Änderung des Landesgesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage; Benennung von Oster- und Pfingstsonntag als Feiertage

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
7 Unterstützende 7 in Rheinland-Pfalz

Die Petition wurde abgeschlossen

7 Unterstützende 7 in Rheinland-Pfalz

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Rheinland-Pfälzischen Landtages.

Weiterleitung

12.11.2018, 11:10

…Sie übersandten eine Legislativeingabe, mit der Sie eine Änderung des Landesgesetzes über
den Schutz der Sonn- und Feiertage begehren. Im Einzelnen wünschen Sie die Ergänzung des
§ 2 Abs. 1 um Ostersonntag und Pfingstsonntag als gesetzliche Feiertage.
Darüber hinaus baten Sie um Veröffentlichung Ihrer Petition. Die Mitzeichnungsfrist Ihrer öffent-
lichen Petition, in der 7 weitere Personen mitzeichneten, endete am 22. November 2016.

Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der bestehenden
Gesetzeslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministerium des
Innern und für Sport im Vorfeld zunächst um eine Stellungnahme zu Ihrem Anliegen gebeten.

Das Ministerium hat mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 folgende Stellungnahme abgegeben:

„Der Petent begehrt mit seiner Eingabe eine Änderung des Landesgesetzes über
den Schutz der Sonn- und Feiertage (LFtG) im Hinblick auf eine Benennung von
Ostersonntag und Pfingstsonntag als Feiertage. Dadurch könnten Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer von tarifvertraglich oder einzelvertraglich vereinbarten höhe-
ren Feiertagszuschlägen profitieren.
Ziel des LFtG ist es, die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die kirchlichen
Feiertage zu schützen. Gemäß § 3 LFtG sind die Sonntage und die gesetzlichen
Feiertage Tage allgemeiner Arbeitsruhe. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beein-
trächtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen. Das LFtG
schützt demnach die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage in gleichem Maße und
unterscheidet nicht zwischen ihnen.
Die Eingabe des Petenten zielt darauf ab, durch die Bestimmung des Ostersonntags
und des Pfingstsonntags als gesetzliche Feiertage einen Anspruch auf tarif- oder
einzelvertraglich vereinbarte höhere Feiertagszuschläge zu erreichen.
Die Regelung der Entlohnung von Sonn- und Feiertagsarbeit obliegt jedoch den Ta-
rifvertrags- bzw. Arbeitsvertragsparteien im Rahmen ihrer Tarif- bzw. Vertragsauto-
nomie. Sie ist nicht Aufgabe des Sonn- und Feiertagsrechts, das eine andere Ziel-
setzung verfolgt.
Aus Sicht des Ministeriums des Innern und für Sport kann der Eingabe des Petenten
nicht entsprochen werden. Das für das Arbeitsrecht zuständige Ministerium für Sozi-
ales, Arbeit, Gesundheit und Demografie wurde beteiligt.“

Der Petitionsausschuss hat sich diesen Gründen angeschlossen und derzeit keine Möglichkeit
gesehen, Ihr Anliegen und die damit verbundene Änderung der Gesetzeslage zu unterstützen.
Ihre Legislativeingabe wurde deshalb nicht einvernehmlich abgeschlossen.

Dieser Bescheid wird gemäß Nummer 12 der Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von öf-
fentlichen Petitionen im Internet veröffentlicht.

Das Petitionsverfahren ist damit beendet.

Begründung (PDF)


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