Kreditwesen - Anpassung der Richtlinien für die Kreditvergabe

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

29 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

29 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, auf Bundesebene (und ggf. mit Einwirkung auf EU-Ebene) die Richtlinien für die Kreditvergabe anzupassen oder eine sonstige Regelung zu treffen, damit die Ziele dieser Petition, ausführlich unter Begründung erläutert, im Interesse zahlreicher Betroffener Bürger möglichst zeitnah erreicht werden.

Begründung

Die Praxis hat leider gezeigt, dass bis heute trotz bester bankeninterner Beschaffungskonditionen weiterhin eine erhebliche Anzahl von Menschen von der Kreditvergabe ausgeschlossen werden. Banken denken laut aktuellen Medienberichten sogar lieber darüber nach, wie sie ihr Kapital zur Vermeidung von Strafzinsen selbst bunkern können, anstelle mehr Kredite zu vergeben und die Bedingungen hierzu deutlich zu lockern. Auch der Antragsteller/Petent selbst musste diese Erfahrung machen. Entsprechend muss man den Plan der EZB, durch entsprechende Zinsanreize die Kreditvergabe anzukurbeln, aufgrund der erheblichen Anzahl von Menschen, die weiterhin aussortiert werden, als zumindest in wesentlichen Teilen gescheitert ansehen.Es kann und darf nicht sein, dass Banken/Kreditinstitute zum einen eine beherrschende Stellung haben, da - seit es diese gibt - kaum noch z. B. Immobilienverkäufer direkt ihre Häuser/Wohnungen auf Raten anbieten, sondern vielmehr die volle Summe vom Käufer direkt verlangen, was für die meisten unerschwinglich ist, auf der anderen Seite sich jedoch von Kreditinstituten trotz dieser erheblichen Verantwortung und indirekten Monopolstellung auf „unternehmerische Freiheit“ bzw. „Vertragsfreiheit“ berufen wird, um bestimmte Kunden nicht zu bedienen. Nahezu grotesk ist dies bei solchen Instituten, die sich im Einflussbereich der öffentlichen Hand befinden und kraft Satzung soziale und gemeinnützige Aufgaben zu erfüllen haben (z. B. Sparkassen, KfW, Landes- bzw. Förderbanken).Im Interesse von Millionen von Menschen und Unternehmen, die anderenfalls faktisch in ihrer wirtschaftlichen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben massivst eingeschränkt werden, muss es nun von staatlicher Seite eine Regulierung und einen Kontrahierungszwang zum Abschluss von Krediten zu festgelegten (marktüblichen) Konditionen geben. Die Voraussetzungen hierfür müssen angesichts der derzeitigen Niedrigzinsphase entsprechend niedrigschwellig, für beide Seiten verbindlich und transparent sein. Weder darf zugelassen werden, dass Menschen mit ausreichendem Einkommen von der Kreditvergabe ausgeschlossen werden (z. B. wegen fragwürdiger Daten von Datensammlern), noch dass diese von den marktüblichen für normale/durchschnittliche Kunden nach oben abweichende Konditionen erhalten. Insbesondere darf es nicht sein, dass private Firmen bzw. Institute oder gar Personen (in Gestalt des Bankmitarbeiters und seinem Ermessensspielraum) über solch wichtige Dinge faktisch entscheiden können.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 06.08.2016
Sammlung endet: 21.09.2016
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-18-08-760-035318 Kreditwesen

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.11.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, die "Richtlinien für die Kreditvergabe" anzupassen,
    damit die wirtschaftliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für alle Bürger
    ermöglicht wird.

    Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, die Praxis
    zeige, dass eine erhebliche Anzahl von Menschen von der Kreditvergabe
    ausgeschlossen würde bzw. Kredite nicht zu den marktüblichen Konditionen erhalte.
    Es könne nicht sein, dass Kreditinstitute zum einen eine beherrschende Stellung inne
    hätten, da sie beispielsweise für die Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie
    mittlerweile unverzichtbar seien. Zum anderen beriefen sich die Institute jedoch trotz
    ihrer erheblichen diesbezüglichen Verantwortung und indirekten Monopolstellung auf
    etwa die Vertragsfreiheit, um bestimmte Kunden nicht bedienen zu müssen. Nahezu
    grotesk erscheine dies bei Instituten, die sich im Einflussbereich der öffentlichen
    Hand befänden und kraft Satzung soziale und gemeinnützige Aufgaben zu erfüllen
    hätten, wie etwa Sparkassen, Kreditanstalt für Wiederaufbau, Landes- bzw.
    Förderbanken. Daher sei es aus seiner Sicht im Interesse zahlreicher Betroffener
    erforderlich, einen Kontrahierungszwang zum Abschluss von Krediten zu gesetzlich
    festgelegten Konditionen zu schaffen. Diese Konditionen sollten für beide Seiten
    verbindlich und der "derzeitigen Niedrigzinsphase" angepasst sein.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
    von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
    Sie wurde durch 29 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 21
    Diskussionsbeiträge ein. Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung
    Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der
    parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der
    Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss vermag das Anliegen des Petenten nicht zu unterstützen.

    Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass die Wirtschaftsordnung
    der Bundesrepublik Deutschland auf dem Grundsatz der Privatautonomie und der
    Vertragsfreiheit basiert. Dazu zählt auch das Recht, Verträge nicht abzuschließen
    (negative Abschlussfreiheit) und das Recht, den Vertragsinhalt selbstbestimmt
    festzulegen (Inhaltsfreiheit). Aus diesem Grund können Privatrechtssubjekte
    (natürliche und juristische Personen) nur in sehr eingeschränktem Umfang dazu
    verpflichtet werden, einen Vertrag zu gesetzlich festgelegten Modalitäten zu
    schließen (Kontrahierungszwang). Verfassungsrechtlich ist dies vielmehr nur dann zu
    rechtfertigen, wenn die vertragliche Leistung so elementar ist, dass erstens jeder
    Bürger unmittelbar auf sie angewiesen ist und zweitens die gegenwärtige
    Marktsituation diese Leistungsgewährung nicht in ausreichendem Maße sicherstellen
    kann.

    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass für den Bereich der Kreditvergabe
    diese beiden Voraussetzungen nicht vorliegen. Zur unmittelbaren Daseinsvorsorge
    zählen etwa die Stromversorgung, Verkehrsdienstleistungen und (mittlerweile) auch
    ein Girokonto, nicht aber die Inanspruchnahme von Krediten. Kredite sind keine
    lebenswichtigen Güter und Dienstleistungen, auf die alle Bevölkerungsanteile
    grundsätzlich zwingend angewiesen wären.

    Der Ausschuss betont, dass entgegen der Auffassung des Petenten die Versorgung
    von Unternehmen und Privatleuten mit Krediten im Wesentlichen sichergestellt ist.
    Die Banken werden ihrer Finanzierungsfunktion regelmäßig gerecht. Dass Kredite
    nur nach vorheriger Kreditwürdigkeitsprüfung vergeben werden, die insbesondere die
    Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers und die Bereitstellung angemessener
    Sicherheiten berücksichtigt, ist nach Auffassung des Petitionsausschusses
    grundsätzlich ökonomisch sinnvoll und schützt auch den Kreditnehmer. Dies gilt auch
    für die von dem Petenten angesprochenen Förderbanken des Bundes und der
    Länder. Soweit Beeinträchtigungen der Kreditversorgung in einzelnen Fällen
    tatsächlich auftreten sollten, können diese durch geeignete Förderprogramme und
    ggf. durch die Anpassung einzelner gesetzlicher Rahmenbedingungen behoben
    werden. Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses ist die Einführung eines
    Kontrahierungszwangs dafür nicht erforderlich.
    Soweit der Petent implizit eine eventuelle Diskriminierung einzelner Kreditnehmer
    beklagt, merkt der Petitionsausschuss abschließend an, dass dieser mit den
    bestehenden gesetzlichen Regelungen, namentlich dem Allgemeinen
    Gleichbehandlungsgesetz, in zufriedenstellendem Maße begegnet werden kann.

    Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss ein weitergehendes
    parlamentarisches Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung (PDF)

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