Arbeitsrecht - Mindestvertragslaufzeit bei Abschluss von Arbeitsverträgen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

211 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

211 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Petent fordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber verpflichtet sind, bei Unterschrift unter einen rechtsgültigen neuen Arbeitsvertrag eine Mindestlaufzeit des Arbeitsverhältnisses von 2-3 Monaten zu garantieren bzw. im Falle einer früheren Kündigung eine Abfindung in Höhe des Monatsarbeitslohnes für den genannten Zeitraum zu zahlen.

Begründung

Die beidseitige Verpflichtung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber soll dazu dienen beide Parteien bei einem vorschnellen Rücktritt bzw. Kündigung zu schützen. Im Falle des Arbeitnehmers kann es vorkommen, dass bei einem Arbeitgeberwechsel die letzte Arbeitsstelle und auch der Wohnsitz bereits aufgegeben werden um den neuen Job anzutreten. In diesem Fall stehen die Arbeitnehmer vor einem kompletten sozialen Ruin. Auch für Arbeitgeber hätte die Regelung Vorteile, da sie im Falle einer Mitarbeiterkündigung bereits Ersatzmitarbeiter rekrutieren können. Die jetzige Kündigungsfrist von 2 Wochen beidseitig ist viel zu kurz um adequat auf Kündigungen und Veränderungen reagieren zu können, da eine erneute Stellensuche bzw. Mitarbeitersuche mindestens 1-2 Monate dauert.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 04.02.2012
Sammlung endet: 21.03.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-11-800-031045Arbeitsrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.05.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber
    verpflichtet sind, bei Unterschrift unter einen rechtsgültigen neuen Arbeitsvertrag eine
    Mindestlaufzeit des Arbeitsverhältnisses von 2 - 3 Monaten zu garantieren bzw. im
    Falle einer früheren Kündigung eine Abfindung in Höhe des Monatsarbeitslohns für
    den genannten Zeitraum zu zahlen.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass so beide
    Vertragsparteien vor einer vorzeitigen Kündigung geschützt werden könnten. Gerade
    Arbeitnehmer würden zwecks Antritts einer neuen Arbeitsstelle häufig umfangreiche
    persönliche Dispositionen treffen, die im Falle einer frühzeitigen Beendigung des
    Arbeitsverhältnisses hinfällig würden. Während der Mindestvertragslaufzeit könne
    sich der Arbeitgeber bereits auf Stellensuche begeben und der Arbeitgeber einen
    Nachfolger suchen.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 211 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 37 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung
    der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
    Prüfung wie folgt zusammenfassen:

    Für eine Änderung der gesetzlichen Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen oder
    die Zahlung einer Abfindung gibt es keine Veranlassung. Nach der
    Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der
    Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier
    Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Haben
    Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Probezeit längstens für die Dauer von sechs
    Monaten vereinbart, verkürzt sich die Kündigungsfrist für beide Seiten auf zwei
    Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).
    Die Probezeit bietet den Arbeitsvertragsparteien die Gelegenheit, einander
    kennenzulernen. Oftmals kann der Arbeitgeber die Eignung des künftigen
    Arbeitnehmers nur anhand der Bewerbungsunterlagen und eines
    Vorstellungsgesprächs erfassen. Erst die Probezeit gestattet ihm, die Qualifikationen
    und Fähigkeiten des Arbeitnehmers umfassend zu prüfen. Umgekehrt wird der
    Arbeitnehmer in der Probezeit in die Lage versetzt, festzustellen, ob die eigentliche
    Arbeit und die betrieblichen Verhältnisse seinen Vorstellungen entsprechen. Stellt
    sich dabei für eine der Parteien heraus, dass eine dauerhafte Zusammenarbeit nicht
    fruchtbar gestaltet werden kann, ermöglicht die Probezeitvereinbarung, das
    Arbeitsverhältnis schnell zu beenden.
    Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann finanzielle Nachteile auf
    Seiten des Arbeitnehmers zur Folge haben. Arbeitnehmer können zur Vermeidung
    solcher Nachteile Vorkehrungen treffen, bevor sie umfassende persönliche
    Dispositionen treffen, etwa eine Wohnung kündigen oder einen Umzug organisieren.
    Im Übrigen wird mit der Probezeit das Ziel verfolgt, die Arbeitgeber zu veranlassen,
    mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unbefristete Arbeitsverträge
    abzuschließen. Die Einführung einer Mindestvertragslaufzeit stünde diesem
    Regelungsziel entgegen.
    Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
    sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
    Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
    Petenten nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

Noch kein PRO Argument.

schwachsinn! mir wurde schon mal eine 3 Monatige kündigungsfrist fast zum verhängniss weil der neue nicht so lange warten wollte. Wenn man von seinem alten Arbeitgeber weg will muss man noch 3 Monate warten und sich im alten job quälen nein danke!

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49 %
243 Unterschriften
136 Tage verbleibend

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