Steuern

Anerkennung der Förderung von Open-Source-Software als gemeinnützig

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
2 Unterstützende 2 in Deutschland

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

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  1. Gestartet 2019
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Die Förderung von Open-Source-Software wird in Deutschland in vielen Fällen nicht als gemeinnützig anerkannt. Körperschaften wie eingetragenen Vereinen oder GmbHs, deren Hauptzweck in dieser Art der Förderung besteht, wird daher von den Finanzämtern oft keine Steuerbegünstigung zuerkannt. Ich fordere, in § 52 (2) der Abgabenordnung (AO), die "Förderung der Entwicklung von quelloffenen und frei verfügbaren Programmen zur elektronischen Datenverarbeitung" explizit aufzunehmen.

Begründung

Open-Source-Software ist aus der heutigen digitalen Welt nicht mehr wegzudenken. Nicht nur Einzelpersonen, sondern so gut wie alle Unternehmen setzen Open-Source-Software ein. Da diese Art von Software zum einen kostenlos zur Verfügung gestellt wird, ist der wirtschaftliche Nutzen immens. Zum anderen ermöglicht es die Quelloffenheit sowohl Lernenden als auch Berufstätigen sich ohne größere Barrieren mit dem Stand der Technik vertraut zu machen und sich weiterzubilden. Wenn man politische Floskeln bemühen will, stärkt die Förderung von Open-Source-Projekten also den "Innovationsstandort Deutschland".

Zwar gibt es in Deutschland bereits Organisationen wie die Document Foundation, deren Gemeinnützigkeit anerkannt wird. Dabei müssen sie sich jedoch entweder auf Förderung der Bildung und Wissenschaft oder auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit berufen. Ob Open-Source-Software tatsächlich unter diese Zwecke fällt, ist nicht eindeutig geklärt, und bringt folglich eine gewisse Rechtsunsicherheit mit sich. Neu gegründete Organisationen können nicht sicher sein, als gemeinnützig anerkannt zu werden, und auch bestehende Organisationen laufen Gefahr ihren Status der Gemeinnützigkeit zu verlieren. Dabei sind, wie etwa im Falle des JandBeyond e.V., langwierige Gerichtsverfahren zu befürchten. Eine Aufnahme von Open-Source-Software in den Katalog des § 52 AO beseitigt diese Unwägbarkeiten.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

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Neuigkeiten

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