Alueella: Saksa

Arbeitslosengeld II - Änderung des § 42a des SGB II (Darlehen)

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Deutschen Bundestag
263 Tukeva 263 sisään Saksa

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  1. Aloitti 2012
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen das Aufrechnungen bezüglich eines gewährten Darlehens (Paragraph 42a zweites Sozialgesetzbuch) nur noch bis maximal 5 Prozent des Regelsatzes möglich sind.

Perustelut

Im aktuellen Regelsatz für Empfänger für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind enthaltene Bedarfe in Prozent aufgegliedert, z.Bsp. für Nahrung und Getränke cirka 37 Prozent, für Bekleidung und Schuhe cirka 10 Prozent usw.). Wenn eine nicht unerhebliche Summe in Höhe von monatlich 10 Prozent aufgrund einer Darlehenserbringung wegen dringend notwendigen Anschaffungen abgezogen wird, ergibt dies folglich eine extreme Bedarfsunterdeckung. Es würde zwangsläufig über längere Sicht die Überschuldung der Bedarfsgemeinschaft eintreten, da im Regelsatz auch Positionen für Strom usw. enthalten sind. Wenn aber eine so hohe Summe von 10 Prozent monatlich aufgerechnet wird, ist es für einen Leistungsempfänger kaum noch möglich seine monatliche Stromabschläge zu bezahlen bzw. Ansparungen vorzunehmen für einmalige, nicht regelmäßig anfallende Ausgaben. (die ja mit dem Regelsatz auch gedeckt sein sollen). Im Paragraphen 42a des SGB2 ist seit April 2011 zwingend eine Aufrechnung von monatlich 10 Prozent der Regelleistung für erbrachte Darlehen vorgeschrieben. Vor dem Jahre 2011 hatten die Jobcenter zumindest noch die Möglichkeit geringere Aufrechnungen für zwingend notwendige Darlehen vorzunehmen. Es verstößt gegen die Verfassung wenn monatlich 10 Prozent bei der Regeleistung aufgerechnet wird, da kontinuierlich damit eine Bedarfsunterdeckung bei den Bedarfsgemeinschaften vorliegt. Ich bitte den Paragraphen 42a des zweiten Sozialgesetzbuch entsprechend abzuändern.

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Uutiset

  • Pet 4-17-11-81503-037571Arbeitslosengeld II

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.06.2016 abschließend beraten und

    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

    konnte.

    Begründung

    Der Petent fordert, dass § 42a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)

    dahingehend geändert wird, dass Aufrechnungen bezüglich eines gewährten

    Darlehens nur noch bis maximal fünf Prozent des Regelsatzes möglich sind.

    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass die derzeitige Regelung

    einer zehnprozentigen Aufrechnung kontinuierlich zu einer verfassungswidrigen

    Bedarfsunterdeckung führen würde. Es sei den Leistungsempfängern bei... enemmän

Väittely

Strom sollte durch das Jobcenter gezahlt werden. Es ist kaum noch möglich, wegen der steigernden Kosten, es mit Harz IV zu bewältigen. Bei Gas geht es doch auch. (Bis zu einer Höchstgrenze) RWE ist die größte Schuldenfalle! Strom gehört zur Grundversorgung !!! Ohne kann mann nicht kochen ... es geht nichts, ohne Strom. Harz IV Empfänger können noch nicht einmal einen anderen Stromanbieter wählen und ist dadurch diskreminiert!

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