Änderung des Ehrensoldgesetzes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages

28 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

28 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Rheinland-Pfälzischen Landtages.

Weiterleitung

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages

Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Nach dem Ehrensoldgesetz erhält ein früherer ehrenamtlicher Bürgermeister bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Ehrensold. Sinn und Zweck des Ehrensoldes: Der Ehrensold soll Dank und Anerkennung des Gemeinwesens für langjährige Dienste zum Ausdruck bringen und zum Ausgleich für betragsmäßig im Einzelnen nicht greifbare Einbußen dienen, die dem früheren Ehrenbeamten durch die Wahrnehmung des Amtes entstanden sind (so bereits Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 04.12.1998). Der Ehrensold wird grundsätzlich ab dem 55. Lebensjahr gezahlt. In Rheinland-Pfalz ruht der Anspruch jedoch, solange der Ehrensoldberechtigte hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Erreicht werden soll die Zahlung des Ehrensoldes für beide Gruppen einheitlich ab dem 55. Lebensjahr mit dem Ziel der Gleichbehandlung der im öffentlichen Dienst Beschäftigten mit den Beschäftigten in der Privatwirtschaft.

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Legislative, gesetzgebende Institution, Landtag

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

Streichung der Nr. 2 in § 3 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher (Ehrensoldgesetz) in der Fassung vom 18.12.1972

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

Eine Ungleichbehandlung zwischen im öffentlichen Dienst Beschäftigten und Beschäftigten in der Privatwirtschaft ist festzustellen. Gründe für die Ungleichbehandlung lassen sich weder aus dem Ehrensoldgesetz selbst noch aus der damaligen Gesetzesbegründung entnehmen. Die denkbare Auffassung aus den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts, wonach im öffentlichen Dienst Beschäftigte ein Ehrenamt leichter ausüben können, bildet die Lebenswirklichkeit von heute nicht mehr ab. Öffentlich Bedienstete üben -ebenso wie Bedienstete der Privatwirtschaft- ihr Ehrenamt aufopferungsvoll und unter Hinnahme von möglichen Einbußen (z.B. Karrierenachteile) aus. Im öffentlichen Dienst wird keine besondere Freistellung gewährt; bei echten Fehlzeiten erhebt der öffentliche Arbeitgeber Geldersatz. Die Ausübung des Ehrenamtes erfolgt in der Freizeit. Unterschiede zur Privatwirtschaft sind nicht mehr festzustellen. Vor dem Hintergrund, dass die Übernahme von Ehrenämtern zunehmend nicht mehr selbstverständlich ist, hat das OVG Rhld.-Pf. (Urteil vom 07.06.2011) gefordert zu beurteilen, ob die Regelung noch als zeitgemäß angesehen werden kann. Eine den Ehrensold ausschließende Doppelalimentation liegt nach herrschender Meinung ebenfalls nicht vor, da es sich bei dem Ehrensold nicht um eine Alimentation (vgl. Sinn und Zweck) handelt. Nach Kenntnisstand erfolgt im Land Baden-Württemberg die Gewährung von Ehrensold ohne die in Rheinland-Pfalz in den 70er Jahren getroffene Unterscheidung. Die Form der öffentlichen Petition wurde gewählt, da es vermutlich landesweit noch weitere betroffene Personen gibt. Inwieweit diese jedoch durch die Petition wirksam erreicht werden können, bleibt dahingestellt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die bisherige Regelung in Rheinland-Pfalz eine Diskriminierung für alle öffentlich Bediensteten darstellt. Eine unterschiedliche Behandlung ist nicht gerechtfertigt.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 12.03.2017
Sammlung endet: 24.04.2017
Region: Rheinland-Pfalz
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • …Sie übersandten eine Legislativeingabe, mit der Sie eine Änderung des Ehrensoldgesetzes
    Rheinland-Pfalz (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) begehrten. Sie vertraten die Auffassung, dass das Prinzip der
    Gleichheit vor dem Gesetz verletzt wird.

    Darüber hinaus baten Sie um Veröffentlichung Ihrer Petition. Die Mitzeichnungsfrist Ihrer öffent-
    lichen Petition, in der 28 weitere Personen mitzeichneten, endete am 24. April 2017.

    Der Petitionsausschuss hat in seiner 8. Sitzung am 9. Mai 2017 über Ihre Legislativeingabe be-
    raten und den Beschluss gefasst, dem Anliegen nicht abzuhelfen.

    Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der bestehenden
    Gesetzeslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministerium für
    Bildung im Vorfeld zunächst um eine Stellungnahme zu Ihrem Anliegen gebeten.

    Das Ministerium hat mit Schreiben vom 30. März 2017 folgende Stellungnahme abgegeben:

    „Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 ESG ruht der Anspruch auf Ehrensold, solange der Berech-
    tigte als Beamter, Angestellter oder Arbeiter hauptberuflich im öffentlichen Dienst be-
    schäftigt ist.

    Die vorliegende Legislativeingabe ist im Hinblick auf ihre Zielrichtung, der Streichung
    der Ruhensregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 ESG, inhaltsgleich mit der Legislativeingabe
    LE 03/15, wenngleich der seinerzeitige Petent nicht die Streichung des § 3 Abs. 2
    Nr. 2 ESG sondern die Neufassung mit der Formulierung ‚2. Bezüge aus seiner
    hauptberuflichen Tätigkeit erhält, welche aus öffentlichen Mitteln stammen.‘ begehrt
    hatte. Dies hätte allerdings nicht zu dem vom Petenten angestrebten Ziel, der Zah-
    lung des Ehrensoldes mit Vollendung seines 55. Lebensjahres führen können. Viel-
    mehr hätte dieses Ziel ebenso wie im vorliegenden Fall nur durch die Streichung der
    Vorschrift erreicht werden können (siehe hierzu die Ausführungen auf S. 7 meines
    Schreibens vom 6. Februar 2015, Az.: 17 382-32/331; als Anlage 1 beigefügt).

    Im Weiteren habe ich in der vorgenannten Stellungnahme zur damaligen Legisla-
    tiveingabe sowohl den historischen Verlauf der Gesetzgebung zum Ehrensoldgesetz,
    der mit der heute noch gültigen Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 ESG abgeschlossen
    wurde, als auch zu Sinn und Zweck der genannten Vorschrift ausführlich Stellung
    genommen. Auch auf die vom jetzigen Petenten aufgeworfene Frage einer (vermeint-
    lich nicht gerechtfertigten) Ungleichbehandlung wurde dort umfassend eingegangen.
    Die sachliche Rechtfertigung einer abweichenden Behandlung der Beschäftigten des
    öffentlichen Dienstes gegenüber den sonstigen Beschäftigten ist insoweit hinrei-
    chend dargelegt (siehe hierzu Seiten 5 und 6 der Stellungnahme).
    2

    Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass anlässlich der parlamentari-
    schen Beratungen des Entwurfs des 9. Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtli-
    cher Vorschriften vom 15. Juni 2015 der Innenausschuss in seiner Sitzung am 5.
    Februar 2015 eine Anhörung für seine Sitzung am 5. März 2015 beschlossen hatte.
    In der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände
    vom
    26. Februar 2015 (Vorlage 16/4987, Anlage 2) zu der Anhörung wird die Streichung
    der Ruhensregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 ESG vorgeschlagen (siehe Seiten 5 und
    6). In der Sitzung des Innenausschusses am 7. Mai 2015 wurde mit den Stimmen
    der Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen,
    bei Enthaltung der Vertreterinnen und Vertreter der Fraktion der CDU beschlossen,
    dem Landtag die Annahme des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu empfehlen
    (Drucksache 16/5067).

    Der durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände vom 26. Feb-
    ruar 2015 eingebrachte Vorschlag des GStB wurde in den weiteren parlamentari-
    schen Beratungen nicht aufgegriffen. In der abschließenden Beratung des Gesetz-
    entwurfs im Landtag am 27. Mai 2015 wurde der Gesetzentwurf (ohne Streichung
    der Ruhensvorschrift des Ehrensoldgesetzes) mehrheitlich angenommen.“

    Der Petitionsausschuss hat sich diesen Gründen angeschlossen und derzeit keine Möglichkeit
    gesehen, Ihr Anliegen und die damit verbundene Änderung der Gesetzeslage zu unterstützen.
    Ihre Legislativeingabe wurde deshalb nicht einvernehmlich abgeschlossen.

    Dieser Bescheid wird gemäß Nummer 12 der Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von öf-
    fentlichen Petitionen im Internet veröffentlicht.

    Das Petitionsverfahren ist damit beendet.

    Begründung (PDF)

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