenden Politikern sehr schwer fällt ihre politische Macht wieder abzugeben. Hier sollte es meiner Meinung nach eine unverrückbare Hilfestellung zur Machtaufgabe nach dem Vorbild der USA geben, wo die Ausübung der Präsidentschaft auf zwei Legislaturperioden begrenzt ist. Im Fall der aktuellen Bundesregierung hat die Möglichkeit einer Wiederwahl nach meiner Bewertung sehr ungünstige Effekte auf die eigentliche Regierungsarbeit. Schon allein durch innerparteiliche Machtkämpfe wird viel Sacharbeit quasi nicht ausgeführt und wichtige Entscheidungen - die einen negativen Nebeneffekt haben könnten - in die nächste Legislaturperiode verschoben. Statt dessen werden wertvolle Ressourcen der politischen Führung allein auf den Machterhalt ausgerichtet, so scheint es. Bei einer Begrenzung auf zwei Legislaturperioden wäre die regierende Partei jedoch gezwungen parteiintern einen möglichen Nachfolger aufzubauen, wenn sie auch in der dritten Legislaturperiode den Kanzler, die Kanzlerin stellen möchte. Ähnliche Verdrängungsprozesse waren auch bereits bei Helmut Kohl und Gerhard Schröder zu beobachten, die ihrerseits ebenfalls die Macht nicht loslassen konnten und es versäumten einen starken Nachfolger aufzubauen. Ich bin überzeugt, dass ein Kanzler, eine Kanzlerin gerade in der zweiten Legislaturperiode zu Höchstform auf der Handlungsebene auflaufen könnte, wenn dieser/diese von der Last des Wahlkampfes in eigener Sache befreit wäre.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 19.05.2012
Sammlung endet: 17.07.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-17-06-10000-038757Grundgesetz
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, die Amtszeit des Bundeskanzlers auf zwei
    Legislaturperioden zu begrenzen.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, eine unbegrenzte
    Kanzlerschaft würde dem Land schaden, da die Möglichkeit zu einer dritten
    Wiederwahl sehr ungünstige Effekte auf die Regierungsarbeit habe. Insbesondere
    aufgrund innerparteilicher Machtkämpfe würde die erforderliche Sacharbeit nicht
    ausgeführt und wichtige Entscheidungen würden in die darauffolgende
    Legislaturperiode verschoben. Vor diesem Hintergrund wird gefordert, eine
    „Hilfestellung zur Machtaufgabe“ nach dem Vorbild der USA einzuführen, wo die
    Präsidentschaft auf zwei Amtsperioden beschränkt sei. Ein Kanzler, der nur einmal
    zur Wiederwahl zur Verfügung stünde, könnte in dieser zweiten und letzten
    Legislaturperiode zur „Höchstform auflaufen“, da er von einem erneuten Wahlkampf
    in eigener Sache befreit wäre.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
    liegen 865 Mitzeichnungen und 49 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
    gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
    werden kann.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass sich die jeweiligen
    Amtszeiten der Verfassungsorgane aus dem Grundgesetz (GG) ergeben. Danach
    endet die Amtszeit des Bundeskanzlers gemäß Artikel 69 Abs. 2 GG mit dem
    Zusammentritt eines neuen Bundestages, ferner wenn der Bundestag mit der
    Mehrheit seiner Mitglieder gemäß Artikel 67 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 2 GG einen
    anderen Bundeskanzler wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den
    Bundeskanzler zu entlassen.
    Eine automatische Beschränkung der Amtszeit sieht das Grundgesetz dagegen nur
    im Falle des Bundespräsidenten vor. Dessen Wiederwahl ist nach Artikel 54 Abs. 2
    GG lediglich einmal im Anschluss an eine vorausgegangene Amtszeit von fünf
    Jahren zulässig. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Begrenzung der Amtszeit
    des Bundeskanzlers ebenfalls ausdrücklich im Grundgesetz geregelt werden müsste.
    Eine entsprechende Änderung des Grundgesetzes bedarf nach Artikel 79 Abs. 1und
    2 GG der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei
    Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Von einer solchen politischen Mehrheit für
    eine Amtszeitbegrenzung ist nach Auffassung des Ausschusses derzeit nicht
    auszugehen.
    In diesem Zusammenhang macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass überdies
    grundlegende Unterschiede des parlamentarischen Regierungssystems der
    Bundesrepublik Deutschland zum US-amerikanischen Präsidialsystem bestehen. Die
    hierarchisch strukturierte Führungskompetenz des amerikanischen Präsidialsystems
    ist der parlamentarischen Parteiendemokratie, wie sie das Grundgesetz
    demgegenüber vorsieht, prinzipiell fremd. Dies zeigt einerseits die begrenzte
    Machtfülle des Bundeskanzlers im Vergleich zum US-amerikanischen Präsidenten
    und führt andererseits zu strukturellen Unterschieden bei der Ausgestaltung der Wahl
    zum Regierungschef. So bezieht die Bundesregierung ihre demokratische
    Legitimation durch den Bundestag, der wiederum vom Volk gewählt wird, und
    ausschließlich dieser entscheidet über die Person des Bundeskanzlers. Mit der Wahl
    einer bestimmten Person zum Bundeskanzler trifft das Parlament zugleich eine
    politische Richtungsentscheidung, indem es sich mit seiner Mehrheit hinter das
    politische Programm des Kandidaten stellt.
    Weiterhin merkt der Ausschuss an, dass die politische Führungsfunktion des
    Bundeskanzlers innerhalb der Bundesregierung durch Artikel 65 Satz 1 und 4 GG

    vorgegeben ist. Danach bestimmt der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik, für
    die er die Verantwortung trägt (Richtlinienkompetenz), und leitet die Geschäfte der
    Bundesregierung (Geschäftsleitungsbefugnis). Diese Befugnisse stärken das
    „Kanzlerprinzip" des Grundgesetzes.
    Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers
    in der Realität durch politische Bindungen und Vereinbarungen mit Koalitionspartnern
    beeinflusst wird. Der Bundeskanzler ist daher bei der Bestimmung der politischen
    Ziele abhängig von der Zustimmung der ihn tragenden Mehrheit von Abgeordneten.
    Verfassungsrechtlich kommt dieser Zusammenhang dadurch zum Ausdruck, dass
    das Instrument des konstruktiven Misstrauensvotums des Parlaments gemäß
    Artikel 67 GG die Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers gegenüber dem
    Grundgesetz gewährleistet und zugleich verhindert, dass ein Bundeskanzler ohne
    den nötigen Rückhalt des Parlaments an der politischen Macht festhält. Aufgrund der
    Möglichkeit, die Amtszeit des Bundeskanzlers auch innerhalb einer Legislaturperiode
    zu beenden und damit einem etwaigen Amtsmissbrauch zu begegnen, erscheint es
    nach Ansicht des Ausschusses nicht erforderlich, diese von vornherein auf nur zwei
    Legislaturperioden zu beschränken.
    Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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