Ärzte - Verkürzung des Krankenpflegepraktikums für Ärzte

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

3.174 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

3.174 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Das in der geltenden Approbationsordnung (27. Juni 2002) für Ärzte vorgeschriebene dreimonatige Krankenpflegepraktikum (ÄAppO § 1 (2) sowie § 6 (1)) soll wieder auf zwei Monate verkürzt werden.

Begründung

Ein zweimonatiges Krankenpflegepraktikum (entspricht circa 320 Arbeitsstunden), wie es in der alten ÄAppO festgelegt war, ist zum Erwerb eines grundlegenden Verständnisses der Arbeit der Pflegekräfte und des Stationsablaufes in der Klinik vollkommen ausreichend. Das übergeordnete Ziel des Krankenpflegepraktikum ist es, die Arbeit der Pflegekräfte im Rahmen des Praktikums kennen und schätzen zu lernen. Außerdem sollen Betrieb und Organisation eines Krankenhauses vermittelt werden. Realität ist aber, dass das Krankenpflegepraktikum keinem Qualitätsstandard folgt. Die Tätigkeiten im Rahmen des Praktikums sind von Institution (z.B. Krankenhaus) zu Institution sehr unterschiedlich. Sinnvoller ist eine klare Strukturierung eines zweimonatigen Krankenpflegepraktikum für Studierende der Humanmedizin in Deutschland, wie sie etwa der Hartmannbund - Verband der Ärzte Deutschlands e.V. - im Rahmen einer Checkliste aufzeigt. Unter der anzustrebenden, einheitlichen Beachtung dieser Inhalte sind zwei Monate Krankenpflegepraktikum zur Erreichung der o.g. Ziele ausreichend.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 25.04.2011
Sammlung endet: 23.06.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Constantin JanzenÄrzte
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert, dass das in der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom
    27. Juni 2002 vorgeschriebene dreimonatige Krankenpflegepraktikum [ÄAppO § 1 (2)
    sowie § 6 (1)] wieder auf zwei Monate verkürzt wird.
    Im Einzelnen wird vorgetragen, dass es das übergeordnete Ziel des
    Krankenpflegepraktikums sei, die Arbeit der Pflegekräfte im Rahmen des Praktikums
    kennen und schätzen zu lernen und einen Überblick über den Betrieb und die
    Organisation eines Krankenhauses zu erhalten. Dieses Ziel sei in einem
    zweimonatigen Praktikum von ca. 320 Arbeitsstunden erreichbar, wenn das
    Krankenpflegepraktikum standardisiert und klar strukturiert würde. Beispielhaft
    verweist der Petent auf eine diesbezügliche vom Hartmannbund - Verband der Ärzte
    Deutschlands e.V. erarbeitete Checkliste.
    Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 3174 Mitzeichnungen sowie
    121 Diskussionsbeiträge ein.
    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
    Verständnis, das nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
    kann.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:
    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
    Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) die ärztliche Ausbildung u. a. einen
    Krankenpflegedienst von drei Monaten umfasst. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO
    ist dieser vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des
    Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung in einem
    Krankenhaus abzuleisten. Eine gewisse Flexibilität für die eigene Zeitplanung der
    Studierenden entsteht dadurch, dass der Krankenpflegedienst in drei Abschnitten
    abgeleistet werden kann. Andere krankenpflegerische Tätigkeiten können in diesem
    Zusammenhang angerechnet werden.
    Die Dauer des Krankenpflegedienstes ist mit der Reform der ÄApprO 2002 von zwei
    auf drei Monate verlängert worden. Dies war laut Begründung
    (Bundesratsdrucksache 1040/97, S. 94) notwendig, um den frühen Umgang mit
    Patientinnen und Patienten und den daraus folgenden Einblick in grundlegende
    praktische Aspekte der Krankenversorgung zu ermöglichen. Der längere
    Krankenpflegedienst sollte neben der Aufgabe den Studienanwärter oder
    Studierenden mit pflegerischen Aspekten vertraut zu machen, auch dem Zweck
    dienen, ihn in den Betrieb und den Organisationsablauf eines Krankenhauses
    einzuführen, damit der künftige Arzt das Zusammenwirken verschiedener
    Gesundheitsberufe kennenlernt. Die konkrete Ausgestaltung und Ausbildung liegt in
    der Verantwortung der Länder. Soweit Studienanwärter bzw. Studierende zu
    Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern, läuft dies den
    Vorgaben der ÄApprO zuwider. Der Petitionsausschuss vertritt die Auffassung, dass
    dadurch jedoch nicht der Krankenpflegedienst oder seine Dauer an sich in Frage zu
    stellen sind.
    Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
    stellen, im Sinne des von dem Petenten vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

    Begründung (PDF)

- das Krankenpflegepraktikum für Medizinstudenten wurde grundlos auf 3 Monate verlängert, es erfolgt weder eine strukturierte Lehre noch eine Aufwandsentschädigung. Hingegen stellen die Praktikanten meist eine billige Arbeitskraft dar. In Anbetracht des sehr langen Studium mit sehr lernintensiven Prüfungen, sollte das Pflegepraktikum auf 2 Monate wieder verkürzt werden.

Noch kein CONTRA Argument.

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