Arbeitslosengeld II - Änderung des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Zuflussprinzip)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
55 Unterstützende 55 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

55 Unterstützende 55 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 13:06

Pet 4-18-11-81503-035120

Arbeitslosengeld II


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Gesetzesänderung hinsichtlich des Zuflussprinzips im
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gefordert. (ID 67604)
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass nach dem im § 11 Absätze
2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) vorgesehenen Zuflussprinzip
Einnahmen für den Monat berücksichtigt würden, in dem sie dem Leistungsempfänger
zugingen. Daraus könnten sich Ungerechtigkeiten ergeben, insbesondere wenn die
Zahlung in einem Monat erfolge, der nicht mit dem Monat übereinstimme, für den die
Leistung bestimmt sei.
Daher müsse die eingehende Zahlung für den Monat angerechnet werden, für den sie
bestimmt worden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 96 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 22 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen insbesondere der
Sicherstellung des sozio-kulturellen Existenzminimums. Darauf besteht ein
Rechtsanspruch, der verfassungsrechtlich garantiert wird (Bundesverfassungsgericht,
Urteil vom 9. Februar 2010). Dementsprechend erhält derjenige Leistungen, der
hilfebedürftig ist. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht
ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern
kann (§ 9 Absatz 1 SGB II). Deshalb werden grundsätzlich alle Einnahmen in Geld
oder Geldeswert als Einkommen berücksichtigt.
Die Hilfebedürftigkeit wird jeweils für Bedarfszeiträume – das ist der Kalendermonat –
geprüft. Deshalb werden Einnahmen auch in dem Monat, in dem sie zufließen, als
Einkommen berücksichtigt. Nicht entscheidend bei der Anwendung dieses
Zuflussprinzips ist es daher, für welchen Zweck oder für welchen Zeitraum die
Einnahme geleistet wurde. Dies gilt für alle Einnahmen gleichermaßen. Das
Bundessozialgericht hat das Zuflussprinzip inzwischen beispielsweise für zufließende
Abfindungen früherer Arbeitgeber oder für das Insolvenzgeld bestätigt.
Dementsprechend ist auch zufließendes Arbeitsentgelt (erst) bei seinem Zufluss als
Einkommen zu berücksichtigen. Aus ihm kann erst nach dem Zufluss der
Lebensunterhalt bestritten werden.
Die angesprochene Regelung führt auch nicht zu Nachteilen im Hinblick auf den
gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Endet die Mitgliedschaft
Versicherungspflichtiger, z. B. wegen der Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses, so besteht der Anspruch auf Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch längstens für einen Monat nach Ende der Mitgliedschaft fort, soweit
keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (sog. Nachgehender Leistungsanspruch).
In der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen seit Inkrafttreten des
Haushaltsbegleitgesetzes 2011 mit Wirkung zum 1. Januar 2011 für Zeiten des
Arbeitslosengeld II-Bezuges Anrechnungszeiten, Beitragszahlungen zur
Rentenversicherung erfolgen entsprechend nicht. Sofern nur eine Meldung wegen
Arbeitslosigkeit vorliegt, da ein Zahlungsanspruch aufgrund zugeflossenem
Einkommen nicht gegeben ist, wird aus diesem Grunde ebenso eine Anrechnungszeit
anerkannt. Insofern ergeben sich für Alg II-Beziehende aufgrund des Zuflussprinzips
keine Nachteile.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachlich richtig und vermag vor dem
dargestellten Hintergrund die Eingabe nicht zu unterstützen. Daher empfiehlt der
Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung –
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen, soweit
es um die bedürftigkeitsgerechte Öffnung des sogenannten Zuflussprinzips geht, und
das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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