Petition richtet sich an:
Deutschen Bundestag
Die Rechte des Schuldners sollen im Zwangsversteigerungsgesetz- sowie im Insolvenzrecht - mehr berücksichtigt werden. U. a. :Modifizeirung der Pragraphen § 30 ZVG, §30a ZVG und § 30b ZVG U. a.: Modifizeirung § 1 InsO
Anpassung und Umsetzung nationalen Rechts, orientiert an die Vorgaben des EUGH
Begründung
Ausführliche begründung erfolgt noch! Vorab eine interpretation des § 30a Abs. 3 ZVG:
3."Die einstweilige Einstellung...als dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Wiederherstellung einer geordneten wirtschaftlichen Lage des Schuldners geboten und dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seiner eigenen Zinsverpflichtungen, zuzumuten ist".
Interpretation: Was ist zumutbar? Es erfolgt keine Quantifizierung - also 1 MIO EURO, 100 MIO EURO an Zinsverpflichtungen? Die Beweislast der "Zumutbarkeit" muss der Gläubiger, z.B. über die nachweislichen und aktuellen Bilanzen. der Eigenkapitalschmelze etc. tragen, geprüft von einem Wirtschaftsprüfer! Da aber die überweigenden Gläubiger bzw. Antragsteller Banken sind, kann ich es mir nicht vorstellen, dass diese pleite gehen können, oder der Schaden so hoch ist.. Die einsteilige Einstellung ist also in den überwiegenden Fällen immer zumutbar, zumal Banken - s. Commerzbank - unter staatlicher Aufsicht gestellt werden. Sie sind systemimmanent und genießen den Schutz des Staates, leider über die letztendlich im wirst case haftenden Steuerzahler. Die Risiken einer Bank sind auch nicht die weniger signifikanten notleidenden und besicherten Kreditengagements - gemessen an der EK Quote oder der Bilanzsumme der Bank - sondern deren "toxische Wertpapiere" -überwiegend aus der früheren Verbriefung und dem Verkauf von z.B. "default swaps" , "ABS", "CDO" etc. vor der Finanzkrise!! Ausserdem spielt die EZB "Bank" und kauft diese wertlosen Papiere sowieso auf ("bad bank")! Sie schlummern z.T. noch in den Bilanzen. Ferner leigen die Risiken in deren eigenen Kostenstrukturen, in den wachsenden Anteil von Mitbewerbern, sowie in der verpasten Digitalisierung -Anpassung von Prozesstrukturen!
Fazit: Wie ist die Zumutbarkeit definiert - qualitativer Aspekt - bzw. in Zahlen ausgedrückt -quantitativer Aspekt - ohne den Beweis anführen zu müssen?
Zwangsversteigerungstermine sind von Volljuristen, aber nicht von Rechtspflegern durchzuführen. Sie erfahren zwar eine hochwertige Ausbildung, aber die Verfahren sind u. U. wesentlich komplexer. Oft ist mit dem Zwangsversteigerungsverfahren ein drohendes Insolvenzverfahren verbunden! Der Schuldner haftet nicht nur mit seiner Immobilie, sondern auch mit seiner "Mingvase" und dem "VW"(Privatvermögen)!
Dem Gläubiger ist es nicht gestattet, ohne weiteres den Antrag auf Eröffnung des zwangsversteigerungsverfahren zu stellen. der Schuldner ist stets die schwächere "Person" Der Schuldner muss ein gerichtliches Reorganisationsverfahren -über die Dauer von 1 Jahr beantragen, insofern er nicht insolvent ist (§ 17 InsO). 6 Monate sind zur kurz! Es dient der nachhaltigen Verbesserung der Finanz- Ertrags- und Vermögenslage, im Hinblick auf die Vermeidung der Zwangsversteigerung und/ oder einer drohenden Insolvenz!
Der Antrag des Gläubigers ist ebenso abzuweisen, wenn der Schuldner die rückständigen Raten und die damit verbundenen Kosten (Forderungen) des Antragssteller bzw. die der öffentlichen Gläubiger in einer vom Gericht vorgegebenen Frist begleicht.
Fortsetzung folgt