Petition richtet sich an:
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
1) Unterbindung der Zuwanderung unter Berufung auf das Asylrecht aus sicheren Herkunftsstaaten. - Die Liste der sicheren Herkunftsstaaten gem. Art. 16a Abs.3 GG ist nach Prüfung zu aktualisieren u. sollte zumindest alle Mitgliedsstaaten des Europarates sowie Algerien/Tunesien/Marokko umfassen. Asylanträge aus diesen Ländern werden grundsätzlich nicht mehr bzw. nur noch in begründeten Ausnahmefällen bearbeitet. Die Anträge auf politisches Asyl haben in den dt. Botschaften des Staates zu erfolgen, dem die Asylantragsteller angehören, bzw. in den Botschaften sicherer Nachbarstaaten.
2) Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention sollen primär vor Ort im eigenen Kulturkreis bzw. in benachbarten, als sicher und stabil eingestuften Ländern und Regionen untergebracht werden. - Deutschland ist bereit, für diese Fälle finanzielle Unterstützung zu leisten. Ist eine Unterbringung im eigenen Kulturkreis in Ausnahmefällen nicht möglich, können GFK-Flüchtlingen aufgrund von bewilligten Kontingenten einreisen. Über die einzelnen Kontingente u. deren Zusammensetzung entscheidet der Bundestag jeweils durch Abstimmung u. wegen anteiliger Quoten in Rücksprache mit den übrigen Mitgliedern der EU sowie den anderen Unterzeichnerstaaten der GFK. Das AsylVfG ist entsprechend anzupassen.
3) Deutschland hat dafür zu sorgen, dass Asylbewerber ihre Verfahren in den Erstaufnahmeländern betreiben. - Alle Personen, die versuchen, sich durch Betreten dt Staatsgebietes einen Aufenthaltsstatus zu verschaffen, sind sofort in die für sie zuständigen EU-Länder bzw. in deren Herkunftsländer rückzuführen. Das gilt insbesondere bei Mißachtung der Dublin-Bestimmungen. Asylanträge dieser Personen werden nicht bearbeitet bzw. werden bei Feststellung des illegalen Aufenthaltes unverzüglich beendet. Die Frist von 6 Monaten zur Rückführung von Flüchtlingen in die Erstaufnahmestaaten nach Dublin III wird auf 2 Jahre verlängert.
4) Schnelle Asylverfahren, die im Regelfall innerhalb von 3 Monaten abzuschließen sind. - Die Gesamtverfahrensdauer, d. h. das Verwaltungsverfahren des BAMF u. die gegebenenfalls gerichtliche Entscheidung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft u. als Asylberechtigter hat 6 Monate nicht zu überschreiten. Offensichtlich begründete und offensichtlich unbegründete Fälle sind innerhalb eines Monats zu entscheiden u. die Entscheidung nach Unanfechtbarkeit umzusetzen.
5) Bekämpfung aller Versuche von Mißbrauch. Eine Verurteilung wegen einer Straftat führt zur Beendigung des Asylverfahrens. Dies gilt insbesondere, - wenn der Aufenthalt zum Kampf gegen die freiheitlich-demokrat. Grundordnung der Bundesrepublik D., deren Souveränität, territoriale u. polit. Integrität mißbraucht wird, - bei nachgewiesenen terroristischen Aktivitäten, - bei der Beteiligung an der organisierten Kriminalität, - bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelsgesetz und - wenn beim weiteren Aufenthalt eine erhebliche Gefährdung der öffentl. Ordnung u. Sicherheit zu erwarten ist.
Die Ausweisung ist in den genannten Fällen zwingend. Das gilt auch für den Fall, dass es sich bei den Herkunftsländern um Krisenregionen handelt, wenn keine unmittelbare Lebensgefahr besteht.
6) Bekämpfung aller Versuche, sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu entziehen. - Ein Asylantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller vollständige Angaben zur Person macht, u.a. Nationalität, Grund der Flucht u. EU-Erstaufnahmestaat. Alle Versuche, sich durch falsche o. fehlende Angaben über die familiären bzw. rechtlichen Verhältnisse einen aufenthaltsrechtlichen Status zu verschaffen o. sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch Untertauchen zu entziehen, machen die Ausweisung zwingend. In diesem Fall kann Beugehaft verhängt werden. - Wenn die Gründe für die Gewährung von Asyl durch politische Veränderungen im Heimatland entfallen sind, ist eine konsequente u. unmittelbare Durchsetzung der Ausreisepflicht bzw. die Abschiebung in das Herkunftsland geboten. Die Wiedereinreise ist durch geeignete Maßnahmen wie den Abgleich der Daten der Melde-, Sozial- und Migrationsbehörden zu unterbinden. - Alle Sozialleistungen sind nach der Ablehnung des Asylantrages o. dem Abbruch des Asylantragsverfahrens unverzüglich einzustellen. - Duldungen sollen nur in Ausnahmefällen wie beispielsweise einem unmenschlichen Justizsystem im Heimatland gewährt werden. Sie sollen nicht mehr die Regel, sondern im Gegensatz zur bisherigen Praxis eine Ausnahme darstellen und der Einzelfallprüfung bedürfen.
7) Verstärkte europäische Zusammenarbeit zur Bewältigung des Asyl- und Flüchtlingsproblems.
8) Arbeitserlaubnis für Personen mit Asylstatus.