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Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .
Vetoomus on osoitettu: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Es wird gefordert § 8 (1) der Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV folgendermaßen abzuändern:"(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind der verbrauchsabhängige Teil nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten betreffend die Heizungskosten nach der Wohn- o. Nutzfläche, die des Warmwassers nach Personenanzahl je Mieteinheit zu verteilen."Prinzipiell sollen verbrauchsunabhängige Umverteilungen in der HeizkostenV vermieden werden.
Perustelut
Es macht vor dem Hintergrund der ökologischen Umgestaltung keinen Sinn, energiesparendes Verhalten durch Umlagen zu bestrafen oder energieverschwendendes damit zu subventionieren.Die Umlage der übrigen Kosten nach Wohnraumfläche macht beim Warmwasserverbrauch keinen Sinn, da dieser offensichtlich eher von der Anzahl der Personen, die eine Wohnung teilen abhängig ist, als von der Fläche.Alleinstehende Personen, werden gegenüber Familien unverhältnismäßig benachteiligt, da erstere den Verbrauch der letzteren quersubventionieren. Für keinen besteht dadurch ein Anreiz, sein Verhalten ökologischer zu gestalten.
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lataa (PDF)Vetoomuksen tiedot
Vetoomus alkoi:
11.12.2020
Vetoomus päättyy:
11.03.2021
Alueella:
Saksa
Aihe:
Uutiset
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Beschluss des Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
ajankohtana 27.4.2022
Väittely
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