Änderung von § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
8 Unterstützende 8 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

8 Unterstützende 8 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, in § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB das Wort "weitere" ersatzlos zu streichen, sodass die Vorschrift wie folgt lautet:Sind Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

Begründung

Trotz des Wortlauts "weitere Beeinträchtigungen" genügt für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB bereits die erstmals ernsthaft drohende Beeinträchtigung (vgl. Herrler in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1004 BGB Rn. 32). Es ist nicht erforderlich, dass eine Beeinträchtigung schon stattgefunden hat und Wiederholungsgefahr besteht. Vielmehr reicht es für einen Unterlassungsanspruch aus, wenn die Gefahr eines erstmaligen Eingriffs drohend bevorsteht (sog. Erstbegehungsgefahr; BGHZ 160, 232; 2, 394; RGZ 101, 335, 339f; 151, 239, 245; Münzberg JZ 1967, 689). Bereits die ernstliche Bedrohung mit einem ersten Eingriff beeinträchtigt das geschützte Recht, Rechtsgut oder Interesse (vgl. Ebbing in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1004 BGB, Rn. 76; Hans in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl, § 1004 BGB (Stand: 01.04.2017), Rn. 21).Damit diese bereits allgemein anerkannte Lesart der Norm unmittelbar aus dem Wortlaut ersichtlich ist sollte der Gesetzgeber den Wortlaut des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB durch Streichung des Adjektivs "weitere" korrigieren.

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