Erfolg

Arbeitslosengeld II - Freibeträge

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
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Der Petition wurde entsprochen

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Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2007
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Oliver W irth

Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2012 abschließend beraten und

beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen werden

konnte.

Begründung

Der Petent fordert, dass die Freibeträge des arbeitenden Teils einer Bedarfsgemein-
schaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhöht werden.

Der arbeitende Teil einer Bedarfsgemeinschaft benötige höhere Freibeträge, da sich
Arbeit lohnen sollte. Es sei nicht gerechtfertigt, dass das Gehalt bis auf einen kleinen
Teil auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet werde.

Die öffentliche Petition wurde durch 327 Mitzeichnungen unterstützt. Zu ihr wurden
im Internet 16 gültige Diskussionsbeiträge abgegeben.

Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe mehrere Stellungnahmen des Bundesmi-
nisteriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das BMAS im
Wesentlichen die geltende Rechtslage und führt weiter aus, dass die Neuregelung als
Einstieg in eine Reform der Erwerbstätigenfreibeträge zu verstehen sei. Um beurteilen
zu können, ob und gegebenenfalls welche weiteren Schritte zur Verbesserung der
Freibeträge für Erwerbstätige im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ergriffen
werden sollen, solle die Entwicklung des Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung
dieser Veränderung zunächst weiter beobachtet werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten Un-
terlagen Bezug genommen.

In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
Ergebnis:

Beim Arbeitslosengeld II handelt es sich um eine steuerfinanzierte und bedürftig-
keitsabhängige reine Fürsorgeleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes des er-
werbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft zusam-
men lebenden Angehörigen.

Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist es, die Eigenverantwor-
tung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Be-
darfsgemeinschaft leben, zu stärken und dazu beizutragen, dass sie ihren Lebens-
unterhalt unabhängig von der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus eigenen Mit-
teln und Kräften bestreiten können.

Solange Menschen kein Einkommen aus eigener Tätigkeit haben, muss die Grund-
sicherung den Lebensunterhalt sicherstellen. Erzielt jemand Einkommen, so ist er in
dieser Höhe nicht hilfebedürftig und die Geldleistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) müssten eigentlich in gleicher Höhe entzogen werden. Ein
solches Vorgehen widerspräche jedoch aus individueller Sicht den überwiegenden
Gerechtigkeitsvorstellungen, denn Hilfebedürftige mit Erwerbseinkommen würden
solange das gleiche verfügbare Einkommen erhalten wie Hilfebedürftige ohne
Erwerbsbeteiligung, bis das zu berücksichtigende Nettoeinkommen zur vollständigen
Deckung des Lebensunterhalts der
jeweiligen Bedarfsgemeinschaft ausreichen
würde. Somit wäre weder ein Anreiz zu einer Beschäftigungsaufnahme (sogenannte
Arbeitslosigkeitsfalle) noch im unteren Lohnbereich ein Anreiz zur Ausdehnung der
Erwerbsbeteiligung
in Richtung Existenz
sicherndes Einkommen
gegeben
(sogenannte Niedriglohnfalle). Zum anderen wäre auch aus Sicht der Gemeinschaft
ein falsches Signal an die Bezieher von Grundsicherungsleistungen gegeben, weil
Arbeit
der
die Höhe
steht
lohnend wäre. Allerdings
hinreichend
nicht
einzuräumenden Freibeträge stets damit in einem Spannungsverhältnis, dass mit
steigenden Freibeträgen auch die von Größe und Zusammensetzung der
Bedarfsgemeinschaft abhängigen jeweiligen Bedürftigkeitsschwellen umso höher
liegen. Das heißt, es würde ein größerer Kreis von Erwerbstätigen für die
Grundsicherung für Arbeitsuchende anspruchsberechtigt werden und die fiskalischen
Aufwendungen für die Fürsorgeleistungen würden somit steigen. Nicht zuletzt stellen
allzu hohe Freibeträge in der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Grundidee in
Frage, dass Haushalte mit hinreichender Erwerbsbeteiligung eigentlich nicht von
einer
nachrangigen
Fürsorgeleistung,
sondern
allenfalls
von
vorrangigen
Sozialtransfers
spezifischen Bedarfslage
ihrer
die
sollten,
sein
abhängig
(Wohnkosten, Familienlasten) besser entsprechen können.

Eine gerechte Regelung zu finden, die zum einen die Allgemeinheit finanziell entlas-
tet und die gleichzeitig einen Anreiz zur Arbeitsaufnahme und zum Aufrechterhalten
von nicht vollständig Existenz sichernder Beschäftigung für den Bezieher von Leis-
tungen bietet, ist letztlich nur in der Abwägung der oben skizzierten Erwägungen zu
finden. Der Gesetzgeber hatte bei Einführung des SGB II zwar die Freibetragsrege-
lungen gegenüber der früheren Sozialhilfe und für höhere Erwerbseinkommen
auch gegenüber der früheren Arbeitslosenhilfe erweitert. Dies wurde aber insbeson-
dere mit Blick auf die Ausübung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse als nicht
ausreichend empfunden. Zudem war für die Hilfebedürftigen nicht hinreichend trans-
parent, wie das verfügbare Haushaltseinkommen mit wachsendem Bruttoeinkommen
steigt. Der Gesetzgeber hatte mit dem am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen
Freibetragsneuregelungsgesetz die Freibeträge weiter erhöht und die Bemessung
der Absetz- und Freibeträge (damals §§ 11 und 30 SGB II) deutlich vereinfacht.

Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind in dem neuen § 11b SGB II auch die
Erwerbstätigenfreibeträge neu geregelt worden.

Hiernach bleiben die ersten 100 Euro Hinzuverdienst
für Leistungsempfänger als
Freibetrag bestehen. Zwischen 100 Euro und 1.000 Euro Hinzuverdienst dürfen
Arbeitslosengeld IIEmpfänger künftig 20 Prozent ihrer Einkünfte behalten. Darüber (bis
zur Höhe von 1.200 Euro bzw. 1.500 Euro für Haushalte mit Kindern) gilt weiterhin ein
Selbstbehalt von 10 Prozent. Das bedeutet eine Besserstellung im Bereich zwischen
800 und 1.000 Euro gegenüber der bislang geltenden Regelung, wonach ab 800 Euro
nur noch 10 Prozent der Einkünfte anrechnungsfrei blieben. Der maximal mögliche
Selbstbehalt steigt damit auf 300 Euro für Alleinstehende bzw. auf 330 Euro für
Familien mit Kindern.

Der Petitionsausschuss hält die nunmehr geltende Rechtslage für sachgerecht. Er
stellt fest, dass dem Anliegen des Petenten damit entsprochen wurde.

Der Ausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen.


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