Änderung des § 90 BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz)

Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

15 Unterschriften

Sammlung beendet

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Sammlung beendet

  1. Gestartet Oktober 2022
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Weiterleitung

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, § 90 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes dahingehend zu ändern, dass die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts auf Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen europäischer Organisationen (z. B. EGMR oder EuGH) erweitert wird.

Begründung

Gemäß § 90 Abs.1 BVerfGG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.Damit beschränkt der § 90 BVerfGG die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde darauf, diese nur gegen Akte der deutschen öffentlichen Gewalt richten zu können.Da es sich bei Maßnahmen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union nicht um deutsche Hoheitsakte handelt, kann gegen Entscheidungen z. B. des EGMR durch die man sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt, keine Verfassungsbesch­werde eingereicht werden, da dem Bundesverfassungsgericht vom Gesetzgeber dafür die Zuständigkeit nicht zugeschrieben wurde.Eine Prüfungsbefugnis des BVerfG besteht gemäß entsprechender Entscheidungen des BVerfG (z. B. im Urteil 2 BvR 2752/11 vom 19.07.16) nur dann, wenn die Maßnahmen entweder Grund­lage von Handlungen deutscher Staatsorgane sind oder wenn sie aus der Integrationsverant­wortung folgende Reaktionspflichten deutscher Verfassungsorgane (z. B. des Bundestages als Gesetzgeber) auslösen. Die Integrationsverantwortung beinhaltet im Wesentlichen, dass die Verfassungsorgane Deutschlands dafür sorgen müssen, dass die Integration von Recht und Gesetzt in das Europäische Recht vor allem mit den Grundgesetz rechtskonform verläuft und dass umgekehrt Europäisches Recht mit den unveräußerlichen Rechten des Grundgesetzes vereinbar sein müssen.Der EGMR ist eine europäische Organisation, die außerhalb des Wirkungsbereichs des Grundgesetzes liegt. Eingaben von Deutschen Staatsbürgern wegen Verletzung von Menschenrechten an den EGMR, die von diesem ohne konkrete und nachvollziehbare Begründung nicht angenommen bzw. mit formelhaften juristischen Begründungen abgewiesen werden, können weder im Hinblick auf Artikel Art. 6 oder Art. 13 EMRK noch im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 oder Art. 103 Abs. 1 GG vom BVerfG überprüft werden, da das BVerfG gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht zuständig ist.Um diesen Mangelzustand der Unüberprüfbarkeit ggf. grundrechtsverletzender Entscheidungen des EGMR zu beheben, und den EGMR und auch den EuGH für den Wirkungsbereich des Grundgesetzes zugänglich zu machen, ist der Gesetzgeber im Rahmen seiner Integrationsverantwortung aufgerufen, das BVerfGG so zu formulieren, dass die Eingabe von Verfassungsbeschwerden gegen den EGMR und den EuGH beim BVerfG zuständigkeitshalber möglich wird. Eine solche Gesetzesanpassung könnte wie folgt lauten. § 90 Abs. 1a) BVerfGG: Das BVerfG kann auch Entscheidungen europäischer Organisationen (z. B. EGMR, EuGH) einer Überprüfung im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde unterziehen.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 16.10.2022
Petition endet: 03.12.2022
Region: Deutschland
Kategorie:

Noch kein PRO Argument.

Noch kein CONTRA Argument.

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