Region: Tyskland
Framgång
 

Arbeitslosengeld II - Freibeträge

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag

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Petitionen har accepterats

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Petitionen har accepterats

  1. Startad 2007
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Framgång

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

Ansökan riktar sig till: Deutschen Bundestag

Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Freibeträge des arbeitenden Teils einer Bedarfsgemeinschaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhöht werden.

Orsak

Der arbeitende Teil einer Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft benötigt höhere Freibeträge, da sich das Arbeiten bzw. Geld verdienen lohnen sollte. Das man als Arbeitender bis auf einen Minimalbetrag sein komplettes Gehalt anrechnen lassen muss, ist nicht gerechtfertigt.

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Information om petitionen

Petitionen har startats: 2007-09-02
Insamlingen slutar: 2007-10-25
Region: Tyskland
Kategori :  

Nyheter

  • Oliver W irth

    Arbeitslosengeld II

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2012 abschließend beraten und

    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen werden

    konnte.

    Begründung

    Der Petent fordert, dass die Freibeträge des arbeitenden Teils einer Bedarfsgemein-
    schaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhöht werden.

    Der arbeitende Teil einer Bedarfsgemeinschaft benötige höhere Freibeträge, da sich
    Arbeit lohnen sollte. Es sei nicht gerechtfertigt, dass das Gehalt bis auf einen kleinen
    Teil auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet werde.

    Die öffentliche Petition wurde durch 327 Mitzeichnungen unterstützt. Zu ihr wurden
    im Internet 16 gültige Diskussionsbeiträge abgegeben.

    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe mehrere Stellungnahmen des Bundesmi-
    nisteriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das BMAS im
    Wesentlichen die geltende Rechtslage und führt weiter aus, dass die Neuregelung als
    Einstieg in eine Reform der Erwerbstätigenfreibeträge zu verstehen sei. Um beurteilen
    zu können, ob und gegebenenfalls welche weiteren Schritte zur Verbesserung der
    Freibeträge für Erwerbstätige im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ergriffen
    werden sollen, solle die Entwicklung des Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung
    dieser Veränderung zunächst weiter beobachtet werden.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten Un-
    terlagen Bezug genommen.

    In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
    Ergebnis:

    Beim Arbeitslosengeld II handelt es sich um eine steuerfinanzierte und bedürftig-
    keitsabhängige reine Fürsorgeleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes des er-
    werbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft zusam-
    men lebenden Angehörigen.

    Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist es, die Eigenverantwor-
    tung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Be-
    darfsgemeinschaft leben, zu stärken und dazu beizutragen, dass sie ihren Lebens-
    unterhalt unabhängig von der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus eigenen Mit-
    teln und Kräften bestreiten können.

