Der Deutsche Bundestag möge beschließen dass die hohen Arzneimittelpreise gesenkt werden.
Begründung
Beispiele: 1.) Ein Fußpilzmittel, kostet 30,82 Euro in einer 3 ml Flache mit insgesamt 0,25 g Wirkstoff. Das entspricht einem kg-Preis von 123.280 Euro. Das ist mehr als Wucher. 2.) Ein Beta-Blocker, 50 Tabletten á 12,5 mg kosten 62 Euro. Das sind bei 50 Tabletten pro Packung 0,625 Gramm und die kosten 62 Euro, was einen satten Kilopreis von 99.200 Euro ergibt. Angebliche Forschung hin oder her. Das ist alles unwahr, da die Grundsubstanz längst jahrelang bekannt ist und nur durch geringfügige Formulierungsänderungen preistreibend als ein Neuprodukt deklariert wird. Eine Schande für das Gesundheitsministerium, eine Ausbeutung des deutschen Bürgers, da indentische Produkte auch im Euroland (z.B. Frankreich)deutlich billiger angeboten werden. Waren dort die Lobbyisten weniger erfolgreich oder ist unsere Regierung zu schwach? Wie können solche Preise durch das Gesundheitsministerium akzeptiert werden?
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.04.2011 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird ein Beschluss des Deutschen Bundestages dahingehend
gefordert, die hohen Arzneimittelpreise gesetzlich zu senken.
Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition. Sie wurde auf der
Internet-Seite des Petitionsausschusses veröffentlicht. 280 Mitunterzeichner haben
die Petition unterstützt. Es gab 22 Diskussionsbeiträge (pro und contra) im Internet.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass z.B. ein Fußpilzmittel 30,82 in einer 3 ml-
Flasche mit insgesamt 0,25 g W irkstoff koste, was einem Kilopreis von 123.280
entspreche. Dies sei
im Ergebnis mehr als Wucher. Ein anderes Beispiel betrifft
einen Betablocker. Dort kosteten 50 Tabletten á 12,5 mg 62 . Das seien bei
50 Tabletten pro Packung 0,625 g, die 62 Euro kosteten, was einen Kilopreis von
99.200 ergebe. Diese Preise seien zu hoch, da die Grundsubstanz längst jahrelang
bekannt sei und nur durch geringfügige Formulierungsänderungen preistreibend als
Neuprodukt deklariert würde. Der deutsche Bürger würde ausgebeutet, da identische
Produkte auch im EU-Land (z. B. Frankreich) deutlich billiger angeboten würden.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Petitionsakte verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat
zu dem Anliegen zwei Stellungnahmen des
Bundesministeriums für Gesundheit
(BMG) eingeholt. Darüber hinaus hat der
Ausschuss das Verfahren nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages (GO-BT) eingeleitet und eine Stellungnahme des
Gesundheitsausschusses eingeholt, da die Petition einen Gegenstand der
Beratungen in diesem Fachausschuss betrifft. Der Ausschuss für Gesundheit hat
mitgeteilt, dass er die Petition in seiner 24. Sitzung am 8. November 2010 beraten
hat.
Als Ergebnis teilte der Ausschuss für Gesundheit mit, dass der Petition insoweit
stattgegeben
wurde,
als
eine
Neuordnung
des
patentgeschützten
Arzneimittelmarktes und des Marktes für Generika erfolgen soll. Durch die
Ausweitung der Festbetragsregelung, die Steigerung des Apothekenrabattes und die
verschärften
Regelungen
zur
Preisfestsetzung
soll
die
zukünftige
Ausgabensteigerung bei Arzneimitteln gebremst werden.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung der
Stellungnahmen des BMG und der Mitteilung des Ausschusses für Gesundheit wie
folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass es in Deutschland bereits
jetzt Regelungen gibt, um die Kostenentwicklung im Bereich der Arzneimittel
in
signifikanter Weise einzudämmen:
So setzt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen für Gruppen vergleichbarer
Arzneimittel
-
insbesondere für patentfreie und wirkstoffgleiche Arzneimittel
(Generika)
- Festbeträge fest, also Höchstbeträge für die Erstattung von
Arzneimittelpreisen durch die gesetzlichen Krankenkassen. Hierbei handelt es sich
nicht um staatlich festgesetzte Preise, jedoch zahlt die Krankenkasse nur bis zur
Höhe des festgelegten Festbetrages. Dies hat den Effekt, dass der überwiegende
Teil der medizinischen Versorgung mittlerweile mit Festbetragsarzneimitteln erfolgt -
ihr Anteil an den Verordnungen beträgt rund 75%.
Ist ein Arzneimittel teurer als der Festbetrag, zahlen die Versicherten entweder die
Mehrkosten aus eigener Tasche oder bekommen ein anderes Arzneimittel ohne
Aufzahlung, das therapeutisch gleichwertig ist. Der Petitionsausschuss weist
diesbezüglich darauf hin, dass die Versicherten meist Arzneimittel ohne Aufzahlung
wollen und somit die Pharmaunternehmen nur für wenige Arzneimittel Preise über
dem Festbetrag fordern.
in der Apotheke zuzahlen. Der
Für jedes Arzneimittel müssen Versicherte dabei
Zuzahlungsbetrag beträgt hierbei 10% des Verkaufspreises, darf jedoch nicht höher
als der Arzneimittelpreis sein und höchstens 10 betragen. Außerdem sind
besonders preisgünstige Arzneimittel, deren Preis mindestens 30% unter dem
Festbetrag liegt, zuzahlungsfrei.
Der Petitionsausschuss weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass derzeit
mehr als 6.000 besonders preisgünstige Arzneimittel
zuzahlungsfrei
sind.
