dass im Zuge des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Bundesrepublik Deutschland die Bearbeitungsfrist für Behörden bei BaföG-Folgeanträgen ebenfalls auf maximal 6 Wochen festgesetzt wird, wie es für Erstanträge der Fall ist.
Begründung
Bafög-Erstanträge unterliegen einer Frist von sechs Wochen. Innerhalb dieser muss von Seiten der Behörde der Bescheid ergehen. Diese Bearbeitungsfrist gibt es allerdings für Folgeanträge nicht, sodass die Ämter Folgeanträger hinten an die Erstanträge anstellen.
Der Folgeantrag gilt aber erst dann als gestellt, wenn sämtliche Unterlagen und Nachweise eingereicht wurden. Daraus resultieren dann Wartezeiten von einem halben Jahr und mehr.
Es kann nicht angehen, dass Studenten Sozialhilfe beantragen müssen, weil die Studentenwerke unter chronischem Personalmangel leiden. Auch eine Beschleunigung - eine Untätigkeitsklage am Verwaltungsgericht - kostet den Staat viel Geld, dass schlussendlich die Allgemeinheit tragen muss.
Petition gestartet:
03.10.2010
Sammlung endet:
02.12.2010
Region:
Deutschland
Kategorie:
Neuigkeiten
am 08.06.2017
Nils Thomsen
Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.12.2011 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition der Bundesregierung, dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung als Material zu überweisen.
Begründung
Mit der öffentlichen Petition wird gefordert, für die Bearbeitung von Anträgen auf
weitere Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wie bei
Erstanträgen eine Bearbeitungsfrist von sechs Wochen festzulegen.
Bafög-Erstanträge unterlägen einer Frist von sechs Wochen, innerhalb derer die
Behörde einen Bescheid erlassen müsse. Diese Bearbeitungsfrist gebe es allerdings
für Folgeanträge nicht, so dass die Ämter Folgeanträge nachrangig nach den
Erstanträgen bearbeiten würden. Der Folgeantrag gelte aber erst dann als gestellt,
wenn sämtliche Unterlagen und Nachweise eingereicht worden wären. Daraus
resultierten dann Wartezeiten von einem halben Jahr und mehr.
Es könne nicht sein, dass Studenten Sozialhilfe beantragen müssten, weil die
leiden würden. Auch eine
Studentenwerke unter chronischem Personalmangel
Beschleunigung
durch
eine Untätigkeitsklage
am Verwaltungsgericht
sei
kostenaufwändig, wofür letztlich die Allgemeinheit aufkommen müsse.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die innerhalb der sechswöchigen
Mitzeichnungsfrist von 1.599 Unterstützern mitgezeichnet wurde und die zu
28 Diskussionsbeiträgen geführt hat. Die Mehrheit der Diskussionsteilnehmer
kritisierte dabei nicht ausschließlich die Bearbeitungszeiten, sondern das BAföG-
System in seiner Gesamtheit. Die Verfahren seien zu bürokratisch und es müssten
zu viele unterschiedliche Nachweise erbracht werden. Der Petent selbst schreibt im
Forum, dass seine Petition bewusst keine Entbürokratisierung fordere, da er diese
automatisch erwartet. Vielmehr
scheint er davon auszugehen, dass ein
Fristerfordernis die Schaffung weiterer Sachbearbeiter-Stellen zur Folge hätte und
dadurch die Masse an Anträgen schneller bewältigt werden könnte. Eine Minderheit
positioniert sich gegen die Petition und weist darauf hin, dass bei
rechtzeitig
gestellten Folgeanträgen eine Weiterzahlung unter dem Vorbehalt der eventuellen
Rückforderung erfolgt. Somit sei eine Fristsetzung nicht notwendig.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung des Anliegens des Petenten lässt sich
unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung
und Forschung wie folgt zusammenfassen:
Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird
nach
§
50 Abs.
4 BAföG innerhalb
desselben Ausbildungsabschnitts
Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem
Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im
Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums
gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.
Damit
ist eine nahtlose Weitergewährung der Ausbildungsförderung auch dann
möglich, wenn eine endgültige Entscheidung nicht rechtzeitig getroffen werden kann.
Der Antrag gilt mithin nicht wie der Petent behauptet erst dann als gestellt, wenn
alle Unterlagen eingereicht wurden. Probleme mit der Folgebewilligung treten
vielmehr häufig deshalb auf, weil die Auszubildenden die Folgeanträge verspätet
stellen.
Das geltende Recht trägt nach Auffassung des Petitionsausschusses den Belangen
der Auszubildenden auf eine durchgehende Förderung hinreichend Rechnung.
Allerdings sind die Studentenwerke in der Pflicht, besser auf darauf hinzuweisen,
dass nur bei rechtzeitiger Stellung eines Weiterförderungsantrages eine lückenlose
Zahlung möglich ist. So könnten die Studentenwerke bei der erstmaligen Bewilligung
von Leistungen nach dem BAföG ein entsprechendes Hinweisblatt
für die
Weitergewährung beifügen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, die Petition der Bundesregierung, dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung als Material zu überweisen.