Arbeitslosengeld II - Verbot des Hausbesuchs durch Ermittler (Kontrolleure) der Arbeitsagentur oder Jobcenter bei Arbeitslosengeld II-Empfängern

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
723 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

723 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:01

Jürgen Richter

Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.03.2011 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, den Hausbesuch
durch Ermittler (Kontrolleure) der Arbeitsagentur oder Jobcenter bei Hilfeempfängern
per Gesetz zu verbieten.

Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass es weder im Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch noch im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch eine Rechts-
grundlage gebe, die Hausbesuche ausdrücklich festlege. Das Beweismittel der
Inaugenscheinnahme enthalte keine Befugnis, eine Wohnung zu betreten. Ohne
Anhaltspunkte gebe es keinen Rechtsgrund für eine Wohnungskontrolle. Die Praxis
der Kontrollen sei rechtswidrig.

Die Eingabe wurde
als
öffentliche Petition
auf
der
Internetseite
des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 723 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 287 Diskussionsbeiträge ein.

des
eine Stellungnahme
der Eingabe
zu
hat
Der Petitionsausschuss
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das
BMAS im Wesentlichen die geltende Rechtslage. Hinsichtlich der weiteren
Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
Ergebnis:

Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende handelt es sich um ein aus Steuermitteln
finanziertes
Fürsorgesystem,
das
an
die
Hilfebedürftigkeit
als
Anspruchsvoraussetzung anknüpft. Dem Anspruchsteller von Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegt es, seine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen.

Die Beweislastregeln sind nach allgemeinen Grundsätzen so verteilt, dass der
Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen muss das gilt
für
negativer
Fehlen
das
für
wie
positiver
Vorhandensein
das
Tatbestandsmerkmale während der Leistungsträger die Voraussetzungen von
anspruchshindernden und anspruchsvernichtenden Einwendungen nachweisen
muss. Es kann daher wegen Nichterweislichkeit anspruchserheblicher Tatsachen
von der Bewilligung der Leistung abgesehen werden, wenn anspruchserhebliche
Tatsachen sich allein durch Besichtigung der Wohnung klären lassen würden. Dies
gilt z. B. für die Bewilligung von Erstausstattungsgegenständen für die Wohnung. Die
Nichtaufklärbarkeit von Anspruchsvoraussetzungen geht zu Lasten desjenigen, der
das Bestehen des Anspruches auf Leistungen geltend macht.

Die Institution des Außendienstes als solche ist ein Mittel der Sachverhaltsermittlung.
Sie dient der Vermeidung von Fällen des Leistungsmissbrauches und ist
insbesondere in den Fällen ein Mittel, Fehlentscheidungen zugunsten oder zum
Nachteil des Hilfebedürftigen zu vermeiden, in denen nicht alle leistungsrelevanten
Tatbestände bekannt werden oder berechtigte Zweifel über die Richtigkeit von
Angaben entstehen, die sich nicht anderweitig ausräumen lassen.

Ein Anspruchsteller, der einen Hausbesuch nicht gestattet, wird nicht kriminalisiert.
Ihm wird aus der alleinigen Nichtgestattung des Hausbesuches heraus keinesfalls
Leistungsmissbrauch unterstellt. Da es an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage für
die Durchführung von Hausbesuchen fehlt, kann ihm dies auch nicht innerhalb der
Beweiswürdigung zu seinen Lasten entgegengehalten werden. Es ist rechtlich nicht
möglich, einen Leistungsanspruch allein deshalb zu versagen, weil der Betroffene
den Zutritt zur Wohnung verweigert.

Das Grundrecht der Unverletzbarkeit der Wohnung nach Artikel 13 des
Grundgesetzes ist bei der Durchführung des Außendienstes zwingend zu beachten.
Ohne die Einwilligung des Betroffenen darf dessen Wohnung nicht betreten werden.

Über das Recht, den Zutritt zur Wohnung zu verweigern, muss der Anspruchsteller
belehrt werden.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.


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