Kindergeld/Kinderzuschlag - Berechnung des Kinderzuschlags bei BAföG-Nachzahlung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

335 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

335 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass im Falle einer Nachzahlung nach dem BAföG der Kinderzuschlag nicht nach dem Zuflussprinzip berechnet werden darf.

Begründung

Momentan sind studierende Eltern gerade zu Beginn eines Studiums benachteiligt, was die Auszahlung des Kinderzuschlages betrifft. Viele Universitäten versenden erst kurz vor Beginn des Semesters bzw. am Anfang des laufenden Semesters die Immatrikulationsbescheide. Diese sind jedoch für die Bearbeitung und Auszahlung der Leistungen nach dem BAföG wichtig. Das führt dazu, dass die Studenten erst einen oder zwei Monate später die Leistungen nachgezahlt bekommen. Haben studierende Eltern den Kinderzuschlag für ihr Kind beantragt, bekommen sie ihn nicht ausgezahlt, weil dieser nach dem Zuflussprinzip errechnet wird. Das bedeutet, dass studierende Eltern, für den Zeitraum, in dem sie noch keine Leistungen nach dem BAföG ausbezahlt bekommen haben, auch keinen Kinderzuschlag bekommen, weil ihnen in diesem Zeitraum kein Einkommen angerechnet wird. Kommt die Nachzahlung dann, bekommen sie ebenfalls keinen Kinderzuschlag, weil sie entsprechend dem Zuflussprinzip nun zu viel Einkommen haben. Im konkreten Fall hat eine Studentin im September 2011 den Kinderzuschlag für ihre zwei Kinder bei der Familienkasse Potsdam beantragt. Die Universität hat nachweislich die Immatrikulationsunterlagen erst kurz vor Semesterbeginn versendet, so dass die Bearbeitung des Antrags auf Leistungen nach dem BAföG erst innerhalb des Oktobers stattfinden konnte. Ende Oktober wurden die Leistungen dann in einer Summe mit den Leistungen für November ausgezahlt. Die Familienkasse lehnte die Auszahlung des Kinderzuschlags ab mit der Begründung, dass die Studentin im Oktober nicht bezugsberechtigt gewesen sei, da sie kein Einkommen hatte und im November ebenfalls nicht bezugsberechtigt g ewesen sei, da sie infolge der Nachzahlung zu viel Einkommen gehabt habe. In der Begründung dieser Vorgehensweise beruft sich die Behörde auf das Zuflussprinzip. Eine solche Verfahrensweise ist unzulässig. Die Leistungen nach dem BAföG dienen der Sicherung des Lebensunterhaltes. Bei einer Nachzahlung von Leistungen nach dem BAföG ist davon auszugehen, dass Kosten hinsichtlich des Lebensunterhaltes, wie Miete, Strom etc. im Nachhinein ausgeglichen werden müssen. Insofern können sie nicht nach dem Zuflussprinzip berechnet werden, da davon auszugehen ist, dass sie für nicht nur der Bewältigung der aktuellen Lebenskosten dienen sondern auch die Kosten umfassen, die sich aus dem Zeitraum ergeben, für welchen ein Anspruch auf Nachzahlung besteht. Schließlich ist dies der Sinn einer Nachzahlung.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 01.05.2012
Sammlung endet: 08.06.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 3-17-17-850-036800Kindergeld/Kinderzuschlag
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
    Frauen und Jugend (BMFSFJ) und dem Bundesministerium für Bildung und
    Forschung (BMBF) als Material zu überweisen.
    Begründung
    Die Petentin möchte erreichen, dass der Kinderzuschlag bei einer Nachzahlung von
    Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nicht nach dem
    Zuflussprinzip berechnet wird.
    Die Petentin führt aus, dass studierende Eltern gerade zu Beginn des Studiums
    dadurch benachteiligt seien, dass viele Universitäten erst kurz vor Beginn des
    Semesters bzw. am Anfang des laufenden Semesters die Immatrikulationsbescheide
    versenden würden, da diese für die Bearbeitung und Auszahlung der Leistungen
    nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wichtig seien. Die
    studierenden Eltern erhielten dann zwar eine entsprechende Nachzahlung, der von
    ihnen ebenfalls beantragte Kinderzuschlag würde jedoch nicht ausgezahlt, weil nach
    dem Zuflussprinzip die BAföG-Nachzahlung angerechnet würde. Studierende Eltern
    würden daher für den Zeitraum, in dem sie noch keine Leistungen nach dem BAföG
    erhalten hätten, auch kein Kinderzuschlag bekommen. Zunächst würden sie den
    Kinderzuschlag nicht erhalten, weil sie kein Einkommen hätten. Sobald sie die
    Nachzahlung des BAföG erhielten, hätten sie auf Grund des Zuflussprinzips nun ein
    zu hohes Einkommen.
    Da die Nachzahlung des BAföG nicht nur der Finanzierung ihrer gegenwärtigen
    Kosten dienen, sondern auch diejenigen Kosten umfassen solle, die in dem Zeitraum
    anfielen, für den die Nachzahlung geleistet wurde, sei dies unzulässig und
    widerspreche dem Grundsatz, dass die Leistungen nach dem BAföG der Sicherung
    des Lebensunterhaltes dienen soll.

