Arbeitslosengeld II - Änderung des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Zuflussprinzip)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
55 Støttende 55 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

55 Støttende 55 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

  1. Startet 2016
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird eine Gesetzesänderung hinsichtlich des Zuflussprinzips (§ 11 Absatz 2 und 3 SGB II) beim Arbeitslosengeld II gefordert.

Grunnen til

Derzeit ist die Verfahrensweise folgende: "... Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen ..."Das Problem dabei an einem Beispiel erklärt:Der letzte Arbeitstag ist der 31. Juli, die letzte Gehaltszahlung kommt etwas später am 2. August. Der Arbeitslose meldet sich am/zum 1.8. als Arbeitslos.Die Auswirkung:Der Gehaltseingang wird, weil er im August erfolgte, für den August angerechnet. Das heißt für den August wird kein ALG2 gezahlt.Der miese Nebeneffekt:Der ALG2-Empfänger ist dann im Monat August weder Kranken-, noch Rentenversichert (!) da erst ab 1. September der ALG2 Status offiziell beginnt und entsprechende Zahlungen vorgenommen werden.Der Bürger ("ALG2 Empfänger in spe") wird so um einen Monat, ich kann es nicht anders sagen, beschissen! Schön für den Staat, da mit diesem ungerechten, situationsbedingt sachlich falschem und existenzbedrohendem Gesetzt gut was eingespart werden kann.Das muss geändert werden! Das eingegangene Gehalt (oder gleichwertige Zahlungen) müssen für den Monat angerechnet werden für den sie deklariert sind!

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nyheter

  • Pet 4-18-11-81503-035120

    Arbeitslosengeld II


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.06.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine Gesetzesänderung hinsichtlich des Zuflussprinzips im
    Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gefordert. (ID 67604)
    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass nach dem im § 11 Absätze
    2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) vorgesehenen Zuflussprinzip
    Einnahmen für den Monat berücksichtigt würden, in dem sie dem Leistungsempfänger
    zugingen. Daraus könnten sich Ungerechtigkeiten ergeben, insbesondere wenn die
    Zahlung... lengre

Ingen PRO-argument ennå.

Ist man nicht 6 Wo bei der KV nachversichert? Die RV interessieren doch nur die Beiträge, nicht man sie gezahlt werden. Und dann möchte ich mal die sehen, die aus Alg2 anfangen zu arbeiten mit dem 1. Gehalt das Alg2 für den letzten Monat zurückzahlen sollen. Nein, die vorhandene Regelung ist schon gut und praktisch so wie sie ist. Sie basiert auf jahrzehntelangen Erfahrungen und basiert auf dem Unterschied, dass Sozialleistungen im Voraus da sein müssen, aber Lohn erst im Nachhinein gezahlt wird.

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