Heilhilfsberufe - Examen zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger durch externe Prüfung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

111 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

111 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass AltenpflegehelferInnen ihr Examen zur/zum AltenpflegerIn durch eine externe Prüfung erlangen können.

Begründung

Im gewerblich-technischen Bereich ist es für Helfer ja auch möglich nach 6 Jahren Tätigkeit durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer eine Ausbildung in ihrem Bereich anerkannt zu bekommen. AltenpflegerInnen sollten genau dieselbe Möglichkeit bekommen. Erstens wäre es ein Schritt in die Richtung zu mehr Gleichberechtigung. Nicht-examinierte Pflegekräfte sind überwiegend weiblich. Zweitens könnte durch so motiviertes Personal der Pflegenotstand mit erfahrenen Beschäftigten etwas abgemildert werden.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 04.04.2011
Sammlung endet: 22.06.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Achim Strahs

    Gesundheitsfachberufe

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.05.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent fordert, Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfern die Möglichkeit zu
    geben,
    im Rahmen einer externen Prüfung ihr Examen als Altenpflegerin bzw.
    Altenpfleger zu erlangen.

    Er führt aus, dass dies auch ein Schritt zu mehr Gleichberechtigung sein könne, da
    nicht examinierte Pflegekräfte überwiegend Frauen seien. Motiviertes Personal
    könne dem Pflegenotstand begegnen. Im gewerblichen/technischen Bereich sei es
    für Helfer möglich, nach sechsjähriger Tätigkeit eine Prüfung vor der Industrie- und
    Handelskammer abzulegen und hierdurch eine Anerkennung der Ausbildung zu
    erlangen. Diese Möglichkeit solle daher den Altenpflegehelferinnen und -helfern
    ebenfalls gegeben werden.

    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
    Deutschen Bundestages eingestellt und dort diskutiert wurde. 111 Mitzeichnende
    haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat
    im Rahmen seiner
    parlamentarischen Prüfung eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie,
    Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zu dem Anliegen eingeholt. Die
    parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:

    Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Berufsbildungsgesetz kann eine Abschlussprüfung in einem
    Ausbildungsberuf auch dann zugelassen werden, wenn Prüflinge nachweisen, dass
    sie mindestens das zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in
    dem Beruf
    tätig gewesen sind,
    in dem sie die Prüfung ablegen wollen. Das
    Altenpflegegesetz folgt jedoch nicht dem dualen System des Berufsbildungsgesetzes
    und sieht eine entsprechende Regelung nicht vor. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3

    Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin
    und des Altenpflegers kann zur Prüfung nur zugelassen werden, wer eine
    regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung nachweisen kann. Der
    Qualitätsnachweis kann nicht allein durch die staatliche Prüfung erbracht werden.
    Vielmehr ist die Ausbildung selbst ein wichtiger Teil des Qualifizierungsprozesses.
    Dies zeigt sich auch an der gesetzlich festgelegten Berücksichtigung von Vornoten
    aus der Ausbildung in der Gesamtbewertung. Hierdurch soll die Sicherung einer
    hochwertigen Ausbildung gewährleistet werden, innerhalb derer Schülerinnen und
    Schüler
    im Rahmen des Unterrichts und der praktischen Ausbildung die
    erforderlichen Kompetenzen für die Ausbildung eines Gesundheitsfachberufes
    erwerben.

    Der Petitionsausschuss weist jedoch darauf hin, dass gemäß § 7 Altenpflegegesetz
    eine verkürzte Altenpflegeausbildung möglich ist. Nach § 7 Abs. 2 kann die Dauer
    der Ausbildung unter anderem für Altenpflegehelferinnen und -helfer um bis zu einem
    Jahr verkürzt werden. Hierdurch besteht die Möglichkeit, einschlägige Kompetenzen
    zu
    berücksichtigen, wenn
    sie
    im Rahmen
    eines
    anderen
    anerkannten
    Ausbildungsganges erworben worden sind.

    Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für sachgerecht. Er
    unterstützt die geforderten Änderungen des Prüfungsverfahrens nicht und empfiehlt,
    das Petitionsverfahren abzuschließen.

Es gibt durchaus helfer die ein enormes wissen haben.. z.B diese die vorher schon in etlichen gesundheitlichen Berufen gearbeitet haben. (z.B Arzthelferin, RettAss, RettSan etc also warum sollten diese dann keine Fachkraft werden??

Es wäre absolut falsch .Ein Altenpflegerhelfer/in möge egal wie lange in dem Beruf arbeiten.Einen Großteil des Wissens das auf der Altenpflegeschule gelehrt wird um das Examen zu erwerben. ist theoretisches Wissen.Arbeitet ein Helfer 10 Jahre in der Praxis,felht ihm oder ihr immer noch dieses Wissen.Mit einem Beruf des Handwerks ist diese Beruf nicht vergleichbar.

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49 %
243 Unterschriften
114 Tage verbleibend

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