Arbeitslosengeld II - Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

96 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

96 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Geschäftsanweisung der Bundesarbeitsagentur in Nürnberg, nach der es für Ausländer eine Sperrfrist von drei Monaten gibt, wenn sie als Arbeitssuchende nach Deutschland kommen, sofort zurückgenommen wird.

Begründung

Per Geschäftsanweisung SGB II Nr. 8 vom 23.02.2012 - Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) Geschäftszeichen: SP II 21 / SP II 23 ? II-1101.1 hat die Bundesagentur für Arbeit festgelegt, dass ab dem 1.4.2012 wieder der Rechtsstand vor einem Urteil des Bundessozialgerichts von 2010 hergestellt wird. Erst danach erwerben sie Ansprüche auf die sogenannte Grundsicherung (im Volksmund Hartz IV). Die Bundesagentur für Arbeit will mit dem per 1.4.2012 in Kraft tretenden Stopp der Hartz IV-Zahlungen für Ausländer verhindern, dass in der aktuellen Krise nur wegen der Sozialleistungen nach Deutschland kommen. Dazu folgende Hinweise: 1. Der nachträglich - 7 Jahre nach Inkrafttreten des SGB II - erklärte deutsche Vorbehalt bezüglich des SGB II ist nichtig. Deutschland akzeptiert das EFA für wesentliche Teile seines Anwendungsbereichs nicht mehr. Das SGB II ist mit dem SGB XII Nachfolgegesetz des BSHG, für das das EFA ausdrücklich galt. Der deutsche Vorbehalt kommt einer einseitigen Teilkündigung des auf Gegenseitigkeit beruhenden EFA gleich. Deutsche im Ausland können sich weiter auf das EFA berufen. Der Vorbehalt dürfte daher völkerrechtswidrig (Verstoß gegen Wiener Vertragsrechtskonvention) und nichtig sein. 2. Der Ausschluss nur Arbeitsuchender Unionsbürger vom SGB II ist europarechtswidrig. Ein ALG II Anspruch nur Arbeitsuchender Unionsbürger und die Nichtanwendbarkeit der Ausschlussklausel in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf nur Arbeitsuchende Unionsbürger ergibt sich nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Kommentierung - unabhängig vom EFA - aus den gegenüber dem SGB II höherrangigen europäischen Rechtsgrundsätzen, insbesondere aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art 19 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die Mehrzahl der Sozialgerichte spricht deshalb bereits seit Jahren entgegen dem Wortlaut des SGB II zumindest unabweisbare Leistungen (zB 70 % des Regelsatzes) zu. 3. Ein Anspruch nur Arbeitsuchender Unionsbürger auf ALG II ergibt sich seit 1.5.2010 unabhängig von EFA aus der EG VO 883/2004, und zwar für alle Unionsbürger. Das EFA ist für den ALG II Anspruch nur Arbeitsuchender Unionsbürger weitgehend bedeutungslos, da die Ansprüche nach der seit 1.5.2010 geltenden VO 883/2004 weiter reichen. Zwar können aus der VO 883/2004 keine Ansprüche nach SGB XII abgeleitet werden, insoweit hat das EFA weiter eine Bedeutung.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 10.03.2012
Sammlung endet: 08.06.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-11-81503-035047

