Der Deutsche Bundestag möge beschließenWieder Einführung der Renten Beiträge für Hartz IV Empfänger.
Αιτιολόγηση
Bis 2010 wurden die Pflichtbeitragszahlungen für Hartz IV- Empfänger gem. § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI in Höhe von 40 € monatlich nach einem Jahr Bezug einen Rentenzuwachs von etwas mehr als 2 Euro monatlich bewirkt. Für diesen Renteneffekt - für Hartz IV- Empfänger ist es keine verzichtbare Leistung oder besser: eine Leistung, die erheblich verbessert werden müsste, damit ein wirklich spürbarer Renteneffekt eintreten könnte.Durch die absichtigte Abschaffung der Zahlungen der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von Hartz IV-Empfängern würde aber auch für einen nicht unerheblichen Teil der Betroffenen der Zugang zu einer (Teil-)Erwerbsminderungsrente (gem. § 43 SGB VI) beseitigt. Denn neben den arbeitsmedizinischen und weiteren Voraussetzungen ist für den Bezug einer (Teil-) Erwerbsminderungsrente eine mindestens dreijährige Pflichtbeitragszeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung notwendig.Damit wäre es Arbeitslosen, die mehr als 2 Jahre Hartz IV-Empfänger sind, nach entsprechender Feststellung der Erwerbsminderungsvoraussetzungen nicht mehr möglich, in den Erwerbsminderungsrentenbezug zu gelangen. Die Betroffenen wären dann weiter auf Leistungen der Sozialhilfeträger oder im Fall der Teilerwerbsminderung auf Leistungen der JobCenter angewiesen. Somit hat die Abschaffung der Beitragszahlungen in diesen Fällen lediglich zu einer Verschiebung der staatlichen Aufwendungen vom Rentenversicherungsträger auf die Sozialhilfe/AlG II- Träger geführt und zu einer geringeren Unabhängigkeit der Betroffenen als bisher, da sie im Sozialhilfe-/Grundsicherungssystem verbleiben würden.Diese Fälle sind leider nicht selten, da immer häufiger Arbeitslosigkeit im Zusammenhang mit chronischen gesundheitlichen Beinträchtigungen entsteht oder der langjährige Bezug von ALG II bestehende Beeinträchtigungen verstärkt oder solche Beinträchtigungen erst entstehen lässt.Da auch die Leistungen des Rentenversicherungsträgers zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation gem. §§ 15 f. und § 31 SGB VI (vor allem Kuren zur Abwendung der Gefahr von Erwerbsminderung sowie Eingliederungsleistungen in das Arbeitsleben) u. a. in den letzten zwei Jahren mindestens 6 Monate Pflichtbeitragszeiten voraussetzen, hat sich die absichtigte Abschaffung der Beitragszahlungen auch in diesen Bereichen anspruchsmindernd ausgewirkt.
Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung
Mit der Petition wird die Wiedereinführung der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung für „Hartz-IV“-Empfänger gefordert.
Zur Begründung wird vortragen, dass bis 2010 die Pflichtbeitragszahlungen für
„Hartz-IV“-Empfänger nach § 3 Satz 1 Nr. 3a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VI) 40 Euro betragen hätten. Dies sei bereits unzureichend gewesen. Die
Abschaffung der Pflichtbeiträge führe jedoch für einen nicht unerheblichen Teil der
Betroffenen dazu, dass der Zugang zu einer (Teil-)Erwerbsminderungsrente nach
§ 43 SGB VI verwehrt bliebe, da diese eine mindestens dreijährige Pflichtbeitragszeit
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erfordere. Beziehe der
„Hartz-IV“-Empfänger die Leistung länger als zwei Jahre, entfalle die
Erwerbsminderungsrente, obwohl Arbeitslosigkeit und chronische Erkrankungen oft
zusammenhingen. Auch Ansprüche auf Kuren oder Eingliederungsleistungen durch
die Rentenversicherung entfielen. Die Betroffenen wären auf Leistungen der
Sozialhilfeträger oder der Jobcenter angewiesen, was lediglich eine Verschiebung
der Sozialkosten darstelle.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 389 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 63 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Unter Einbeziehung der von der Bundesregierung
angeführten Aspekte lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt
zusammenfassen:
Die Verpflichtung zu Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die
Bezieher von Arbeitslosengeld II ist zum 1. Januar 2011 mit dem
Haushaltsbegleitgesetz vom 9. Dezember 2010 aufgehoben worden. Zeiten des
Bezugs von Arbeitslosengeld II werden seither nicht mehr als Pflichtbeitragszeiten in
der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.
Diese Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers resultierte aus systematischen
Überlegungen: Das Arbeitslosengeld II ist ein steuerfinanziertes Fürsorgesystem, das
eine aktuell bestehende Hilfebedürftigkeit beseitigen soll. Es dient nicht dazu,
Leistungen zu erbringen, die eine zu einem späteren Zeitpunkt eventuell eintretende
Hilfebedürftigkeit vermeiden könnten. Noch weniger dient es dazu, subjektive
Ansprüche aus einer Sozialversicherung in der Zukunft zu erhöhen.
Außerdem ist die Beitragszahlung wegen der geringen Vorteile entfallen, die sie bis
zum 31. Dezember 2010 für die Arbeitslosengeld II-Empfänger hatte. Die Altersrente
hat sich lediglich um bis zu 2,09 Euro pro Jahr des Bezugs erhöht. Der Wegfall führt
daher kaum zu Nachteilen bei den Rentenansprüchen. Vorteile haben sich nur für
diejenigen ergeben, deren Rentenanspruch später höher ausfällt als die
entsprechende Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung. Zudem wird die
Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiter als rentenrechtliche Anrechnungszeit
berücksichtigt. Dadurch erhöht sich zwar nicht der Rentenanspruch, bereits
bestehende Anwartschaften blieben jedoch erhalten. Wer allerdings vor dem
1. Januar 2011 noch keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hatte, kann
diesen danach nicht mehr erwerben. Dafür werden Leistungen zur Teilhabe
systemgerecht in anderen Sozialsystemen erbracht und bei Erwerbsminderung
Grundsicherung gewährt.
Der Petitionsausschuss hält unter Abwägung dieser Gesichtspunkte die geltende
Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im
Sinne des Petenten auszusprechen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)