Constantin JanzenÄrzte
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, dass das in der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom
27. Juni 2002 vorgeschriebene dreimonatige Krankenpflegepraktikum [ÄAppO § 1 (2)
sowie § 6 (1)] wieder auf zwei Monate verkürzt wird.
Im Einzelnen wird vorgetragen, dass es das übergeordnete Ziel des
Krankenpflegepraktikums sei, die Arbeit der Pflegekräfte im Rahmen des Praktikums
kennen und schätzen zu lernen und einen Überblick über den Betrieb und die
Organisation eines Krankenhauses zu erhalten. Dieses Ziel sei in einem
zweimonatigen Praktikum von ca. 320 Arbeitsstunden erreichbar, wenn das
Krankenpflegepraktikum standardisiert und klar strukturiert würde. Beispielhaft
verweist der Petent auf eine diesbezügliche vom Hartmannbund - Verband der Ärzte
Deutschlands e.V. erarbeitete Checkliste.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 3174 Mitzeichnungen sowie
121 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, das nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) die ärztliche Ausbildung u. a. einen
Krankenpflegedienst von drei Monaten umfasst. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO
ist dieser vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des
Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung in einem
Krankenhaus abzuleisten. Eine gewisse Flexibilität für die eigene Zeitplanung der
Studierenden entsteht dadurch, dass der Krankenpflegedienst in drei Abschnitten
abgeleistet werden kann. Andere krankenpflegerische Tätigkeiten können in diesem
Zusammenhang angerechnet werden.
Die Dauer des Krankenpflegedienstes ist mit der Reform der ÄApprO 2002 von zwei
auf drei Monate verlängert worden. Dies war laut Begründung
(Bundesratsdrucksache 1040/97, S. 94) notwendig, um den frühen Umgang mit
Patientinnen und Patienten und den daraus folgenden Einblick in grundlegende
praktische Aspekte der Krankenversorgung zu ermöglichen. Der längere
Krankenpflegedienst sollte neben der Aufgabe den Studienanwärter oder
Studierenden mit pflegerischen Aspekten vertraut zu machen, auch dem Zweck
dienen, ihn in den Betrieb und den Organisationsablauf eines Krankenhauses
einzuführen, damit der künftige Arzt das Zusammenwirken verschiedener
Gesundheitsberufe kennenlernt. Die konkrete Ausgestaltung und Ausbildung liegt in
der Verantwortung der Länder. Soweit Studienanwärter bzw. Studierende zu
Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern, läuft dies den
Vorgaben der ÄApprO zuwider. Der Petitionsausschuss vertritt die Auffassung, dass
dadurch jedoch nicht der Krankenpflegedienst oder seine Dauer an sich in Frage zu
stellen sind.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des von dem Petenten vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.
Begründung (PDF)