NEIN heißt NEIN!

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

4 Unterschriften

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

4 Unterschriften

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Petition richtet sich an: Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

NEIN soll NEIN! heißen! Wir wollen eine Erweiterung des §177 StGB und das Vergewaltiger endlich bestraft werden und nicht durch eine Gesetzeslücke ungeschoren davon kommt!

Frauen sollen das Recht haben das Nein Nein heißt!

Begründung

Kaum ein Verbrechen in Deutschland wird so selten bestraft wie eine Vergewaltigung – obwohl es eine der häufigsten Formen von Gewalt an Frauen ist: Alle drei Minuten wird in Deutschland eine Frau vergewaltigt! Die Betroffenen leiden oft ein ganzes Leben darunter; die Täter hingegen werden nur in den seltensten Fällen zur Rechenschaft gezogen, obwohl heutzutage die Anzeigebereitschaft bei Vergewaltigungen weitaus höher ist als noch vor 20 Jahren.

Das deutsche Strafrecht setzt bei einer Vergewaltigung eine Nötigung des Opfers voraus. Das bedeutet, die sexuelle Handlung muss entweder mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage der Betroffenen erzwungen worden sein.

Konkret heißt das, dass es nicht ausreicht, wenn eine Frau ausdrücklich und mehrfach Nein sagt oder vielleicht auch weint. Die Betroffenen müssen sich körperlich wehren bzw. nur dann nicht körperlich wehren, wenn konkrete Gewaltdrohungen ausgesprochen wurden oder sie dem Täter schutzlos ausgeliefert sind.

Durch die enge rechtliche Auslegung der „schutzlosen Lage“ werden zahlreiche sexuelle Übergriffe strafrechtlich nicht verfolgt. Denn es bleibt unberücksichtigt, dass häufig die gesamte Situation einer Vergewaltigung für Betroffene bedrohlich wirkt und sie sich ohnmächtig und hilflos fühlen. Betroffene befürchten lebensbedrohliche Verletzungen und haben Angst, oft ohne dass der Täter konkrete Drohungen aussprechen muss. Viele lassen die Tat ‚wie erstarrt‘ über sich ergehen. In der Praxis heißt das, dass es Fälle gibt, in denen beweisbar ist, dass ein Täter sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person durchführte, die derzeitige Rechtslage eine Verurteilung aber nicht erlaubt, weil nicht alle Voraussetzungen des §177 des Strafgesetzbuchs erfüllt sind. So hat das oberste deutsche Gericht, der Bundesgerichtshof, im Jahr 2006 folgendermaßen einen Freispruch in einem Vergewaltigungsfall begründet und mit seiner Auslegung des §177 StGB Standards für alle weiteren deutschen Gerichte gesetzt: „Die knappen Feststellungen, nach denen der Angeklagte der Nebenklägerin die Kleidung vom Körper gerissen und gegen deren ausdrücklich erklärten Willen den Geschlechtsverkehr durchgeführt hat, belegen auch nicht die Nötigung des Opfers durch Gewalt. Das Herunterreißen von Kleidung allein reicht zur Tatbestandserfüllung nicht aus.“

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 20.11.2014
Sammlung endet: 19.02.2015
Region: Deutschland
Kategorie: Bürgerrechte

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