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Arbeitszeit - Anpassung des § 5 der Bildschirmarbeitsplatzverordnung

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Петицията е адресирана до
Deutschen Bundestag

268 Подписи

Петицията не беще уважена

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  1. Започнато 2012
  2. Колекцията е завършена
  3. Изпратено
  4. Диалог
  5. Завършено

Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags.

Петицията е адресирана до: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Bildschirmarbeitsverordung zeitgemäß folgendermaßen anzupassen: § 5 Täglicher Arbeitsablauf Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten alle 90 Minuten für mindestens 5 Minuten durch eine Pause unterbrochen wird, in welcher sich der Arbeitnehmer vom Arbeitsplatz entfernen darf.

Причина

Durch die immer größer werdende Belastung am Arbeitsplatz und denn immer uneinsichtigeren Arbeitgebern ist es nötig diese Verordnung genauer zu definieren. Viele Arbeitgeber halten sich nicht an die Verordnung oder legen diese zu ihren Gunsten aus. Die Arbeit am Bildschirm erfordert eine immer höhere Konzentration. Um die dauerhafte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu gewährleisten und Krankheitsfällen vorzubeugen muss der Arbeitnehmer feste Bildschirmpausen gesetzlich zugesprochen bekommen.

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Информация за петицията

Петицията е започната: 07.03.2012 г.
Колекцията приключва: 18.05.2012 г.
Регион: Германия
категория:  

новини

  • Pet 4-17-11-8033-033475Arbeitszeit
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.05.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert, die Bildschirmarbeitsverordnung zeitgemäß folgendermaßen
    anzupassen:
    "§ 5 Täglicher Arbeitsablauf
    Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, dass die
    tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten alle 90 Minuten für mindestens 5 Minuten durch
    eine Pause unterbrochen wird, in welcher sich der Arbeitnehmer vom Arbeitsplatz
    entfernen darf."
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass gesetzliche
    vorgeschriebene Bildschirmpausen erforderlich seien, um die dauerhafte
    Arbeitsleistung der Arbeitnehmer zu gewährleisten und Krankheitsfällen
    vorzubeugen.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 268 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 35 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung
    der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
    Prüfung wie folgt zusammenfassen:
    Nach § 3 des Arbeitschutzgesetzes (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet die
    erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Entsprechend § 2

    ArbSchG sind dies Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und
    arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der
    menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Entsprechend § 4 ArbSchG hat der
    Arbeitgeber u. a. bei den Maßnahmen den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und
    Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu
    berücksichtigen. Die Ermittlung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes erfolgt
    entsprechend § 5 ArbSchG durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer
    Arbeit verbundenen Gefährdung. Diese allgemeinen Vorgaben des
    Arbeitsschutzgesetzes werden für Bildschirmarbeit durch die
    Bildschirmarbeitsverordnung konkretisiert. Danach hat der Arbeitgeber die Tätigkeit
    der Beschäftigten u. a. so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an
    Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen
    unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät
    verringern.
    Einer Aufnahme einer starr getakteten Pausenfrequenz sowie einer Mindestdauer
    der Pausenlänge in die Verordnung stehen rechtliche und fachliche Gründe
    entgegen.
    Rechtlich beruht die Bildschirmarbeitsverordnung auf einer 1:1 Umsetzung der EU-
    Bildschirmarbeitsrichtlinie 90/270/EWG. Dessen Artikel 7 sieht konkrete
    Festlegungen zur Pausenfrequenz und Pausendauer nicht vor.
    Fachlich würde eine starre Pausenregelung alle 90 Minuten den vorhandenen
    arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere im Hinblick auf die Vielfalt
    der sehr unterschiedlichen Tätigkeiten mit Bildschirmgeräten nicht gerecht werden.
    Entsprechend der Kerndefinition der Arbeitswissenschaft sollen mit den
    Arbeitsschutzanforderungen schädigungslose, ausführbare, erträgliche und
    beeinträchtigungsfreie Arbeitsbedingungen sichergestellt werden, Standards sozialer
    Angemessenheit nach Arbeitsinhalt, Arbeitsaufgabe, Arbeitsumgebung sowie
    Entlohnung und Kooperation erfüllt werden, die Arbeitspersonen
    Handlungsspielräume entfalten, Fähigkeiten erwerben und in Kooperation mit
    anderen ihre Persönlichkeit erhalten und entwickeln können.
    Es sind durchaus Tätigkeiten im wissenschaftlich technischen Bereich denkbar, bei
    denen eine Zwangspause nach 90 Minuten eine unwillkommene belastende
    Unterbrechung darstellen würde, während bei anderen Tätigkeiten z. B. bei stark
    einseitiger Büroarbeit, verursacht durch den elektronischen workflow die Zeitspanne
    von 90 Minuten zwischen 2 Pausen zu lang wäre. Falls die eigentlich zu

    bevorzugende Mischarbeit und damit Unterbrechung der Bildschirmarbeit
    arbeitsorganisatorisch nicht realisiert werden kann, sollten die dann notwendigen
    Pausen hinsichtlich ihrer Lage frei wählbar sein.
    Die jetzige Formulierung des § 5 Bildschirmarbeitsverordnung trägt den
    Anforderungen des Arbeitsschutzes nach einer flexiblen Gestaltung der
    Bildschirmarbeit Rechnung. Im übrigen lässt die Vorschrift damit Raum dafür, dass
    die betriebliche Interessenvertretung der Beschäftigten in diesen Fragen der Arbeits-
    und Pausengestaltung mitbestimmen bzw. betriebliche Vereinbarungen mit dem
    Arbeitgeber abschließen kann (vgl. §§ 87, 88 und 91 des
    Betriebsverfassungsgesetzes).
    Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
    sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
    Petenten nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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