Edilizia

Abbau einer Zaunanlage in Dranske/Lancken

La petizione va a
Landrat
105 Supporto 22 in Circondario della Pomerania Anteriore-Rügen

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  1. Iniziato 2021
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  3. Presentata
  4. Dialogo con il destinatario
  5. Decisione

Wir wollen, dass der sogenannte Wildschutzzaun entsprechend der bereits erlassenen Ordnungsverfügung vom August 2021 durch den LK Vorpommern-Rügen, SB bauaufsichtliche Verfahren/Bußgeldverfahren, abgebaut wird.

Motivazioni:

Landkreis Vorpommern-Rügen

Der Landrat

Dr. Stefan Kerth

Carl-Heydemann-Ring 67

18437 Stralsund

November 2021

 Petition gegen die Errichtung von Wildschutzzäunen u. a. auf den Flurstücken 9, 10, 11, 5/352, Flur 1, Gemarkung Lancken

 

Sehr geehrter Herr Dr. Kerth,

 Rügen: Deutschlands wohl bekanntester Markenname für Tourismus.

Zwei Nationalparks, ein UNESCO-Weltnaturerbe, ein Biosphärenreservat, Feuersteinfelder, Boddenküste, kilometerlange Ostseestrände und wunderschöne Kreidefelsen – Rügen überzeugt mit vielseitiger und herrlicher Landschaft…. – so werben Sie auf der Website des Landkreises …

 Ja, auch wir lieben Rügen und seine Schönheiten und genau deshalb wehren wir uns seit der Errichtung des o.g. sog. Wildschutzzaunes im Frühjahr 2021 gegen diesen Zaun.

Engagierte Bürger und Bürgerinnen haben sich mit Beschwerden und Anzeigen u.a. an die Gemeinde Dranske, das Amt Nord Rügen, die leitende Verwaltungsbeamtin, Frau von der Aa in Sagard, an den Landkreis Bergen, FD Bau und Planung; an den Landkreis Vorpommern-Rügen, FG Recht, Grimmen; an den Landrat, SB Bauaufsicht gewandt. Eine Bürgerinitiative ist entstanden.

 

Was sind die Beweggründe?

 

·      Geschichtlich fatal: Lancken war bis 1990 Militärstützpunkt und Mauern sowie Zäune prägten das Bild

 

·      Hohe Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Ortsbildes und Wertminderung der Grundstücke

 

·      Gefahr für das dort lebende Wild durch den Zaun wegen defekter Stellen und Sackgassen

  

·      Beeinträchtigung der Erholungswirkung für die Touristen/Einnahmenverluste

 

·      Gegatterte, behindertenfeindliche Zuwegung zum bisher nicht vorhandenen Strandabgang auf 2,70 m Breite, im Sommer durch Bewuchs max.1,00 m, keine Ausweichmöglichkeiten für Menschen, Tiere, Räder etc.

 

·      Erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung des durch den Wildschutzzaun eingeengten Küstenwanderweges

 

·      Widerspricht vollständig den Vorgaben der B-Pläne Nr. 18 A und B, „Golfanlage Lancken“ Teile 1 und 2

 

Zur Einhaltung von Festsetzungen des B-Planes:

Entsprechend Satzungsexemplar des B-Planes Nr. 18 A „Golfanlage Lancken“ sind unter II) Örtliche Bauvorschriften, Pkt. 1.3 Einfriedungen wie folgt festgelegt:

 

„Grundstücke sind gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen einzufrieden. Zulässig sind im SO Golf (Teil B) ausschließlich:

 

-  Einfriedungen mit Steinwällen(Friesenwall) bis zu einer Höhe von max. 0,85 m.

Im gesamten übrigen Plangebiet sind darüber hinaus auch zulässig:

-  Einfriedungen aus lebenden Materialien nur als Laubhecken bis zu einer Höhe von max. 1,0 m.

-  Holzlattenzäunen mit stehender Lattung mit einer Höhe von 0,8 bis 1,3 m“

 

Wildschutzzäune sind hier nicht aufgeführt.

 

Für die 7. vereinfache Änderung und Ergänzung des B-Planes Nr. 18 A „Golfanlage Lancken, Teil 1“ wurde laut Verfasser

 

-       die planerische Konzeption des Ursprungsplanes für eine 18-Loch-Golfanlage mit ergänzendem Baugebiet im Bereich der ehemaligen Raketenstation (Golf-Village für Klubhaus und ergänzende Ferienhäuser) grundsätzlich beibehalten und dementsprechend das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB gewählt.

 

Des Weiteren wird ausgeführt, „dass die grundsätzlichen umweltrelevanten Aussagen in der Begründung zum Ursprungsplan damit weiterhin gültig bleiben. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Bst. B genannten Schutzgüter sind nicht gegeben.“

 

Wir gehen deshalb davon aus, dass insoweit die Begründung zur Satzungsfassung vom 01.11.2010 im Ursprungsplan unter Pkt. 3.2 Umweltbericht, speziell Pkt. 3.2.2) Auswirkungen auf die Natur betreffend, weiterhin Rechtskraft besitzt.

 

Unter „Landschaft, Landschafts- und Ortsbild“ ist unter anderem zur Minimierung und Vermeidung von Auswirkungen auf das Schutzgut Klima darin festgelegt:

 

-       „Keine Abgrenzung der Golfanlage durch Zäune o. ä.“

 

 

Sehr geehrter Herr Dr. Kerth, mit dieser Petition protestieren die Unterzeichnenden, dass eine bereits erlassene Ordnungsverfügung zur Beseitigung der Zaunanlage vom August 2021 durch den Landkreis Vorpommern-Rügen, SB bauaufsichtliche Verfahren/Bußgeldverfahren, wegen des Widerspruchs des Bauherrn des Zaunes Herrn Jesús Comesana Macias, GF der BBF Projekt GmbH noch immer nicht bestandskräftig ist.

 

Sehr geehrter Herr Dr. Kerth, wir erhoffen und erwarten Ihre Hilfe.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Inka Müller-Winkelmann                                        Andreas Ritter

Eigentümerin                                                           Sprecher der BI

Grazie davvero per il vostro appoggio, Inka Müller-Winkelmann da Schildow
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