Änderung des Ehrensoldgesetzes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
28 Unterstützende 28 in Rheinland-Pfalz

Die Petition wurde abgeschlossen

28 Unterstützende 28 in Rheinland-Pfalz

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Rheinland-Pfälzischen Landtages.

Weiterleitung

Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Nach dem Ehrensoldgesetz erhält ein früherer ehrenamtlicher Bürgermeister bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Ehrensold. Sinn und Zweck des Ehrensoldes: Der Ehrensold soll Dank und Anerkennung des Gemeinwesens für langjährige Dienste zum Ausdruck bringen und zum Ausgleich für betragsmäßig im Einzelnen nicht greifbare Einbußen dienen, die dem früheren Ehrenbeamten durch die Wahrnehmung des Amtes entstanden sind (so bereits Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 04.12.1998). Der Ehrensold wird grundsätzlich ab dem 55. Lebensjahr gezahlt. In Rheinland-Pfalz ruht der Anspruch jedoch, solange der Ehrensoldberechtigte hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Erreicht werden soll die Zahlung des Ehrensoldes für beide Gruppen einheitlich ab dem 55. Lebensjahr mit dem Ziel der Gleichbehandlung der im öffentlichen Dienst Beschäftigten mit den Beschäftigten in der Privatwirtschaft.

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Legislative, gesetzgebende Institution, Landtag

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

Streichung der Nr. 2 in § 3 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher (Ehrensoldgesetz) in der Fassung vom 18.12.1972

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

Eine Ungleichbehandlung zwischen im öffentlichen Dienst Beschäftigten und Beschäftigten in der Privatwirtschaft ist festzustellen. Gründe für die Ungleichbehandlung lassen sich weder aus dem Ehrensoldgesetz selbst noch aus der damaligen Gesetzesbegründung entnehmen. Die denkbare Auffassung aus den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts, wonach im öffentlichen Dienst Beschäftigte ein Ehrenamt leichter ausüben können, bildet die Lebenswirklichkeit von heute nicht mehr ab. Öffentlich Bedienstete üben -ebenso wie Bedienstete der Privatwirtschaft- ihr Ehrenamt aufopferungsvoll und unter Hinnahme von möglichen Einbußen (z.B. Karrierenachteile) aus. Im öffentlichen Dienst wird keine besondere Freistellung gewährt; bei echten Fehlzeiten erhebt der öffentliche Arbeitgeber Geldersatz. Die Ausübung des Ehrenamtes erfolgt in der Freizeit. Unterschiede zur Privatwirtschaft sind nicht mehr festzustellen. Vor dem Hintergrund, dass die Übernahme von Ehrenämtern zunehmend nicht mehr selbstverständlich ist, hat das OVG Rhld.-Pf. (Urteil vom 07.06.2011) gefordert zu beurteilen, ob die Regelung noch als zeitgemäß angesehen werden kann. Eine den Ehrensold ausschließende Doppelalimentation liegt nach herrschender Meinung ebenfalls nicht vor, da es sich bei dem Ehrensold nicht um eine Alimentation (vgl. Sinn und Zweck) handelt. Nach Kenntnisstand erfolgt im Land Baden-Württemberg die Gewährung von Ehrensold ohne die in Rheinland-Pfalz in den 70er Jahren getroffene Unterscheidung. Die Form der öffentlichen Petition wurde gewählt, da es vermutlich landesweit noch weitere betroffene Personen gibt. Inwieweit diese jedoch durch die Petition wirksam erreicht werden können, bleibt dahingestellt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die bisherige Regelung in Rheinland-Pfalz eine Diskriminierung für alle öffentlich Bediensteten darstellt. Eine unterschiedliche Behandlung ist nicht gerechtfertigt.

Link zur Petition

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Neuigkeiten

  • …Sie übersandten eine Legislativeingabe, mit der Sie eine Änderung des Ehrensoldgesetzes
    Rheinland-Pfalz (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) begehrten. Sie vertraten die Auffassung, dass das Prinzip der
    Gleichheit vor dem Gesetz verletzt wird.

    Darüber hinaus baten Sie um Veröffentlichung Ihrer Petition. Die Mitzeichnungsfrist Ihrer öffent-
    lichen Petition, in der 28 weitere Personen mitzeichneten, endete am 24. April 2017.

    Der Petitionsausschuss hat in seiner 8. Sitzung am 9. Mai 2017 über Ihre Legislativeingabe be-
    raten und den Beschluss gefasst, dem Anliegen nicht abzuhelfen.

    Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der bestehenden
    Gesetzeslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministerium für
    Bildung... weiter

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