Leistungen an Mitglieder des Deutschen Bundestages - Versicherungspflicht für die Abgeordneten in der gesetzlichen Krankenversicherung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

1.767 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

1.767 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, § 5 Abs. 1 SGB V wie folgt zu ergänzen: ?Versicherungspflichtig sind die Abgeordneten des Deutschen Bundestags und die Mitglieder der Bundesregierung während der Ausübung des Mandats bzw. Amtes. Die Regelungen des § 6 SGB V über die Versicherungsfreiheit finden keine Anwendung. Private Krankenversicherungen ruhen in der Zeit der Ausübung des Mandats.? Entsprechende Regelungen sind in die §§ 3 SGB VI, 26 SGB III, 21 SGB XI aufzunehmen.

Begründung

Solange die überwiegende Mehrheit der Menschen (in der gesetzlichen Krankenversicherung ca. 70 Mio. von ca. 82 Mio.) über die o. g. gesetzlichen Regelungen pflichtversichert ist, ist es nur recht und billig und vom Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.3 GG geradezu gefordert, wenn auch diejenigen pflichtversichert sind bzw. werden, die derartige Regelungen beschließen oder umsetzen. Auch ist es mit dem Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar und geradezu unsolidarisch, wenn sich die Angehörigen der Legislative und die der Exekutive von den Folgen der von ihnen beschlossenen bzw. umgesetzten Politik abkoppeln können. Dieses Verhalten der Abkoppelung trägt zur Politik- und auch zur Politikerverdrossenheit massiv bei, bei einer Abschaffung dieser mandats- bzw. amtsbezogenen Ungleichbehandlung könnten die Verantwortlichen sich der Lebensrealität der von ihnen vertretenen bzw. regierten Menschen entscheidend annähern und dann aus eigener Erfahrung beurteilen, ob Neuerungen / Änderungen sinnvoll sind oder nicht.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 10.12.2009
Sammlung endet: 17.02.2010
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Andreas Mädler

    Leistungen an Mitglieder des Deutschen
    Bundestages

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.02.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent möchte die Versicherungspflicht von Abgeordneten in der gesetzlichen
    Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch erreichen.

    Zu diesem Zweck soll § 5 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) wie
    folgt ergänzt werden: "Versicherungspflichtig sind die Abgeordneten des Deutschen
    Bundestages und die Mitglieder der Bundesregierung während der Ausübung des
    Mandats bzw. Amtes. Die Regelungen des § 6 SGB V über die Versicherungsfreiheit
    finden keine Anwendung. Private Krankenversicherungen ruhen in der Zeit der
    Ausübung des Mandats. Entsprechende Regelungen sollen nach der Forderung des
    Petenten in die einschlägigen anderen Vorschriften des SGB (§ 3 SGB VI, § 26
    SGB III, § 21 SGB XI) aufgenommen werden."

    Zur Begründung wird angeführt, die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung sei
    über die genannten Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
    pflichtversichert. Daher
    des
    angesichts
    und
    angemessen
    nur
    es
    sei
    Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Grundgesetz (GG) geboten, dass auch
    diejenigen pflichtversichert seien, die derartige Regelungen beschließen oder
    umsetzen. Es sei im Übrigen auch mit dem Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar und
    geradezu unsolidarisch, wenn sich die Angehörigen der Legislative und die der
    Exekutive von den Folgen der von ihnen beschlossenen bzw. umgesetzten Politik
    abkoppeln könnten. Ein derartiges Verhalten trage wesentlich auch zur
    Politikverdrossenheit bei.

    Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
    Unterlagen verwiesen.

    Internetseite des Deutschen
    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der
    1.767 Mitzeichnungen
    Bundestages
    eingestellt.
    Es
    gingen
    sowie
    136 Diskussionsbeiträge ein.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme der Bundestagsverwaltung wie folgt dar:

    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die Ausübung eines Abgeordnetenmandats
    nach geltendem Recht keinen Einfluss auf die krankenversicherungsrechtliche
    Stellung der Betroffenen hat. Diese richtet sich vielmehr danach, ob unabhängig
    vom Abgeordnetenmandat ein Tatbestand erfüllt wird, der die Versicherungspflicht
    in der gesetzlichen Krankenversicherung nach SGB V begründet. Danach führt eine
    neben dem Abgeordnetenmandat ausgeübte abhängige, nicht nur geringfügige
    Beschäftigung zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5
    Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

    Versicherungsfreiheit kann demgegenüber dann bestehen, wenn die Betroffenen
    einen der
    in § 6 bzw. § 7 SGB V genannten Tatbestände erfüllen. Dies trifft
    beispielsweise dann zu, wenn ein Abgeordneter im Rahmen einer neben dem
    Abgeordnetenmandat ausgeübten Beschäftigung in den letzten drei Jahren ein
    regelmäßiges Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielt hat und
    auch weiterhin erzielt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die Tatbestände in § 6 Abs. 1 Nr. 2
    und Nr. 6 SGB V treffen auf das Abgeordnetenmandat allerdings nicht zu, weil die
    Ausübung des Abgeordnetenmandats bereits keine abhängige Beschäftigung
    darstellt,
    die
    auch

    die Versicherungspflicht
    ebenso wie

    sodass
    in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht durch die
    Versicherungsfreiheit
    Ausübung eines Mandats als Mitglied des Deutschen Bundestages beeinflusst wird.

    Auch für die anderen Zweige der Sozialversicherung (Unfall-, Renten- und
    Arbeitslosenversicherung)
    dem
    aus
    keine Versicherungspflicht
    sich
    ergibt
    Abgeordnetenstatus. Dies ergibt sich grundsätzlich aus § 3 Abs. 2 SGB IV. Nach
    § 24 SGB XI sind Abgeordnete des Deutschen Bundestages allerdings verpflichtet,
    dem Präsidenten
    einer
    Abschluss
    den
    Bundestages
    des Deutschen
    Pflegeversicherung nachzuweisen.

    Der Petitionsausschuss macht jedoch deutlich, dass die Belastung der Versicherten
    durch die Reformen den Abgeordneten bewusst ist. Er ruft in Erinnerung, dass diese
    Reformen nicht durchgeführt werden, um die Menschen in Deutschland zu
    verärgern. Ohne derartige Reformen wären jedoch die sozialen Sicherungssysteme

    in
    den
    es,
    ist
    dieser Reformen
    Ziel
    unbezahlbar.
    Zeit
    absehbarer
    Versicherungsschutz für Menschen mit kleinem oder keinem Einkommen auch in
    Zukunft zu gewährleisten.

    Die finanziellen Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung sind aufgrund
    des demografischen Wandels und des medizinisch-technischen Fortschritts stark
    ist die Notwendigkeit entstanden, dass der Gesetzgeber
    angegriffen. Daher
    verschiedene Regelungen geändert hat. Auch bei einer Versicherungspflicht
    für
    Abgeordnete würde der genannte Reformbedarf nicht überflüssig werden.

    Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
    stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
    das Petitionsverfahren abzuschließen.

    Die abweichenden Anträge der Fraktionen der SPD, DIE LINKE. und von
    BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
    die
    Petition
    der
    Bundesregierung

    dem
    Bundesministerium für Gesundheit als Material zu überweisen und sie den
    Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurden jeweils mit
    den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP gegen die Stimmen der
    Fraktionen der SPD, DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

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