    Arbeitslosengeld II


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für
    Arbeit, nach der für Ausländer eine Sperrfrist von drei Monaten gilt, wenn sie als
    Arbeitssuchende nach Deutschland kommen, zurückgenommen wird.
    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Bundesrepublik
    Deutschland mit Wirkung zum 19. November 2011 einen Vorbehalt gegen das
    Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) erklärt hat, sodass die
    Leistungsausschlussgründe des § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.1 und 2 des Zweiten Buches
    Sozialgesetzbuch (SGB II) für Ausländer auch weiterhin anzuwenden sind. Dieser
    Vorbehalt sei völker- und europarechtswidrig. Ein Anspruch arbeitssuchender
    Unionsbürger ergäbe sich zudem unabhängig aus der Verordnung 883/2004 des
    Europäischen Parlaments und des Rates.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
    dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
    kann.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 96 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 17 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Wie die Bundesregierung zutreffend ausführt, normiert § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II einen
    dreimonatigen bzw. weiterreichenden Leistungsausschluss für Ausländerinnen und
    Ausländer.
    Im Rahmen der Verpflichtung neue Rechtsvorschriften mitzuteilen hat die
    Bundesregierung von der Möglichkeit nach Art. 16 Buchstabe b) EFA Gebrauch
    gemacht und einen Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung der neuen Vorschriften auf
    die Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten erklärt. Dies war erforderlich, um
    eine Schlechterstellung von Unionsbürgern zu vermeiden, die nicht zugleich
    Staatsangehörige eines Vertragsstaates der EFA sind. Darüber hinaus diente die
    Erklärung des Vorbehalts dazu, Vorkehrungen gegen einen ungeregelten Zugang in
    die Sozialleistungssysteme der jeweiligen Mitgliedsstaaten zu treffen.
    Die Erklärung des Vorbehalts verstößt auch nicht gegen die
    Vertragsrechtskonvention (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
    (WVK)). Diese betrifft ausschließlich Vorbehalte bei der Unterzeichnung, Ratifikation,
    Annahme oder Genehmigung eines Vertrags, die bezwecken, die Rechtswirkung
    einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschließen
    oder zu ändern (Art. 1 Abs.1 Buchstabe d WVK). Der gegen die Anwendung des EFA
    erklärte Vorbehalt erfolgte dagegen aus der eigenen völkerrechtlichen Ermächtigung
    des Art. 16 EFA und richtet sich nicht gegen die Anwendung des Vertrags als
    solchen, sondern gegen die Anwendung nationalen Rechts auf das
    Fürsorgeabkommen. Es handelt sich somit um eine Erklärung zur Anwendung des
    Vertrags im nationalen Recht. Auch das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer
    Entscheidung vom 12. Dezember 2013 ausgeführt, dass es den gegen das EFA
    erklärten Vorbehalt für wirksam hält.
    Zwar sind Staatsangehörige der EFA-Vertragsstaaten gemäß
    § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
    nach dem SGB II ausgeschlossen, stattdessen kann ihnen jedoch ein Anspruch auf
    Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    zustehen. Der Ausschluss nach § 21 Satz 1 SGB XII für Personen, die nach dem

    SGB II erwerbsfähig und dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, könnte für
    Staatsangehörige der EFA-Vertragsstaaten nicht gelten. Der Vorbehalt wurde auch
    nur für die Anwendung des SGB II erklärt. Zudem weist der Petitionsausschuss
    darauf hin, dass Unionsbürger für eine Arbeitssuche in Deutschland einen in ihrem
    Herkunftsland erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld für bis zu sechs Monate
    nach Deutschland exportieren können. Des Weiteren weist der Petitionsausschuss
    darauf hin, dass das BSG in der oben genannten Entscheidung dem Europäischen
    Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Hierbei ging es
    inhaltlich darum, ob die Ausschlussklausel im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für
    EU-Bürger mit Unionsrecht vereinbar ist. Der Europäische Gerichtshof hat in
    mehreren Entscheidungen festgestellt, dass der Ausschluss zulässig ist, wenn die
    Betroffenen nach Deutschland kommen, um Sozialhilfe zu erhalten oder deren
    Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt (vg. Urteile in der
    Rechtssache Dano C-333/13 und Alimanovic C-67/14).
    Hinsichtlich des Vorbringens der Petition sieht der Petitionsausschuss aus den dar-
    gestellten Gründen keine Veranlassung zum Tätigwerden. Er empfiehlt daher, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung –
    dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen, ist
    mehrheitlich abgelehnt worden.

    Begründung (PDF)

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