Terveys

Änderung der Landesheimbauverordnung

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Vetoomus on osoitettu
Minister für Soziales und Integration Herr Manne Lucha
4 093 Tukeva 3 920 sisään Baden-Württemberg

Vetoomuksen vastaanottaja ei ole vastannut.

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  1. Aloitti 2019
  2. Keräys valmis
  3. Täytetty 21.10.2019
  4. Valintaikkuna
  5. Epäonnistunut

Die verpflichtenden Auflagen der LHeimBauVO müssen in Soll-Auflagen geändert werden, damit die Fachbehörden vor Ort bedarfsgerecht entscheiden können.

Perustelut

In der Landesheimbauverordnung werden nicht nur notwendige Vorschriften für ein Heim geregelt sondern auch darüber hinausgehende Auflagen gemacht.

Unter anderem:

  • muss für alle Bewohner ein Einzelzimmer mit einer Mindestfläche zur Verfügung stehen.
  • muss jedem Bewohner zusätzlich zu seinem Zimmer 5 m2 Aufenthaltsfläche zur Verfügung gestellt werden, 2/3 davon in unmittelbarer Nähe ds Zimmers.
  • Jede Wohngruppe muss eine Küche für die Bewohner haben. Für Menschen mit Demenz bringt eine Küche zur individuellen Nutzung nichts, weil sie diese nicht selbständig nutzen können. Sie kann aber auch zur Gefahr werden.
  • Das vorgeschriebene Pflegebad ist nicht mehr zeitgemäß weil es nicht mehr genutzt wird und durch Duschen ersetzt wird.

Diese und weitere Auflagen sind für einige schön zu haben, verursachen aber zusätzliche Kosten. Im besten Fall bedeutet dies „nur“ eine Verteuerung des Pflegeplatzes, was für Betroffene und Angehörige zu einem finanziellen Problem führen kann. Wenn als Konsequenz die Wirtschaftlichkeit des Heims nicht mehr gegeben ist und geschlossen werden muss, dann bedeutet dies für die Bewohner eine menschliche Tragödie.

Dies ist keine Theorie sondern ein Alptraum, der für das Kinderheim Doll in Murg Realität zu werden droht. Hier leben seit vielen Jahrzehnten schwerstbehinderte Kinder und Jugendliche in einer behüteten Gemeinschaft. Diesen vom Leben schwer benachteiligten Menschen ist es egal, ob ihr Zimmer zehn oder einhundert qm groß ist, ob die Dusche im Zimmer oder im Gang ist. Meines Wissens gab es in diesem konkreten Fall bislang keine Beanstandungen sondern nur höchstes Lob von Betroffenen, Angehörigen und Fachbehörden.

Die LHeimBauVO ist eine Verordnung des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs. Was nutzt eine Verbesserung der Wohnqualität wenn die Auflagen zu einer Verteuerung führen und die Betroffenen sich dies nicht mehr leisten können?

Die „Verbesserung der Wohnqualität“ darf nicht dazu führen, dass ein Heim in finanzielle Not gerät oder sogar schließen muss. Diese Konsequenz ist besonders fatal, weil es derzeit zu wenige Pflegeplätze gibt.

Jedes Gesetz kann und muss unverzüglich geändert werden, wenn sich herausstellt, dass es seinen Sinn nicht erfüllt und unbeabsichtigte Folgen hat. Für die Bankenrettung konnte innerhalb kürzester Zeit eine Entscheidung gefällt und sehr viel Geld freigegeben werden.

Die verpflichtenden Auflagen der LHeimBauVO müssen in Soll-Auflagen geändert werden, damit die Fachbehörden vor Ort bedarfsgerecht entscheiden können.

Mit freundlichen Grüßen Martin Rufle Heimleiter des St. Vinzentiushauses Murg

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  • Liebe Unterstützende,
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    Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
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  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    aktuell haben 3.726 Menschen aus Baden-Württemberg diese Petition unterschrieben. Es wäre schön, wenn wir die viertausender-Marke erreichen könnten. Können Sie Ihre Familienangehörigen, Nachbarn oder Arbeitskollegen ansprechen?

    Bitte nehmen Sie mit mir Kontakt auf, wenn Sie noch Unterschriftsbögen bei sich haben unter rufle@web.de

    Am Mittwoch 17.04.2019 findet um 11:00 Uhr die Übergabe der Unterschriften an unsere Landtagsabgeordnete Frau Hartmann-Müller im Festsaal des St. Vinzentiushauses, Kellerhof 1, 79730 Murg statt. Sie sind herzlich eingeladen, daran teilzunehmen.

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung
    Martin Rufle

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Solche Institutionen, die so etwas Schwieriges und Wertvolles leisten, dürfen nicht wegen irrsinniger Vorschriften geschlossen werden.

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