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Die Petition wurde abgeschlossen
Petition richtet sich an: Frau Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland Dr. Angela Merkel
Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,
wir brauchen dringend eine neue Regelung in Sachen des Paragraphen 22 des Sozialgesetzbuches II, dem Sozialgesetzbuch für die Grundsicherung, besser bekannt unter HarTz IV. Der Paragraph 22 des Sozialgesetzbuchs II regelt die sogenannten Kosten der Unterkunft. Die Kosten der Unterkunft beinhalten auch Betriebskosten und Heizkosten. Ungeachtet der gängigen Praxis der Arbeitsverwaltung gibt es den Paragraphen 7 a des Sozialgesetzbuchs II über die Regelung für das Ende der beruflichen Tätigkeit. Die Regelungen über die Nachberechnungen Nebenkosten, die nach Paragraph 22 Sozialgesetzbuch II erfahrungsgemäß im darauf folgenden Jahr erfolgen, werden der Arbeitsverwaltung zugeleitet zwecks Kostenerstattung.
Bei Ausscheiden aus dem beruflichen Alltag nach Paragraph 7 a des Sozialgesetzbuch II werden die Nachberechnungen aus dem Leistungszeitraum sicher nicht nur von der Arbeitsverwaltung in Bochum abgelehnt. Und somit ist der Betroffene dem Amtsgericht ausgesetzt. Sicherlich nicht nur in Bochum werden die Betroffenen zur Zahlung der Nachberechnungen mit allen Folgekosten verurteilt und eine beim Amtsgericht beantragte Streitverkündung unterbleibt. Wenn schon das Fordern der Betroffenen des Sozialgesetzbuchs II an die Arbeitsverwaltung keinen Erfolg hat, die Zerstörungsmaßnahmen zur Perspektive zu unterlassen, ist zumindest die Kostenübernahme, die gesetzlich garantiert ist, einzuhalten.
Eine problemlose Abwicklung könnten die öffentlichen Mittel der Arbeitsverwaltung, der Zivilgerichtsbarkeit und der Vermietern anderen Zwecken eingespart werden und zum Wohle derer, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, zur Verfügung stehen.
Begründung
Weil es viele Betroffene in der Bundesrepublik Deutschland gibt.
Angaben zur Petition
Petition gestartet:
16.05.2018
Sammlung endet:
15.05.2019
Region:
Deutschland
Kategorie:
Soziales