Ausbildungsförderung nach dem BAföG - Bearbeitungsfrist für BAföG-Folgeanträge

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

1.599 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

1.599 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...

dass im Zuge des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Bundesrepublik Deutschland die Bearbeitungsfrist für Behörden bei BaföG-Folgeanträgen ebenfalls auf maximal 6 Wochen festgesetzt wird, wie es für Erstanträge der Fall ist.

Begründung

Bafög-Erstanträge unterliegen einer Frist von sechs Wochen. Innerhalb dieser muss von Seiten der Behörde der Bescheid ergehen. Diese Bearbeitungsfrist gibt es allerdings für Folgeanträge nicht, sodass die Ämter Folgeanträger hinten an die Erstanträge anstellen.

Der Folgeantrag gilt aber erst dann als gestellt, wenn sämtliche Unterlagen und Nachweise eingereicht wurden. Daraus resultieren dann Wartezeiten von einem halben Jahr und mehr.

Es kann nicht angehen, dass Studenten Sozialhilfe beantragen müssen, weil die Studentenwerke unter chronischem Personalmangel leiden. Auch eine Beschleunigung - eine Untätigkeitsklage am Verwaltungsgericht - kostet den Staat viel Geld, dass schlussendlich die Allgemeinheit tragen muss.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 03.10.2010
Sammlung endet: 02.12.2010
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • am 08.06.2017
    Nils Thomsen

    Ausbildungsförderung nach dem
    Bundesausbildungsförderungsgesetz

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.12.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition der Bundesregierung, dem Bundesministerium für Bildung und
    Forschung als Material zu überweisen.

    Begründung

    Mit der öffentlichen Petition wird gefordert, für die Bearbeitung von Anträgen auf
    weitere Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wie bei
    Erstanträgen eine Bearbeitungsfrist von sechs Wochen festzulegen.

    Bafög-Erstanträge unterlägen einer Frist von sechs Wochen, innerhalb derer die
    Behörde einen Bescheid erlassen müsse. Diese Bearbeitungsfrist gebe es allerdings
    für Folgeanträge nicht, so dass die Ämter Folgeanträge nachrangig nach den
    Erstanträgen bearbeiten würden. Der Folgeantrag gelte aber erst dann als gestellt,
    wenn sämtliche Unterlagen und Nachweise eingereicht worden wären. Daraus
    resultierten dann Wartezeiten von einem halben Jahr und mehr.

    Es könne nicht sein, dass Studenten Sozialhilfe beantragen müssten, weil die
    leiden würden. Auch eine
    Studentenwerke unter chronischem Personalmangel
    Beschleunigung
    durch
    eine Untätigkeitsklage
    am Verwaltungsgericht
    sei
    kostenaufwändig, wofür letztlich die Allgemeinheit aufkommen müsse.

    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die innerhalb der sechswöchigen
    Mitzeichnungsfrist von 1.599 Unterstützern mitgezeichnet wurde und die zu
    28 Diskussionsbeiträgen geführt hat. Die Mehrheit der Diskussionsteilnehmer
    kritisierte dabei nicht ausschließlich die Bearbeitungszeiten, sondern das BAföG-
    System in seiner Gesamtheit. Die Verfahren seien zu bürokratisch und es müssten
    zu viele unterschiedliche Nachweise erbracht werden. Der Petent selbst schreibt im
    Forum, dass seine Petition bewusst keine Entbürokratisierung fordere, da er diese
    automatisch erwartet. Vielmehr
    scheint er davon auszugehen, dass ein
    Fristerfordernis die Schaffung weiterer Sachbearbeiter-Stellen zur Folge hätte und

    dadurch die Masse an Anträgen schneller bewältigt werden könnte. Eine Minderheit
    positioniert sich gegen die Petition und weist darauf hin, dass bei
    rechtzeitig
    gestellten Folgeanträgen eine Weiterzahlung unter dem Vorbehalt der eventuellen
    Rückforderung erfolgt. Somit sei eine Fristsetzung nicht notwendig.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung des Anliegens des Petenten lässt sich
    unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung
    und Forschung wie folgt zusammenfassen:

    Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird
    nach
    §
    50 Abs.
    4 BAföG innerhalb
    desselben Ausbildungsabschnitts
    Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem
    Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im
    Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums
    gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.

    Damit
    ist eine nahtlose Weitergewährung der Ausbildungsförderung auch dann
    möglich, wenn eine endgültige Entscheidung nicht rechtzeitig getroffen werden kann.
    Der Antrag gilt mithin nicht wie der Petent behauptet erst dann als gestellt, wenn
    alle Unterlagen eingereicht wurden. Probleme mit der Folgebewilligung treten
    vielmehr häufig deshalb auf, weil die Auszubildenden die Folgeanträge verspätet
    stellen.

    Das geltende Recht trägt nach Auffassung des Petitionsausschusses den Belangen
    der Auszubildenden auf eine durchgehende Förderung hinreichend Rechnung.
    Allerdings sind die Studentenwerke in der Pflicht, besser auf darauf hinzuweisen,
    dass nur bei rechtzeitiger Stellung eines Weiterförderungsantrages eine lückenlose
    Zahlung möglich ist. So könnten die Studentenwerke bei der erstmaligen Bewilligung
    von Leistungen nach dem BAföG ein entsprechendes Hinweisblatt
    für die
    Weitergewährung beifügen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, die Petition der Bundesregierung, dem
    Bundesministerium für Bildung und Forschung als Material zu überweisen.

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49 %
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