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Arbeitslosengeld - Lücke zwischen Krankengeld und Arbeitslosengeld während einer Wiedereingliederung

請願者は非公開
請願書の宛先
Deutschen Bundestag

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  1. 開始 2008
  2. コレクション終了
  3. 提出済み
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  5. 成功

これはオンライン請願書 des Deutschen Bundestags です。

請願書の宛先: Deutschen Bundestag

Mit der Petition soll erreicht werden, die Lücke zwischen Krankengeld und Arbeitslosengeld während einer Wiedereingliederung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu schließen.

理由

Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, gesetzlich krankenversichert und schwer erkrankt, bekommt i. d. R. 78 Wochen Krankengeld, dann erfolgt die Aussteuerung durch die Krankenkasse. Im Anschluss daran wird so genanntes Nahtlosigkeitsgeld nach den Grundsätzen für Arbeitslosengeld I gezahlt. Der/die Kranke hat jedoch einen ungekündigten Arbeitsplatz (auch im öffentlichen Dienst) und fängt während des Bezuges des Nahtlosigkeitsgeldes eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben gemäß SGB am alten Arbeitsplatz an. Naturgemäß wird jedoch im Rahmen dieser Wiedereingliederung nach einer Woche eine Stundenzahl größer 15 Stunden/Woche erreicht, somit erlischt das Nahtlosigkeitsgeld. Die Folge ist Hartz IV. Dieses wird jedoch nicht gezahlt, weil die Maximalgrenzen an Sparguthaben und Lebensversicherungen überschritten sind. Weder der Arbeitgeber, die Krankenkasse bzw. Amt für Arbeit oder ARGE (Hartz IV) zahlen während der Wiedereingliederung einen Existenzzuschuss bzw. ein Überbrückungsgeld bis zur Wiederherstellung der unverminderten Arbeitskraft. Da es sich bei einer Wiedereingliederung gemäß SGB um eine befristete Zeitdauer, i. d. R. von 1-4 Monaten handelt, kann es im ungünstigsten Falle sein, dass der Arbeitnehmer zwar arbeitet, aber 2-3 Monate von keiner Seite Lebensunterhalt bekommt. Es ist unzumutbar, dass ein arbeitswilliger und arbeitsfähiger Betroffener wegen dieser relativ kurzen Wiedereingliederungsphase seine private Alterssicherung ggfls. kündigen, seine Sparguthaben ggfls. aufbrauchen bzw. sein für die Arbeit benötigtes Fahrzeug verkaufen muss, wenn dessen Wert bestimmte Grenzen übersteigt. Im Normalfall ist der Betroffene nach erfolgreicher Wiedereingliederung rehabilitiert. Im anderen Fall, nach erfolgloser Wiedereingliederung, folgt ALG I und/oder eine Rente. M. E. sollte bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme nach der Aussteuerung die 15-Stunden-Regel für einen festen Zeitraum außer Kraft gesetzt werden und mit Nahtlosigkeitsgeld/Arbeitslosengeld I abgegolten werden. Abschließend möchte ich noch ausführen, dass Jedermann (außer Beamte), egal welchen Alters, betroffen sein kann.

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請願に関する情報

請願開始: 2008/02/24
コレクション終了: 2008/04/17
地域: Deutschland
カテゴリ:  

ニュース

  • Klaus Bornscheuer Arbeitslosengeld Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.05.2009 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Begründung

    Der Petent fordert, die Lücke zwischen Krankengeld und Arbeitslosengeld während
    einer stufenweisen Wiedereingliederung zu schließen.

    Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer bekämen in der Regel für einen Zeit-
    raum von 78 Wochen Krankengeld, bevor sie von der Krankenkasse ausgesteuert
    würden. Im Anschluss daran würde ein so genanntes Nahtlosigkeitsgeld nach den
    Grundsätzen des Arbeitslosengeldes gezahlt. Wenn der kranke Arbeitnehmer jedoch
    bei einer Wiedereingliederung nach dem so genannten Hamburger Modell eine
    wöchentliche Stundenzahl von 15 Stunden überschreite, erlösche das Nahtlosig-
    keitsgeld. Die Folge seien Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wenn
    kein Vermögen vorhanden sei. Es sei unzumutbar, dass ein in der Wiederein-
    gliederung befindlicher Arbeitnehmer unter Umständen weder Arbeitsentgelt noch
    Leistungen der Sozialversicherungsträger erhalte und gegebenenfalls sein Vermögen
    aufbrauchen müsse. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags des
    Petenten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

    Die öffentliche Petition wurde von 92 Mitzeichnern unterstützt. Zu ihr wurden im
    Internet keine gültigen Diskussionsbeiträge abgegeben.

