Аймақ: Deutschland
 

Arbeitnehmerüberlassung - Abführung von Sozialabgaben

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Deutschen Bundestag

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  1. Басталды 2012
  2. Жинақ аяқталды
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  5. Аяқталды

Бұл des Deutschen Bundestags онлайн петициясы.

Өтініш мына мекенжайға жіберіледі: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, daß die Sozialabgaben von in der Zeitarbeit Beschäftigten auf Basis der zwischen ausleihendem Arbeitgeber und verleihender Zeitarbeitsfirma vereinbarten Leistung abgeführt werden. Dieses schließt neben den vereinbarten Zeitvergütungen auch Sonderzahlungen (z.B. Vermittlungsgebühren) zwischen Entleiher und Entsender ein, die zweckmäßigerweise auf die vereinbarte Entleihzeit monatlich gleichteilig umgelegt werden sollen.

Себеп

Die Petition hat als Zielsetzung, zum einen die soziale Situation von in der Zeitarbeit Beschäftigter zu verbessern, gleichzeitig aber auch Arbeitgebern einen Anreiz zu bieten, wieder vermehrt direkte Arbeitsverhältnisse als Festanstellung zu begründen. Die Zeitarbeit führt regelmäßig zu einer Benachteiligung der Arbeitnehmer, die im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen tätig werden. Insbesondere die Vergütung ist in den meisten Verträgen deutlich geringer als die Vergütung fest Angestellter, die die gleichen oder ähnliche Arbeiten verrichten. Zusätzlich wird die Lebensplanung von in der Zeitarbeit Tätigen durch die besonderen Gegebenheiten in der Zeitarbeit erschwert. Dieses führt u.a. zu nicht unerheblichen Zeiten von Arbeitslosigkeit und somit auch zu einem unregelmäßigen Rentenversicherungsverlauf. Es besteht die Gefahr der Altersarmut, obwohl erhebliche Lebensarbeit verrichtet wurde. Im gleichen Umfang wird die Arbeitsleistung finanziell häufig ungleichwichtig zwischen Entleiher und Entsender zum Nachteil des Zeitarbeiters abgeschöpft. Dabei sind Entgelte zwischen Entleiher und Entsender die Regel, die das Doppelte und mehr des Stundenlohns des Zeitarbeiters ausmachen. Diese Abschöpfung dient vornehmlich der Gewinnoptimierung des entleihenden Unternehmens und der Gewinnerbringung des Entsendeunternehmens zuungunsten des Zeitarbeiters. Dieser findet sich stattdessen neben der geringen Bezahlung auch einer Unsicherheit über die Beständigkeit des Arbeitsverhältnisses gegenüber. Beide Unternehmen entziehen sich somit vom Grundsatz her ihrer u.a. im Grundgesetz verankerten sozialen Verpflichtung (s. z.B. GG Art. 14, Abs. (2) "Eigentum Verpflichtet") auf Kosten des in der Zeitarbeit Tätigen. Um diese Ungleichgewichtung sozial gerechter zu gestalten und einem in der Zeitarbeit Tätigen zumindest sozialversicherungstechnisch einen Ausgleich für seine in der Regel unterdurchschnittliche Entlohnung zu gewährleisten, sollen zukünftig die Sozialleistungen auf Basis der vertraglichen Vereinbarung zwischen Entleiher und Entsender geschehen. Dieses wirkt auch in gewissem Umfang einer drohenden Altersarmut entgegen und entlastet die Sozialsysteme (z.B. durch höhere Krankenversicherungsbeiträge, etc.). Gleichzeitig wird von den Petitionsstellern erwartet, daß solch eine Regelung ein Steuerelement darstellt, Arbeitgebern einen größeren Anreiz zu zukünftigen Festanstellungen zu bieten. Zeitarbeit würde dann verstärkt wieder ihrer eigentlichen Aufgabe zugeführt werden, kurzfristige Spitzenbelastungen abzudecken, statt, wie heute vielfach zu beobachten, den Arbeitgebern eine Möglichkeit zu geben, sich ihrer tariflichen und sozialen Verantwortung zum Nachteil der Arbeitnehmer und zum Vorteil der Kapitalgeber zu entziehen.

