Änderung des Landesgesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage; Benennung von Oster- und Pfingstsonntag als Feiertage

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages

7 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

7 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Rheinland-Pfälzischen Landtages.

Weiterleitung

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages

Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Im Feiertagsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz sind der Ostersonntag und der Pfingstsonntag nicht als Feiertage ausgewiesen. Dies scheint für die meisten Lebensbereiche auch nicht notwendig, da diese Tage als Sonntage ohnehin den gleichen Schutz genießen. Wichtig wäre eine Benennung der beiden Tage als Feiertage für Arbeitnehmer, die an diesen Tagen arbeiten müssen. Je nach Ausgestaltung ihres Tarif- oder Arbeitsvertrags erhalten diese Arbeitnehmer als Ausgleich für die Arbeit an solchen Tagen Sonn- oder Feiertagszuschläge, wobei die Feiertagszuschläge in der Regel höher sind. Durch eine einfache Änderung von § 2 LFtG, in den der Ostersonntag und der Pfingstsonntag in die Aufzählung der gesetzlichen Feiertage eingefügt würden, könnten Arbeitnehmer von diesen Feiertagszuschlägen profitieren.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Sowohl in der christlich-abendländischen Tradition als auch im allgemeinen Empfinden eines Großteils der Bevölkerung gelten der Ostersonntag und der Pfingstsonntag keineswegs als normale Sonntage, sondern als bedeutende Feiertage. Dies gilt insbesondere für Ostern als höchstem christlichem Feiertag. Eine Sonderstellung dieser Tage ergibt sich sogar aus dem Landesfeiertagsgesetz selbst (§ 4 Abs. 2 Öffnungsverbot von Videotheken am Oster- und Pfingstsonntag, § 7 Verbot von Sportveranstaltungen u. a. am Oster- und Pfingstsonntag, § 8 Verbot von Tanzveranstaltungen u. a. am Ostersonntag), aber auch aus anderen Gesetzen wie dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 18 Abs. 2 Beschäftigungsverbot von Jugendlichen u. a. am Ostersonntag). Diesen Umständen soll Rechnung getragen werden, indem man diese Feiertage auch im Landesfeiertagsgesetz als solche benennt. Wer an diesen besonderen Tagen arbeiten muss, sollte auch einen angemessenen Ausgleich im Form von höheren Feiertagzuschlägen erhalten können.

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Landtag Rheinland-Pfalz Ministerium des Innern für Sport Rheinland-Pfalz

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (§ 2 Gesetzliche Feiertage, Abs. 1: Einfügen von Ostersonntag und Pfingstsonntag)

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

Sonn- und Feiertagsarbeit betrifft besonders Arbeitnehmer mit wichtigen gesellschaftlichen Aufgaben wie Polizei, Rettungsdienste, Krankenhaus- und Pflegepersonal, aber auch Beschäftigte in Gastronomie und Tourismus, die mit ihrer Arbeit erst einen erfüllten Feiertag für andere Menschen ermöglichen. Wichtig ist deshalb eine Anerkennung in Form einer höheren Vergütung für diese Tage. Dies gilt gerade auch für den Ostersonntag und den Pfingstsonntag, die nicht nur hohe christliche Feiertage, sondern auch vielfach wichtige Familienfeste sind. An solchen Tagen zu arbeiten ist besonders unangenehm und verdient daher besondere Anerkennung, vergütet werden diese Tage jedoch wie normale Sonntage. Es wäre daher ein Beitrag zur Anerkennung der Leistung dieser Arbeitnehmer, den Ostersonntag und den Pfingstsonntag als Feiertage auszuweisen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 10.10.2016
Sammlung endet: 22.11.2016
Region: Rheinland-Pfalz
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • …Sie übersandten eine Legislativeingabe, mit der Sie eine Änderung des Landesgesetzes über
    den Schutz der Sonn- und Feiertage begehren. Im Einzelnen wünschen Sie die Ergänzung des
    § 2 Abs. 1 um Ostersonntag und Pfingstsonntag als gesetzliche Feiertage.
    Darüber hinaus baten Sie um Veröffentlichung Ihrer Petition. Die Mitzeichnungsfrist Ihrer öffent-
    lichen Petition, in der 7 weitere Personen mitzeichneten, endete am 22. November 2016.

    Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der bestehenden
    Gesetzeslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministerium des
    Innern und für Sport im Vorfeld zunächst um eine Stellungnahme zu Ihrem Anliegen gebeten.

    Das Ministerium hat mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 folgende Stellungnahme abgegeben:

    „Der Petent begehrt mit seiner Eingabe eine Änderung des Landesgesetzes über
    den Schutz der Sonn- und Feiertage (LFtG) im Hinblick auf eine Benennung von
    Ostersonntag und Pfingstsonntag als Feiertage. Dadurch könnten Arbeitnehmerin-
    nen und Arbeitnehmer von tarifvertraglich oder einzelvertraglich vereinbarten höhe-
    ren Feiertagszuschlägen profitieren.
    Ziel des LFtG ist es, die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die kirchlichen
    Feiertage zu schützen. Gemäß § 3 LFtG sind die Sonntage und die gesetzlichen
    Feiertage Tage allgemeiner Arbeitsruhe. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
    sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beein-
    trächtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen. Das LFtG
    schützt demnach die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage in gleichem Maße und
    unterscheidet nicht zwischen ihnen.
    Die Eingabe des Petenten zielt darauf ab, durch die Bestimmung des Ostersonntags
    und des Pfingstsonntags als gesetzliche Feiertage einen Anspruch auf tarif- oder
    einzelvertraglich vereinbarte höhere Feiertagszuschläge zu erreichen.
    Die Regelung der Entlohnung von Sonn- und Feiertagsarbeit obliegt jedoch den Ta-
    rifvertrags- bzw. Arbeitsvertragsparteien im Rahmen ihrer Tarif- bzw. Vertragsauto-
    nomie. Sie ist nicht Aufgabe des Sonn- und Feiertagsrechts, das eine andere Ziel-
    setzung verfolgt.
    Aus Sicht des Ministeriums des Innern und für Sport kann der Eingabe des Petenten
    nicht entsprochen werden. Das für das Arbeitsrecht zuständige Ministerium für Sozi-
    ales, Arbeit, Gesundheit und Demografie wurde beteiligt.“

    Der Petitionsausschuss hat sich diesen Gründen angeschlossen und derzeit keine Möglichkeit
    gesehen, Ihr Anliegen und die damit verbundene Änderung der Gesetzeslage zu unterstützen.
    Ihre Legislativeingabe wurde deshalb nicht einvernehmlich abgeschlossen.

    Dieser Bescheid wird gemäß Nummer 12 der Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von öf-
    fentlichen Petitionen im Internet veröffentlicht.

    Das Petitionsverfahren ist damit beendet.

    Begründung (PDF)

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