    Der Petitionsausschuss hat zu der Petition eine Stellungnahme des Bundesministe-
    riums für Arbeit und Soziales eingeholt. Ferner hat ein Berichterstattergespräch mit
    Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundes-
    ministeriums für Gesundheit stattgefunden. Unter Einbeziehung der Stellungnahme
    lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen: Der Petent macht geltend, dass die Zahlung von Arbeitslosengeld auch dann möglich
    sein müsse, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an einen Krankengeldbezug
    stufenweise in das Arbeitsleben wieder eingegliedert wird und die im Rahmen der
    stufenweisen Wiedereingliederung ausgeübte Tätigkeit mindestens 15 Wochenstun-
    den ausgeübt wird.

    Die Forderung des Petenten entspricht der geltenden Rechtslage. Arbeitnehmer, die
    nach einer längeren Erkrankung im Rahmen einer stufenweisen beruflichen Wieder-
    eingliederung in das Arbeitsleben integriert werden, können trotz der Einschränkung
    des gesundheitlichen Leistungsvermögens und trotz der ausgeübten Tätigkeiten
    einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen.

    Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt unter anderem voraus, dass ein Arbeitneh-
    mer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht, was
    dann der Fall ist, wenn er eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Wochenstun-
    den umfassende zumutbare Beschäftigung ausüben kann und darf.

    Arbeitnehmer, deren Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen soweit abge-
    sunken ist, dass sie eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Wochenstunden
    umfassende Beschäftigung nicht ausüben können, haben gleichwohl unter den Vor-
    aussetzungen der so genannten Nahtlosigkeitsregelung nach § 125 Drittes Buches
    Sozialgesetzbuch (SGB III) Anspruch auf Arbeitslosengeld.

    Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld auch derjenige,
    der allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen
    Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Wochen-
    stunden umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann,
    die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der
    Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsunfähigkeit
    im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt ist. Der zuständige
    Träger der Rentenversicherung hat das Feststellungsmonopol, ob verminderte
    Erwerbsfähigkeit vorliegt. Solange eine solche Feststellung aussteht, entfaltet die so
    genannte Nahtlosigkeitsregelung zum Schutz des Arbeitnehmers vor negativen
    Kompetenzkonflikten infolge einer unterschiedlichen Beurteilung der Leistungsfähig-
    keit durch die Bundesagentur für Arbeit einerseits und dem Träger der Rentenversi-
    cherung andererseits eine Sperrwirkung, die es der Bundesagentur für Arbeit ver-

    wehrt, die Gewährung von Arbeitslosengeld wegen der objektiven Einschränkung
    des gesundheitlichen Leistungsvermögens des Arbeitnehmers abzulehnen. Mit der
    zeitweisen Fiktion des gesundheitlichen Leistungsvermögens wird ermöglicht, dass
    längere Zeit arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach dem Ausschöpfen von Krankengeld
    einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können.

    Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 21. März
    2007 festgestellt, dass die unentgeltliche Tätigkeit für einen Arbeitgeber im Rahmen
    einer stufenweisen Wiedereingliederung kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes
    Beschäftigungsverhältnis begründet. Demnach liegt die für einen Anspruch auf
    Arbeitslosengeld erforderliche Beschäftigungslosigkeit auch dann vor, wenn im
    Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung eine unentgeltliche Tätigkeit ausgeübt
    wird, die mindestens 15 Wochenstunden umfasst.

    Die Bundesagentur für Arbeit hat diese höchstrichterliche Rechtsprechung in ihren
    Verwaltungsvorschriften umgesetzt und damit eine dementsprechende Rechtsan-
    wendung sichergestellt.

    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das Anliegen des Petenten bereits der der-
    zeitigen Rechtslage entspricht. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzu-
    schließen.

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