Regiune: Germania

Arbeitslosengeld II - Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag

96 Semnături

Petiția este respinsă.

96 Semnături

Petiția este respinsă.

  1. A început 2012
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Geschäftsanweisung der Bundesarbeitsagentur in Nürnberg, nach der es für Ausländer eine Sperrfrist von drei Monaten gibt, wenn sie als Arbeitssuchende nach Deutschland kommen, sofort zurückgenommen wird.

motive

Per Geschäftsanweisung SGB II Nr. 8 vom 23.02.2012 - Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) Geschäftszeichen: SP II 21 / SP II 23 ? II-1101.1 hat die Bundesagentur für Arbeit festgelegt, dass ab dem 1.4.2012 wieder der Rechtsstand vor einem Urteil des Bundessozialgerichts von 2010 hergestellt wird. Erst danach erwerben sie Ansprüche auf die sogenannte Grundsicherung (im Volksmund Hartz IV). Die Bundesagentur für Arbeit will mit dem per 1.4.2012 in Kraft tretenden Stopp der Hartz IV-Zahlungen für Ausländer verhindern, dass in der aktuellen Krise nur wegen der Sozialleistungen nach Deutschland kommen. Dazu folgende Hinweise: 1. Der nachträglich - 7 Jahre nach Inkrafttreten des SGB II - erklärte deutsche Vorbehalt bezüglich des SGB II ist nichtig. Deutschland akzeptiert das EFA für wesentliche Teile seines Anwendungsbereichs nicht mehr. Das SGB II ist mit dem SGB XII Nachfolgegesetz des BSHG, für das das EFA ausdrücklich galt. Der deutsche Vorbehalt kommt einer einseitigen Teilkündigung des auf Gegenseitigkeit beruhenden EFA gleich. Deutsche im Ausland können sich weiter auf das EFA berufen. Der Vorbehalt dürfte daher völkerrechtswidrig (Verstoß gegen Wiener Vertragsrechtskonvention) und nichtig sein. 2. Der Ausschluss nur Arbeitsuchender Unionsbürger vom SGB II ist europarechtswidrig. Ein ALG II Anspruch nur Arbeitsuchender Unionsbürger und die Nichtanwendbarkeit der Ausschlussklausel in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf nur Arbeitsuchende Unionsbürger ergibt sich nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Kommentierung - unabhängig vom EFA - aus den gegenüber dem SGB II höherrangigen europäischen Rechtsgrundsätzen, insbesondere aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art 19 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die Mehrzahl der Sozialgerichte spricht deshalb bereits seit Jahren entgegen dem Wortlaut des SGB II zumindest unabweisbare Leistungen (zB 70 % des Regelsatzes) zu. 3. Ein Anspruch nur Arbeitsuchender Unionsbürger auf ALG II ergibt sich seit 1.5.2010 unabhängig von EFA aus der EG VO 883/2004, und zwar für alle Unionsbürger. Das EFA ist für den ALG II Anspruch nur Arbeitsuchender Unionsbürger weitgehend bedeutungslos, da die Ansprüche nach der seit 1.5.2010 geltenden VO 883/2004 weiter reichen. Zwar können aus der VO 883/2004 keine Ansprüche nach SGB XII abgeleitet werden, insoweit hat das EFA weiter eine Bedeutung.

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Informații privind petiția

Petition gestartet: 11.03.2012
Petition endet: 08.06.2012
Regiune: Germania
categorie:

știri

  • Pet 4-17-11-81503-035047

    Arbeitslosengeld II


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für
    Arbeit, nach der für Ausländer eine Sperrfrist von drei Monaten gilt, wenn sie als
    Arbeitssuchende nach Deutschland kommen, zurückgenommen wird.
    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Bundesrepublik
    Deutschland mit Wirkung zum 19. November 2011 einen Vorbehalt gegen das
    Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) erklärt hat, sodass... mai departe

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