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Өтініш туралы ақпарат

Петиция басталды: 09.05.2012
Жинақ аяқталады: 11.07.2012
Аймақ: Deutschland
санат:  

жаңалықтар

  • Pet 4-17-11-8101-034994Arbeitnehmerüberlassung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.03.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert eine gesetzliche Regelung, nach der die Sozialabgeben von in der
    Zeitarbeit Beschäftigten nicht wie sonst anhand des Bruttolohns des
    Zeitarbeitnehmers, sondern auf Basis des Entgelts berechnet und abgeführt werden,
    das der ausleihende Arbeitgeber an die verleihende Zeitarbeitsfirma leistet. Dies
    schließt neben den vereinbarten Zeitvergütungen für die Arbeitnehmerüberlassung
    auch etwaige Sonderzahlungen (z. B. Vermittlungsgebühren) ein, die sodann anteilig
    für jeden Monat der Entleihzeit zu berechnen sind.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass die Arbeitsleistung des
    Zeitarbeitnehmers in finanzieller Hinsicht nicht angemessen entlohnt, sondern auch
    zu Lasten der Sozialversicherungen häufig von Entleiher und Verleiher zum Nachteil
    des Zeitarbeitnehmers abgeschöpft werde. Dieser sei – neben einer geringeren
    Bezahlung und Altersversorgung – zudem der Unsicherheit über die Beständigkeit
    seines Arbeitsverhältnisses ausgesetzt.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 289 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 65 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:

    Zunächst ist auf den bestehenden Gleichstellungsgrundsatz im
    Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) hinzuweisen. Danach haben
    Zeitarbeitnehmer für den Zeitraum ihrer Überlassung an einen Entleiher
    grundsätzlich Anspruch auf Gewährung der gleichen wesentlichen
    Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts, wie ein vergleichbarer
    Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers. Von dem Gleichstellungsgrundsatz darf nur
    bei der Anwendung eines Tarifvertrags abgewichen werden. Die Arbeitsbedingungen
    in der Zeitarbeit werden dann, wie in anderen Branchen auch, durch die
    Tarifvertragsparteien gemeinsam vereinbart und in Tarifverträgen geregelt. Im
    Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Tarifautonomie ist das Aushandeln
    von Löhnen grundsätzlich Aufgabe der Sozialpartner.
    Der Vorschlag des Petenten, die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nach
    dem zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Verrechnungssatz unabhängig
    vom tatsächlich gezahlten Entgelt vorzunehmen, widerspricht den Grundsätzen der
    Beitragserhebung in der Sozialversicherung. Danach bemisst sich der Anspruch des
    Berechtigten nach dem für seine Arbeitsleistung zu zahlenden Entgelt. Es ist
    bedenklich, ob ein grundsätzlicher Wechsel vom bisher geltenden Prinzip der
    Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für einen isolierten Teilbereich (hier der
    Arbeitnehmerüberlassung) den Erfordernissen des Gleichbehandlungsgrundsatzes
    aus Artikel 3 Grundgesetz entspricht. Ebenso ist fraglich, ob die vom Petenten
    vorgeschlagene Orientierung an einer bestimmten Bezugsgröße (hier die
    Verrechnungssätze der Verleihung) für eine Beitragserhebung herangezogen werden
    könnte, da die Bemessungsgrundlage auf entgeltfremde Leistungen, wie
    Verwaltungsaufwand, Gewinnmarge des Verleihers usw. erweitert werden müsste.
    Daher nimmt der Petitionsausschuss nicht nur aus verfassungsrechtlichen und
    sozialpolitischen Gründen, sondern auch aus Praktikabilitätserwägungen von der
    Umsetzung einer solchen Regelung Abstand.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen,
    weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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