    Solange Menschen kein Einkommen aus eigener Tätigkeit haben, muss die Grund-
    sicherung den Lebensunterhalt sicherstellen. Erzielt jemand Einkommen, so ist er in
    dieser Höhe nicht hilfebedürftig und die Geldleistungen nach dem Zweiten Buch
    Sozialgesetzbuch (SGB II) müssten eigentlich in gleicher Höhe entzogen werden. Ein
    solches Vorgehen widerspräche jedoch aus individueller Sicht den überwiegenden
    Gerechtigkeitsvorstellungen, denn Hilfebedürftige mit Erwerbseinkommen würden
    solange das gleiche verfügbare Einkommen erhalten wie Hilfebedürftige ohne
    Erwerbsbeteiligung, bis das zu berücksichtigende Nettoeinkommen zur vollständigen
    Deckung des Lebensunterhalts der
    jeweiligen Bedarfsgemeinschaft ausreichen
    würde. Somit wäre weder ein Anreiz zu einer Beschäftigungsaufnahme (sogenannte
    Arbeitslosigkeitsfalle) noch im unteren Lohnbereich ein Anreiz zur Ausdehnung der
    Erwerbsbeteiligung
    in Richtung Existenz
    sicherndes Einkommen
    gegeben
    (sogenannte Niedriglohnfalle). Zum anderen wäre auch aus Sicht der Gemeinschaft
    ein falsches Signal an die Bezieher von Grundsicherungsleistungen gegeben, weil
    Arbeit
    der
    die Höhe
    steht
    lohnend wäre. Allerdings
    hinreichend
    nicht
    einzuräumenden Freibeträge stets damit in einem Spannungsverhältnis, dass mit
    steigenden Freibeträgen auch die von Größe und Zusammensetzung der
    Bedarfsgemeinschaft abhängigen jeweiligen Bedürftigkeitsschwellen umso höher
    liegen. Das heißt, es würde ein größerer Kreis von Erwerbstätigen für die
    Grundsicherung für Arbeitsuchende anspruchsberechtigt werden und die fiskalischen
    Aufwendungen für die Fürsorgeleistungen würden somit steigen. Nicht zuletzt stellen
    allzu hohe Freibeträge in der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Grundidee in
    Frage, dass Haushalte mit hinreichender Erwerbsbeteiligung eigentlich nicht von
    einer
    nachrangigen
    Fürsorgeleistung,
    sondern
    allenfalls
    von
    vorrangigen
    Sozialtransfers
    spezifischen Bedarfslage
    ihrer
    die
    sollten,
    sein
    abhängig
    (Wohnkosten, Familienlasten) besser entsprechen können.

    Eine gerechte Regelung zu finden, die zum einen die Allgemeinheit finanziell entlas-
    tet und die gleichzeitig einen Anreiz zur Arbeitsaufnahme und zum Aufrechterhalten
    von nicht vollständig Existenz sichernder Beschäftigung für den Bezieher von Leis-
    tungen bietet, ist letztlich nur in der Abwägung der oben skizzierten Erwägungen zu
    finden. Der Gesetzgeber hatte bei Einführung des SGB II zwar die Freibetragsrege-
    lungen gegenüber der früheren Sozialhilfe und für höhere Erwerbseinkommen
    auch gegenüber der früheren Arbeitslosenhilfe erweitert. Dies wurde aber insbeson-
    dere mit Blick auf die Ausübung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse als nicht
    ausreichend empfunden. Zudem war für die Hilfebedürftigen nicht hinreichend trans-
    parent, wie das verfügbare Haushaltseinkommen mit wachsendem Bruttoeinkommen
    steigt. Der Gesetzgeber hatte mit dem am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen
    Freibetragsneuregelungsgesetz die Freibeträge weiter erhöht und die Bemessung
    der Absetz- und Freibeträge (damals §§ 11 und 30 SGB II) deutlich vereinfacht.

    Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und
    Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind in dem neuen § 11b SGB II auch die
    Erwerbstätigenfreibeträge neu geregelt worden.

    Hiernach bleiben die ersten 100 Euro Hinzuverdienst
    für Leistungsempfänger als
    Freibetrag bestehen. Zwischen 100 Euro und 1.000 Euro Hinzuverdienst dürfen
    Arbeitslosengeld IIEmpfänger künftig 20 Prozent ihrer Einkünfte behalten. Darüber (bis
    zur Höhe von 1.200 Euro bzw. 1.500 Euro für Haushalte mit Kindern) gilt weiterhin ein
    Selbstbehalt von 10 Prozent. Das bedeutet eine Besserstellung im Bereich zwischen
    800 und 1.000 Euro gegenüber der bislang geltenden Regelung, wonach ab 800 Euro
    nur noch 10 Prozent der Einkünfte anrechnungsfrei blieben. Der maximal mögliche
    Selbstbehalt steigt damit auf 300 Euro für Alleinstehende bzw. auf 330 Euro für
    Familien mit Kindern.

    Der Petitionsausschuss hält die nunmehr geltende Rechtslage für sachgerecht. Er
    stellt fest, dass dem Anliegen des Petenten damit entsprochen wurde.

    Der Ausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen.

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