Deutschland ist dabei für Festbetragsarzneimittel kein Hochpreisland mehr. Für viele
Festbetragsarzneimittel sind die Abgabenpreise der pharmazeutischen Unternehmen
niedriger als in anderen EU-Staaten. Zwar mag es Einzelfälle geben,
in denen
einzelne Arzneimittel in anderen Ländern der EU günstiger sind, doch gilt dies nicht
für das Gros der Fälle.
Der Petitionsausschuss macht diesbezüglich darauf aufmerksam, dass der
Gesetzgeber die Apotheken dazu verpflichtet hat, an die Versicherten der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) preisgünstige Arzneimittel aus EU-
Importen abzugeben, sodass die Beitragszahler auch in den Genuss von
Preisdifferenzen innerhalb der EU kommen. Auch Privatversicherte und Selbstzahler
können sparen, wenn sie vom Apotheker die Abgabe eines preisgünstigen
Markenarzneimittels aus Importen verlangen.
Hoch innovative, patentgeschützte und damit meist teure Präparate haben dagegen
keinen Festbetrag (nicht
festbetragsfähige Arzneimittel). Allerdings müssen
pharmazeutische Unternehmen für diese Arzneimittel den Krankenkassen generell
einen gesetzlich vorgegebenen Rabatt von 6% des Abgabenpreises einräumen (vgl.
§ 130a Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Für Generika erhalten die
Krankenkassen 10% Rabatt. Wenn die Industrie den Preis für das Generikum im
Vorfeld entsprechend senkt, wird der Rabatt nicht fällig. Der Ausschuss betont, dass
hierin ein Anreiz liegt, damit Generika zu günstigen Preisen auf den Markt kommen.
Der Petitionsausschuss macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass
der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung vom 18. Juni 2010 beschlossen hat, dass
für alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die zulasten der gesetzlichen
Krankenversicherung abgegeben werden und für die kein Festbetrag gilt, der
Herstellerabschlag vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013 von 6% auf
16% erhöht wird (vgl. § 130a Abs. 1a SGB V).
Damit wird die Solidargemeinschaft um rd. 1,15 Mrd. pro Jahr entlastet. Mit dem
erhöhten Abschlag wird zudem erreicht, dass die pharmazeutischen Unternehmer im
Bereich
zur
einen Beitrag
festbetragsgebundenen Arzneimittel
nicht
der
Stabilisierung der Ausgaben der GKV leisten, der dem wachsenden Anteil der
Ausgaben für diese Arzneimittel an allen Leistungsausgaben entspricht. Erhöht der
pharmazeutische Unternehmer seinen Abgabenpreis im Vergleich zum Preisstand
am 1. August 2009, hat er einen Abschlag in Höhe der Preiserhöhung zu entrichten.
Der Petitionsausschuss weist zusätzlich darauf hin, dass jede Krankenkasse mit
pharmazeutischen Unternehmern für Arzneimittel darüber hinaus weitere Rabatte
bzw. Praxisnachlässe vereinbaren kann (vgl. § 130a Abs. 8 SGB V). Hierbei
ist
jedoch jeder Preis frei verhandelbar.
Im Übrigen macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass das Institut für
Qualität und W irtschaftlichkeit im Gesundheitswesen im Auftrag des Gemeinsamen
Bundesausschusses (G-BA) für Arzneimittel eine Kosten-Nutzen-Bewertung erstellen
kann. Die Kriterien zur Beurteilung des Nutzens sind dabei gesetzlich festgelegt (vgl.
§ 35b SGB V). Der G-BA hat am 18. Dezember 2009 zwei erste Aufträge für Kosten-
Nutzen-Bewertungen erteilt. Die Verfahren dauern an. Der Ausschuss begrüßt diese
ersten Schritte ausdrücklich.
Nach alledem hält der Petitionsausschuss fest, dass aufgrund der dargestellten
Sachlage bereits in nicht unerheblichem Umfang ein staatlicher Eingriff in die freie
Preisbildung
stattfindet. Die
dargestellten Mechanismen
haben
in
den
zurückliegenden Jahren wesentlich dazu beigetragen, die Kosten für nicht
patentgeschützte
Arzneimittel
zu
stabilisieren
und
Einsparpotenziale
in
Milliardenhöhe
erfolgte
kürzlich
die
durch
Insbesondere
realisieren.
zu
Gesetzesänderung beim Herstellerabschlag ist dem Anliegen der Petition zudem -
zumindest teilweise - entsprochen worden. Diese Ansicht teilt auch der Ausschuss
für Gesundheit.
Abschließend weist der Petitionsausschuss hinsichtlich der in der Petition genannten
Beispiele auf Folgendes hin: Eine Lösung zur Behandlung von Fußpilz mit dem
W irkstoff Ciclopirox ist in deutlich größerer Menge als in der Petition angegeben
(30 ml) bereits zum Preis von 13,50 erhältlich. Der Betablocker Dilatrent 12,5 mg
mit dem W irkstoff Carvedilol steht unter dem W irkstoffnamen als Generikum bei
100 Tabletten bereits ab 19 zur Verfügung.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, da mit der geltenden Rechtslage dem Anliegen der Petition bereits
teilweise entsprochen worden ist.
Der abweichende Antrag der Fraktion der SPD, die Petition der Bundesregierung
dem Bundesministerium für Gesundheit als Material zu überweisen, sie den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit dem Nutzen
und der W irtschaftlichkeit von Medikamenten entsprechend Arzneimittelpreise
gefordert werden und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, wurde
mehrheitlich abgelehnt.
Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung
dem Bundesministerium für Gesundheit zur Erwägung zu überweisen und sie
den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde ebenfalls
mehrheitlich abgelehnt.