Região: Alemanha

Arbeitslosengeld II - Anpassung der Verordnung zur Berechnung von Einkommen beim ALG II und beim Sozialgeld

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
30 Apoiador 30 em Alemanha

A petição não foi aceite.

30 Apoiador 30 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2017
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, die Verordnung zur Berechnung von Einkommen beim ALG II und beim Sozialgeld insoweit anzupassen, dass diese den steuerlichen Regelungen, mindestens jedoch denen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, entspricht.

Razões

Durch ein sozialgerichtliches Verfahren ist der Petent darauf aufmerksam geworden, dass der arbeitende Mensch, der meist ohne eigenes Verschulden nur Einnahmen unwesentlich höher als dem soziokulturellen Existenzminimum erhält, denen weitgehend gleichgestellt wird, die keine Einnahmen erhalten. Dementsprechend enthält die o.g. Verordnung nicht nur den selbsterklärenden Passus „muss den Lebensumständen während des Leistungsbezugs […] entsprechen“ sondern beschränkt Abzugsmöglichkeiten (Betriebsausgaben, Werbungskosten …) auch nach einem wesentlich strengeren Maß als das ohnehin schon sehr rigide deutsche Steuerrecht. Selbst Angehörige des öffentlichen Dienstes (also Beamte und Angestellte, die ebenfalls aus Steuermitteln vergütet werden) sind erwerbstätigen Hilfebedürftigen deutlich besser gestellt (entsprechende Regelungen z.B. des Bundesreisekostengesetzes werden in der o.g. Verordnung nicht analog angewandt, sondern stark eingeschränkt, mit der Begründung, ein arbeitender Leistungsempfänger dürfe nicht besser gestellt werden als ein nicht arbeitender, siehe z.B. Erklärung zu Regelung betreffend Verpflegungsmehraufwendungen, S.18 des entsprechenden Verordnungsentwurfs, dort wörtlich: „dem Hilfebedürftigen ist zumutbar, mögliche […] Mehraufwendungen soweit wie möglich zu reduzieren, er darf dadurch nicht gegenüber anderen Hilfebedürftigen besser gestellt werden“).Es ist unerträglich und setzt fatale Signale, dass Menschen, die arbeiten gehen und wegen (politisch gewolltem, siehe Ausweitung des Niedriglohnsektors , Agenda 2010) Versagen von Politik und Wirtschaft keinen angemessenen Lohn, sondern nur einen unangemessen niedrigen erhalten und daher zusätzlich öffentlicher Unterstützung bedürfen, sogar noch unbegründet schlechter gestellt werden als Angehörige des öffentlichen Dienstes, die komplett aus öffentlichen Mitteln bezahlt werden. Erst Recht darf es nicht sein, dass diese Leistungsempfängern ohne Einkommen gleichgestellt werden - jedenfalls solange nicht, wie darunter nicht nur Menschen fallen, die unverschuldet wegen Alters oder Krankheit nicht mehr arbeiten gehen können, sondern z.B. auch in erheblichem Umfange offensichtliche „Nichtleistungsträger“, die sich ihrer Arbeitsobliegenheit z.B. durch Kind(er/wünsche), taktisches Vorgehen oder falschen Pass entziehen. Daher müssen diese Sonderregelungen zum Nachteil arbeitender Empfänger von Sozialleistungen unverzüglich ersatzlos wegfallen und insoweit den Regelungen aus dem Einkommenssteuerrecht, mindestens jedoch den Regelungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes (analog BRKG u.a.) gleichgesetzt werden.

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Novidades

  • Pet 4-18-11-81503-040718 Arbeitslosengeld II

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, die Verordnung zur Berechnung von Einkommen beim
    Arbeitslosengeld II und beim Sozialgeld insoweit anzupassen, dass diese den
    steuerlichen Regelungen, mindestens jedoch denen von Angehörigen des öffentlichen
    Dienstes, entspricht.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Abzugsmöglichkeiten wie
    Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen von Leistungen des
    Arbeitslosengeldes II (ALG II) in wesentlich geringem Umfang bestünden als bei
    steuerrechtlichen Vorschriften.... avançar

Ainda não há nenhum argumento a favor (PRO).

Ainda não há nenhum argumento CONTRA.

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