Änderung von § 69 Schulgesetz

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
115 115 в Рейнланд-Пфальц

Петицію було завершено

115 115 в Рейнланд-Пфальц

Петицію було завершено

  1. Розпочато 2012
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Завершено

Це онлайн-петиція des Rheinland-Pfälzischen Landtages.

Переадресація

Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

§ 69 Schulgesetz

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Übernahme der Kosten für den reinen Schulweg für alle Schüler in Rheinland-Pfalz. Der "reine Schulweg" ist der Weg vom Wohnort bis zur Schule.

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Das Land Rheinland-Pfalz.

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

§ 69, II Schulgesetz

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde

Die Auslegung des Begriffs „gefährlicher Schulweg" ist an verkehrstechnischen Tatbeständen (Radwege, beleuchtete Fußwege, etc.) festgemacht und nicht an Unfallstatistiken, die den Schulweg betreffen. Diese Statistiken sind jedoch bei der Beurteilung heranzuziehen, denn sie geben ein tatsächliches Bild der Gefährlichkeit ab. Ein Fußweg von 4 km ist auch vor dem Hintergrund der Schwere der Schulranzen nicht zumutbar. Der Verzicht auf die Schulbücher scheitert häufig an den Lehrern. Ein Rollkoffer belastet einseitig die Wirbelsäule.

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новини

  • „… Der Petitionsausschuss hat in seiner 16. Sitzung am 26. Februar 2013 über Ihre Legislativ-
    eingabe beraten und den Beschluss gefasst, Ihrem Anliegen nicht abzuhelfen.

    Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der bestehenden
    Gesetzeslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministerium für
    Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur im Vorfeld zunächst um eine Stellungnahme
    zu Ihrem Anliegen gebeten.

    Das Ministerium hat mit Schreiben vom 22. Januar 2013 folgende Stellungnahme abgege-
    ben:

    „In Rheinland-Pfalz sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Schü-
    lerbeförderung in § 69 Schulgesetz geregelt. Hiernach besteht Anspruch auf
    Schülerbeförderung zu einer weiterführenden... далі

обговорення

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