    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
    Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 335 Mitzeichnende
    haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
    parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu dem Anliegen darzustellen. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden
    dargestellte Ergebnis:
    Den Kinderzuschlag sollen alle Eltern erhalten, die zwar den elterlichen Bedarf, nicht
    aber den Bedarf der gesamten Familie durch eigene Einkünfte oder eigenes
    Vermögen sicherstellen können. Durch die Zahlung des Kinderzuschlags kann
    regelmäßig Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB
    II) vermieden werden. Für die Berechnung des Kinderzuschlages ist das elterliche
    Einkommen zu bestimmen. Als elterliches Einkommen zählt das Einkommen, das die
    betreffenden Personen, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, erzielen.
    Der Einkommensbegriff bestimmt sich nach § 11 SGB II. Alle Einnahmen in Geld
    oder Geldeswert stellen danach Einkommen dar, wobei es nicht darauf ankommt,
    welcher Art und Herkunft die Einnahmen sind, ob sie zur Deckung des
    Lebensunterhaltes bestimmt oder steuerpflichtig sind oder ob sie einmalig oder
    wiederholt anfallen. Wie in der Petition zutreffend dargestellt wurde, sind einmalige
    Einnahmen gemäss § 11 Abs. 3 SGB II in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie
    zufließen. Dies bedeutet, dass es sich bei einer Nachzahlung, unabhängig davon, ob
    es sich um eine Gehaltsnachzahlung, eine Steuererstattung oder Leistungen nach
    dem BAföG handelt, um eine derartige einmalige Einnahme handelt, die im Monat
    des Zuflusses zu berücksichtigen ist. Der Bedarf ist dann in diesem Monat
    gegebenenfalls gedeckt und ein Anspruch auf Leistungen des Kinderzuschlages
    besteht nicht.
    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das BAföG die Gewährung eines
    „Vorschusses“ unter dem Vorbehalt der Rückforderung nur in den vom Gesetz
    vorgesehen Fällen ermöglicht. Danach ist nach § 51 Abs. 2 BAföG für vier Monate
    Ausbildungsförderung bis zur Höhe von 360€monatlich unter dem Vorwand der
    Rückforderung zu leisten, wenn im Falle des Erstantrages die erforderlichen
    Feststellungen nicht innerhalb von sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen
    nicht innerhalb von fünf Kalenderwochen geleistet werden können. Weiterhin kann
    bei Folgeanträgen nach § 50 Abs. 4 BAföG Weiterförderung unter Vorbehalt der
    Rückforderung geleistet werden, wenn der Antrag für den Folgebewilligungszeitraum
    im wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des

    Bewilligungszeitraumes unter Beifügung der erforderlichen Nachweise gestellt wird
    und ein neuer Bewilligungsbescheid nicht bis zum Ablauf des bisherigen
    Bewilligungszeitraumes ergehen kann.
    Weitere Fälle der Gewährung von Leistungen unter Vorbehalt sind im Gesetz nicht
    vorgesehen. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Vorlage der
    Immatrikulationsbescheinigung als Nachweis dafür, dass ein Studium betrieben wird,
    unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem BAföG
    darstellt. Ein Verzicht hierauf ist wegen des möglichen Leistungsmissbrauchs nicht
    gerechtfertigt. Ein anderweitiger Nachweis des Ausbildungsbeginns als durch
    Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung ist im Hinblick auf den dann
    entstehenden Prüfungsmehraufwand nicht gerechtfertigt. Wie die Bundesregierung
    mitgeteilt hat, ist den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung grundsätzlich
    nicht bekannt, ob gegebenenfalls ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Da das
    Kindergeld und damit auch der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz
    (BKGG) bei den Leistungen nach dem BAföG nicht bei der Einkommensanrechnung
    berücksichtigt werden, erfolgt im Antragsvordruck für Leistungen nach dem BAföG
    auch keine Abfrage.
    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen dem
    Anliegen, im Falle einer Nachzahlung von Leistungen nach dem BAföG bei dem
    Kinderzuschlag das Zuflussprinzip zu Grunde zu legen, nicht entsprochen werden
    kann. Er ist jedoch der Auffassung, dass geprüft werden muss, ob anderweitige
    Möglichkeiten geschaffen werden können, dem Problem entgegen zu wirken. Er
    empfiehlt daher, die Petition dem BMFSFJ und dem BMBF als Material zu
    überweisen.

    Begründung (PDF)

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