Anordnung der Teilungsversteigerung erst nach einer Anhörung

Petent/Petentin
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

11 Unterschriften

Sammlung beendet

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Sammlung beendet

  1. Gestartet 2022
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Weiterleitung

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, dass eine Teilungsversteigerung erst nach einer Anhörung angeordnet werden kann. Für Einwendungen im Rahmen des Anhörungsverfahrens sollen für den Antragsgegner keine Gerichtskosten entstehen.

Begründung

Derzeit werden Zwangsversteigerungen ohne Anhörung angeordnet. Dies mag bei Forderungszwangsversteigerungen aufgrund einer Überraschungsnotwendigkeit gerechtfertigt sein. Dieses Argument greift aber bei einer Teilungsversteigerung nicht. Weitere Gründe, die die derzeitige Praxis rechtfertigen sind nicht ersichtlich. Die derzeitige Praxis, bei der auch Teilungsversteigerungen ohne Anhörung angeordnet werden, verstößt damit gegen § 103 Abs. 1 GG. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Durchführung der Teilungsversteigerung kann der Antragsgegner derzeit zwar im Rahmen eines Drittwiderspruchsantrags nach § 771 ZPO geltend machen. Dritter ist dabei irreführenderweise der Antragsgegner. Für einen Drittwiderspruchsantrag fallen aber bei Wohnungen hohe Gerichts- und Rechtsanwaltskosten an, so dass bei einer Teilungsversteigerung die Position des Antragstellers gegenüber der Position des Antragsgegners unangemessen stark ist.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 25.07.2022
Sammlung endet: 31.08.2022
Region: Deutschland
Kategorie:  

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