Abgabenordnung - Abschaffung von Säumniszuschlägen auf sämtliche Steuern nach Aufgabe des Gewerbes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

94 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

94 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Säumniszuschläge auf sämtliche Steuern (insbesondere Umsatzsteuer) nach Aufgabe des Gewerbebetriebes (Abmeldung des Gewerbes) abzuschaffen.

Begründung

Wenn ein Unternehmer sein Gewerbe aufgeben muss, und noch Steuerschulden hat, kann es nicht sein, dass auf Jahrzehnte hinaus Zinseszins entsteht, und diese im Arbeitnehmerverhältnis abgetragen werden sollen. Dies ist schlichtweg unmöglich.Aus einem konkreten Fall. Aus runden 30.000 DM sind heute 97.000 € Euro geworden.Das was real und gerecht ist. Die Steuerschuld mit Aufgabe des Gewerbebetriebes einzufrieren und keine Zinsen mehr dazu kommen zu lassen.Der ehemalige Unternehmer ist gestraft genug.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 21.04.2017
Sammlung endet: 28.08.2017
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-18-08-6102-042039 Abgabenordnung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Die Petentin kritisiert, dass Säumniszuschläge, die auf Steuerschulden aus einer
    gewerblichen Tätigkeit beruhen, auch dann anfallen, wenn die entsprechende
    Tätigkeit bereits eingestellt ist. Die Petentin fordert daher die Abschaffung von
    Säumniszuschlägen auf sämtliche Steuern nach Aufgabe des Gewerbes.

    Zur Begründung führt sie aus, wenn ein Unternehmer sein Gewerbe aufgeben müsse
    und noch Steuerschulden habe, könne es nicht sein, dass auf Jahrzehnte hinaus
    Zinsforderungen entstehen und diese dann abgetragen werden müssten.

    Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
    Es gab zwei Diskussionsbeiträge und 17 Mitzeichnungen.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
    Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte sowie der
    Einwände der Petentin wie folgt zusammenfassen:

    Nach § 240 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) wird für jeden angefangenen Monat
    ein Säumniszuschlag von 1% des rückständigen Steuerbetrages erhoben, wenn eine
    Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Dies gilt auch dann,
    wenn die Steuerschulden auf Einkünften aus einer Tätigkeit beruhen, die der
    Steuerpflichtige zwischenzeitlich eingestellt hat. Säumniszuschläge stellen in erster
    Linie ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuerforderungen dar. Sie sind
    weder Zinsen noch Strafen, sondern ein Mittel, den Steuerpflichtigen zur pünktlichen
    Zahlung anzuhalten. Darüber hinaus stellen Säumniszuschläge auch eine
    Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung und einen Ausgleich für den
    angefallenen Verwaltungsaufwand dar. Der Steuerpflichtige kann – wenn ernstliche
    Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuererhebung bestehen – auch eine
    Aussetzung der Vollziehung beantragen. In diesem Falle wird auf die Erhebung von
    Säumniszuschlägen verzichtet.

    Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf ohne Rücksicht
    auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen. Ist ein Säumniszuschlag entstanden,
    muss dieser auch grundsätzlich erhoben werden. Soweit die vorgenannte
    Zielsetzung durch die verfolgten Säumniszuschläge in Ausnahmefällen nicht mehr zu
    erreichen ist, kann ihre Erhebung allerdings sachlich unbillig sein. Die entstandenen
    Säumniszuschläge können dann nach § 227 AO ganz oder teilweise erlassen
    werden. Dies ist u.a. der Fall, wenn einem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung
    der Steuern wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nicht mehr möglich ist.
    Zu erlassen ist aus sachlichen Gründen nach der Entscheidung des
    Bundesfinanzgerichtshofs vom 16. Juli 1997 regelmäßig die Hälfte der verwirkten
    Säumniszuschläge.

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines weitergehenden Erlasses aus
    persönlichen Billigkeitsgründen. Sofern Zahlungsschwierigkeiten geltend gemacht
    werden, sind die Voraussetzungen einer Billigkeitsmaßnahme aus persönlichen
    Gründen zu prüfen. Voraussetzung hierfür sind Erlassbedürftigkeit und
    Erlasswürdigkeit. Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein Erlass
    möglich. Erlassbedürftigkeit besteht, wenn durch die Ablehnung des Erlasses die
    Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes eines Steuerpflichtigen infrage
    gestellt wird, also die persönliche Existenz im Fall der Versagung des
    Billigkeitserlasses gefährdet ist. Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige dabei gehalten,
    zur Zahlung seiner Steuerschulden alle verfügbaren und beschaffbaren Mittel
    einzusetzen und auch seine Vermögenssubstanz anzugreifen. Eine Kreditaufnahme
    kann daher für die Steuerpflichtigen durchaus zumutbar sein. Erlasswürdigkeit setzt
    ein Verhalten des Schuldners voraus, das nicht in eindeutiger Weise gegen die
    Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat und bei dem die mangelnde
    Leistungspflicht auch nicht auf dem Verhalten des Schuldners selbst beruht.

    Die bestehenden gesetzlichen Vorschriften erlauben es daher, dass
    Säumniszuschläge erlassen werden können, wenn ihre Erhebung sachlich und/oder
    persönlich unbillig ist.
    Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
    Tätigwerden nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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