Arbeitsförderung - Aufnahme personenbezogener Merkmale ins AGG

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

182 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

182 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge ein Verbot der Diskriminierung aufgrund von Körpergröße und Gewicht beschließen, insbesondere im Bereich des Zugangs zu Erwerbstätigkeit. Dies kann z.B. erreicht werden durch Aufnahme weiterer sogenannter Personenbezogener Merkmale in §1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Begründung

1.) Diskriminierung aufgrund von Körpergröße und Gewicht findet immer noch und in vielfältiger Art und Weise statt. Insbesondere darf im Arbeitsrecht bei Stellenbesetzungen den Bewerbern mit ausdrücklichem Bezug auf deren Körpergröße oder Gewicht der Antritt einer Stelle versagt werden, ohne dass dabei ein Verstoß gegen das AGG vorläge. In Einzelfällen kann hierdurch auch eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung vorliegen, ohne dass diese Behinderung bereits ausreichend durch das AGG geschützt wäre. 2.) Es ist medizinisch anerkannt, dass die Körpergröße im wesentlichen genetisch vorbestimmt ist. Ebenso wird eine genetische Disposition zu Übergewicht in vielen Fällen bejaht. Die wissenschaftliche Literatur spricht in Zusammenhang mit Adipositas bereits von genetischen Merkmalen. Kapitel III, Artikel 21 der EU-Charta der Grundrechte verbietet in ihrem Wortlaut insbesondere eine "Diskriminierung aufgrund von genetischen Merkmalen". Somit müssten auch Körpergröße und Gewicht als ein Personenbezogenes Merkmal im Sinne des AGG gelten. Anderenfalls wären die EU-Grundrechte nur unzureichend in bundesdeutschem Recht repräsentiert. 3.) In der Gesetzgebung anderer Staaten hat das Verbot der Diskriminierung aufgrund von Größe und Gewicht bereits Einzug gehalten.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 24.01.2012
Sammlung endet: 05.06.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-11-8100-032725Arbeitsförderung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird ein Verbot der Diskriminierung aufgrund von Körpergröße und
    Gewicht gefordert, insbesondere im Bereich des Zugangs zu Erwerbstätigkeit.
    Dies kann z. B. erreicht werden durch Aufnahme weiterer sogenannter
    personenbezogener Merkmale in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass nach geltendem Recht
    den Bewerbern bei Stellenbesetzungen aufgrund der Körpergröße oder des
    Gewichts der Antritt der Stelle versagt werden könne, ohne das ein Verstoß gegen
    das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorläge. Es sei medizinisch
    anerkannt, dass die Körpergröße im Wesentlichen genetisch vorbestimmt sei und
    auch eine genetische Disposition zu Übergewicht bestehen könne. Da Artikel 21 der
    EU-Charta der Grundrechte eine Diskriminierung aufgrund von genetischen
    Merkmalen verbietet, müssten Körpergröße und Gewicht als personenbezogene
    Merkmale im Sinne des § 1 des AGG gelten, um auch nach deutschem Recht einen
    umfassenden Schutz vor Diskriminierung zu gewährleisten.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 182 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 100 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung

    der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
    Prüfung wie folgt zusammenfassen:
    Der rechtliche Schutz vor Diskriminierungen - egal aus welchen Gründen - basiert auf
    dem allgemeinen Gleichheitssatz, der als Grundrecht bereits in Artikel 3 Absatz 1
    des Grundgesetzes (GG) verankert ist. Danach sind alle Menschen vor dem Gesetz
    gleich.
    Wie das BMAS sachlich und rechtlich zutreffend ausführt, hat die Bundesregierung
    mit dem Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des
    Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006, dessen Artikel 1 das
    Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist, vier europäische
    Gleichbehandlungsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Ziel des AGG ist es, im
    Arbeits- und Sozialrecht sowie im Zivilrecht Benachteiligungen aus Gründen der
    Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder
    Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu
    verhindern oder zu beseitigen. Es bezweckt nicht den Schutz bestimmter Gruppen,
    sondern den Schutz jedes einzelnen Menschen vor Benachteiligungen aufgrund
    dieser Merkmale. Das AGG regelt entsprechende Benachteiligungsverbote sowie
    Sanktionen bei Verletzung des Verbots. Damit ist ein wichtiger Schritt in Richtung
    einer diskriminierungsfreien Gesellschaft getan.
    Die aufgeführten Merkmale sind von der europäischen Richtlinie vorgegeben. Der
    deutsche Gesetzgeber hat sich bei der Umsetzung der Richtlinien dafür entschieden,
    diese europäischen Vorgaben und damit den einheitlichen europäischen Standard
    einzuhalten.
    Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Jeder Arbeitgeber ist danach
    grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, einen Arbeitsvertrag abzuschließen (§ 105
    Satz 1 Gewerbeordnung). Eine Verpflichtung eines Arbeitgebers, eine Bewerberin
    oder einen Bewerber einzustellen, kann sich nur ganz ausnahmsweise ergeben. So
    kann eine Bewerberin oder ein Bewerber für den öffentlichen Dienst einen
    Einstellungsanspruch nach Artikel 33 Abs. 2 GG haben, wenn alle Voraussetzungen
    in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers für das erstrebte öffentliche Amt
    vorliegen (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) und jede andere
    Entscheidung als die Einstellung ermessensfehlerhaft wäre (Bundesarbeitsgericht
    vom 12.03.1986 – 7 AZR 20/83 – NJW 1987, S. 1100). Diese Frage kann im
    konkreten Fall nur das im jeweiligen Einzelfall zuständige Gericht verbindlich klären.

    Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
    sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
    Petenten nicht entsprochen werden konnte.
    Der von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
    Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und
    Soziales – als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
    Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist vom Petitionsausschuss mehrheitlich
    abgelehnt worden.

    Begründung (PDF)

Noch kein PRO Argument.

So einfach ist dass nicht.Im Polizeiberuf zum Beispiel ist eine Mindestgrösse bereits seit langer Zeit vorgeschrieben und hat nichts mit Diskriminierung zu tun.Es ist doch logisch dass in einigen Berufen bestimmte körperliche Vorrausetzungen da sein müssen.Dazu gibt es viele Beispiele.

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