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Arbeitslosengeld II - Verbot des Hausbesuchs durch Ermittler (Kontrolleure) der Arbeitsagentur oder Jobcenter bei Arbeitslosengeld II-Empfängern

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Deutschen Bundestag
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  1. Sākās 2010
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den Hausbesuch durch Ermittler (Kontrolleure) der Arbeitsagentur oder Jobcenter bei Hilfeempfängern per Gesetz zu verbieten.

Pamatojums

Es gibt weder eine Rechtsgrundlage im SGB II noch im SGB X die einen Hausbesuch ausdrücklich festgelegt hat. Der § 21 Abs. 1 Nr. 4 nennt zwar als Beweismittel "den Augenschein nehmen" was aber in keinster Weise die Befugnis enthält eine Wohnung zu betreten (Art. 13 GG Zutrittsverweigerungsrecht). Das Argument dem Leistungsbezieher könne dann die Leistung verweigert werden, weil nicht ermittelt werden könnte ob sein Antrag berechtigt ist greift nicht durch. Zum einen wird hier unterstellt der Hilfeempfänger versucht eine Leistung (Darlehen) zuerschleichen und zum anderen wird ihm generralisierent Missbrauch unterstellt. Die Behörde (Jobcenter) hat aber den Rechtweg nicht ausgeschöpft um dem Hilfeempfänger doch noch zum Zutritt der Wohnung zu veranlassen. Da offensichtlich durch einen Hausbesuch unterstellt wird der Hilfeempfänger versucht eine Straftat, durch z.B. Vortäuschung einer Sache (Antrag auf neue Elktrogeräte usw.) die er in Wirklichkeit schon besitzt, zu begehen muss in solchen Fällen Anzeige erstattet werden um den Verdacht zu bestätigen (Durchsuchung). Erst jetzt wäre der Rechtsweg abgeschlossen und die Leistung könnte verweigert oder genehmigt werden. Die jetzige Praxis der Argen und Jobcenter ist rechtswidrig und hat keine gesetzliche Grundlage. Ermittlungen solcher Art in Privatbereich (Wohnung) eines Bürgers sind Aufgabe der Staatsanwaltschaft und Polizei nach einem Richterlichen-Beschluss zur Durchsuchung einer Wohnung. Solange es keinen begründeten Verdacht gibt sind solche Ermittlungen auch nicht durchführbar und schon garnicht von unbefugten Personen wie Kontrolleure der Jobcenter. Deshalb ist auch eine Weigerung zum Zutritt einer Wohnung solange berechtigt wie der Wohnungsinhaber sich nichts zu Schulden hat kommen lassen. Behörden können aus einer Weigerung zum Zutritt einer Wohnung nicht den Schluss ziehen Sie könne nicht ermitteln ob die Leistung berechtigt ist. Es gibt ohne Anhaltspunkte keinen Rechtsgrund einer Wohnungskontrolle.

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Jaunumi

  • Jürgen Richter

    Arbeitslosengeld II

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.03.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent fordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, den Hausbesuch
    durch Ermittler (Kontrolleure) der Arbeitsagentur oder Jobcenter bei Hilfeempfängern
    per Gesetz zu verbieten.

    Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass es weder im Zweiten
    Buch Sozialgesetzbuch noch im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch eine Rechts-
    grundlage gebe, die Hausbesuche ausdrücklich festlege. Das Beweismittel der
    Inaugenscheinnahme enthalte keine Befugnis, eine Wohnung zu betreten. Ohne
    Anhaltspunkte gebe es keinen Rechtsgrund... vairāk

Debates

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