Περιοχή: Γερμανία
 

Arbeitslosengeld II - Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Hartz-IV-Empfänger

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag

389 Υπογραφές

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

389 Υπογραφές

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2012
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Αίτηση προς: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließenWieder Einführung der Renten Beiträge für Hartz IV Empfänger.

Αιτιολόγηση

Bis 2010 wurden die Pflichtbeitragszahlungen für Hartz IV- Empfänger gem. § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI in Höhe von 40 € monatlich nach einem Jahr Bezug einen Rentenzuwachs von etwas mehr als 2 Euro monatlich bewirkt. Für diesen Renteneffekt - für Hartz IV- Empfänger ist es keine verzichtbare Leistung oder besser: eine Leistung, die erheblich verbessert werden müsste, damit ein wirklich spürbarer Renteneffekt eintreten könnte.Durch die absichtigte Abschaffung der Zahlungen der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von Hartz IV-Empfängern würde aber auch für einen nicht unerheblichen Teil der Betroffenen der Zugang zu einer (Teil-)Erwerbsminderungsrente (gem. § 43 SGB VI) beseitigt. Denn neben den arbeitsmedizinischen und weiteren Voraussetzungen ist für den Bezug einer (Teil-) Erwerbsminderungsrente eine mindestens dreijährige Pflichtbeitragszeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung notwendig.Damit wäre es Arbeitslosen, die mehr als 2 Jahre Hartz IV-Empfänger sind, nach entsprechender Feststellung der Erwerbsminderungsvoraussetzungen nicht mehr möglich, in den Erwerbsminderungsrentenbezug zu gelangen. Die Betroffenen wären dann weiter auf Leistungen der Sozialhilfeträger oder im Fall der Teilerwerbsminderung auf Leistungen der JobCenter angewiesen. Somit hat die Abschaffung der Beitragszahlungen in diesen Fällen lediglich zu einer Verschiebung der staatlichen Aufwendungen vom Rentenversicherungsträger auf die Sozialhilfe/AlG II- Träger geführt und zu einer geringeren Unabhängigkeit der Betroffenen als bisher, da sie im Sozialhilfe-/Grundsicherungssystem verbleiben würden.Diese Fälle sind leider nicht selten, da immer häufiger Arbeitslosigkeit im Zusammenhang mit chronischen gesundheitlichen Beinträchtigungen entsteht oder der langjährige Bezug von ALG II bestehende Beeinträchtigungen verstärkt oder solche Beinträchtigungen erst entstehen lässt.Da auch die Leistungen des Rentenversicherungsträgers zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation gem. §§ 15 f. und § 31 SGB VI (vor allem Kuren zur Abwendung der Gefahr von Erwerbsminderung sowie Eingliederungsleistungen in das Arbeitsleben) u. a. in den letzten zwei Jahren mindestens 6 Monate Pflichtbeitragszeiten voraussetzen, hat sich die absichtigte Abschaffung der Beitragszahlungen auch in diesen Bereichen anspruchsmindernd ausgewirkt.

Κοινοποίηση αιτήματος

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Στοιχεία για το ψήφισμα

Ξεκίνησε η υποβολή αίτησης: 04/10/2012
Λήξη συλλογής: 16/11/2012
Περιοχή: Γερμανία
Κατηγορία:  

Νέα

  • Pet 4-17-11-81503-042334

    Arbeitslosengeld II
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.12.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Mit der Petition wird die Wiedereinführung der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
    Rentenversicherung für „Hartz-IV“-Empfänger gefordert.
    Zur Begründung wird vortragen, dass bis 2010 die Pflichtbeitragszahlungen für
    „Hartz-IV“-Empfänger nach § 3 Satz 1 Nr. 3a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
    (SGB VI) 40 Euro betragen hätten. Dies sei bereits unzureichend gewesen. Die
    Abschaffung der Pflichtbeiträge führe jedoch für einen nicht unerheblichen Teil der
    Betroffenen dazu, dass der Zugang zu einer (Teil-)Erwerbsminderungsrente nach
    § 43 SGB VI verwehrt bliebe, da diese eine mindestens dreijährige Pflichtbeitragszeit
    in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erfordere. Beziehe der
    „Hartz-IV“-Empfänger die Leistung länger als zwei Jahre, entfalle die
    Erwerbsminderungsrente, obwohl Arbeitslosigkeit und chronische Erkrankungen oft
    zusammenhingen. Auch Ansprüche auf Kuren oder Eingliederungsleistungen durch
    die Rentenversicherung entfielen. Die Betroffenen wären auf Leistungen der
    Sozialhilfeträger oder der Jobcenter angewiesen, was lediglich eine Verschiebung
    der Sozialkosten darstelle.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 389 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 63 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Unter Einbeziehung der von der Bundesregierung
    angeführten Aspekte lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt
    zusammenfassen:
    Die Verpflichtung zu Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die
    Bezieher von Arbeitslosengeld II ist zum 1. Januar 2011 mit dem
    Haushaltsbegleitgesetz vom 9. Dezember 2010 aufgehoben worden. Zeiten des
    Bezugs von Arbeitslosengeld II werden seither nicht mehr als Pflichtbeitragszeiten in
    der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.
    Diese Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers resultierte aus systematischen
    Überlegungen: Das Arbeitslosengeld II ist ein steuerfinanziertes Fürsorgesystem, das
    eine aktuell bestehende Hilfebedürftigkeit beseitigen soll. Es dient nicht dazu,
    Leistungen zu erbringen, die eine zu einem späteren Zeitpunkt eventuell eintretende
    Hilfebedürftigkeit vermeiden könnten. Noch weniger dient es dazu, subjektive
    Ansprüche aus einer Sozialversicherung in der Zukunft zu erhöhen.
    Außerdem ist die Beitragszahlung wegen der geringen Vorteile entfallen, die sie bis
    zum 31. Dezember 2010 für die Arbeitslosengeld II-Empfänger hatte. Die Altersrente
    hat sich lediglich um bis zu 2,09 Euro pro Jahr des Bezugs erhöht. Der Wegfall führt
    daher kaum zu Nachteilen bei den Rentenansprüchen. Vorteile haben sich nur für
    diejenigen ergeben, deren Rentenanspruch später höher ausfällt als die
    entsprechende Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung. Zudem wird die
    Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiter als rentenrechtliche Anrechnungszeit
    berücksichtigt. Dadurch erhöht sich zwar nicht der Rentenanspruch, bereits
    bestehende Anwartschaften blieben jedoch erhalten. Wer allerdings vor dem
    1. Januar 2011 noch keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hatte, kann
    diesen danach nicht mehr erwerben. Dafür werden Leistungen zur Teilhabe
    systemgerecht in anderen Sozialsystemen erbracht und bei Erwerbsminderung
    Grundsicherung gewährt.
    Der Petitionsausschuss hält unter Abwägung dieser Gesichtspunkte die geltende
    Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im
    Sinne des Petenten auszusprechen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)

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