Abfallwirtschaft - Erhöhen von Bußgeldern für das Wegwerfen von Müll in der Natur

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

435 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

435 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

(Plastik-)Müll am (Natur-)Boden braucht drastische Bußgelder!Müllpetition: 50 Euro Ordnungswidrigkeit Minimum!

Begründung

Immer mehr Müll liegt in der Natur, auf der Straße, wandert ins Wasser. Tiere verenden, Mikroplastik wandert ins Trinkwasser für Menschen - eine Katastrophe.Wer achtlos Müll wegwirft, muss eine drastische Geldbuße zu erwarten haben, und wenn es wie oft nur ein Bonbonplastikpapierchen ist oder die Plastikhülle einer Zigarettenpackung. Wir haben 10 nach 12!Derzeit liegt die Geldbuße für die Ordnungswidrigkeit des Müllfallenlassens bei nur 5 Euro, 50 Euro bis 150 Euro wären notwendig, um eine Abschreckung und Lenkungswirkung zu erzielen (evtl. nach Ermessen des Polizeibeamten - der kann ja durch seine Menschenkenntnis oft einschätzen, welcher Betrag dem Betreffenden weh tut).Auch die Geldbußen für die noch schädlicheren Müllsachen sollten angehoben werden - schließlich wird nur ganz selten jemand erwischt und erfolgreich belangt. Dies könnte auch über einen kommunalen Zweckverband erfolgen (die Stelle refinanziert sich über die Bußgelder). Menschen, die andere wegen Umweltverschmutzung erfolgreich anzeigen, sollten belohnt werden.Statt einer Geldstrafe könnten auch 12 Stunden Müll sammeln verlangt werden. Die Polizei sollte immer mal wieder an einer anderen Stelle eine versteckte Kamera platzieren, um Müllsünder zu erfassen. Z. B. auch um Leute, die zerbrochene Glasflaschen liegen lassen zu belangen - schließlich kann das für Mitmenschen, insbesondere Kinder oderTiere zur Verletzungen führen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 01.04.2018
Sammlung endet: 02.07.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Petitionsausschuss

    Pet 2-19-18-273-005343
    91126 Schwabach
    Abfallwirtschaft

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
    ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine signifikante Erhöhung von Bußgeldern für das Wegwerfen von
    Müll in die Natur gefordert, wobei 50 Euro für eine Ordnungswidrigkeit das Minimum
    darstellen soll.

    Zur Begründung ihrer Eingabe führt die Petentin insbesondere an, immer mehr Müll
    werde in der Natur entsorgt u.a. mit der Folge, dass Tiere verendeten. Überdies gelange
    Mikroplastik ins Trinkwasser, was für die Menschen eine Katastrophe sei. Aus ihrer Sicht
    seien die Geldbußen für das achtlose Wegwerfen von Müll in die Natur zu gering. Derzeit
    betrage die Geldbuße für die Ordnungswidrigkeit des "Müllfallenlassens" nur 5 Euro;
    vielmehr wären 50 Euro bis 150 Euro notwendig, um eine Abschreckung und
    Lenkungswirkung zu erzielen. Statt einer Geldstrafe seien beispielsweise auch 12
    Stunden Müll sammeln denkbar. Auch sollten die Geldbußen für die illegale Entsorgung
    besonders schädlicher Abfälle angehoben werden.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen der Petentin wird auf die
    Unterlagen verwiesen.

    Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden. Sie
    wurde durch 435 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 15 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
    Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
    Petitionsausschuss

    Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne der
    Eingabe. Aus Sicht des Ausschusses reichen die bestehenden gesetzlichen und sonstigen
    Regelungen zur Sanktionierung aus. Diese müssen jedoch von den jeweiligen
    Verwaltungsbehörden konsequent angewendet werden.

    Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass die Beseitigung von Abfällen
    außerhalb dafür zugelassener Anlagen durch § 69 Abs. 1 Nr. 2 des
    Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) bußgeldbewehrt ist. Es kann nach § 69 Abs. 3 KrWG
    bei Verstößen ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Die Ahndung der
    Ordnungswidrigkeit richtet sich nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Die
    Entscheidung über die Höhe des konkreten Bußgeldes trifft die jeweilige
    Verwaltungsbehörde. § 17 OWiG gibt dabei vor, dass die Grundlage für die Zumessung
    der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit ist und der Vorwurf, der den Täter
    trifft. Auch die von der Petentin angesprochenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters
    spielen eine Rolle. Andere Sanktionen als Geldstrafen – wie das von der Petentin
    vorgeschlagene Müllsammeln – sind im Ordnungswidrigkeitenrecht hingegen nicht
    vorgesehen.

    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass es neben den bundesrechtlichen
    Regelungen auch im örtlichen Satzungsrecht häufig Regelungen zur illegalen Entsorgung
    von Abfällen gibt. Die kommunalen Abfallsatzungen beinhalten u.a. auch eigene – unter
    Umständen speziellere – Ordnungswichigkeitstatbestände, z.B. zum Wegwerfen von
    Zigarettenkippen.

    Abschließend ergänzt der Petitionsausschuss, dass in besonders schweren Fällen der
    illegalen Abfallablagerung auch der Straftatbestand des unerlaubten Umgangs mit
    Abfällen nach § 326 des Strafgesetzbuches (StGB) in Betracht kommt. Das Strafmaß
    beträgt in diesen Fällen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Nach Auffassung
    des Petitionsausschusses dürfte dies der Forderung der Petentin nach höheren Geldbußen
    für die illegale Entsorgung besonders schädlicher Abfälle entgegenkommen.
    Petitionsausschuss

    Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weitergehendes
    parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht zu stellen. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise
    entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)

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