154 Podpisy
Petycja została odrzucona.
To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .
Petycja skierowana jest do: Deutschen Bundestag
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Leistungen nach dem BAföG für ein Masterstudium auch bereits vor Vorlage eines Bachelor-Abschlusszeugnisses, also ggf. auch bei nur vorläufiger Immatrikulation, geleistet werden. Diese Regelung sollte auch eine rückwirkende Förderung bereits ab dem Beginn des Wintersemesters 2012/2013 ermöglichen.
Uzasadnienie
Noch Anliegen: Weiterhin sollten Studierende in der Übergangsphase zwischen Bachelor und Master (für maximal 3 bis 4 Monate) einen Anspruch auf (nicht rückzahlbare) Leistungen nach dem ALG II erhalten für Zeiten, die nach dem BAföG nicht förderfähig sind. Es kann nicht sein, dass tausende von Studenten im Masterstudium kein Geld mehr erhalten, weil die Weiterzahlung von der Vorlage des Bachelorzeugnisses abhängig gemacht wird. Studenten werden gezwungen ihr Studium abzubrechen, nebenbei arbeiten zu gehen, obwohl noch die BA Arbeit geschrieben wird. Die Zulassung zum 2/3 Master ist nun einmal an Bedingungen geknüpft, die die 2/3 Studenten erfüllt haben.Ich gehöre dazu und finde diese Regelung eine schreiende Ungerechtigkeit! Ich muss nun viele Kurse canceln, weil ich nebenbei arbeiten gehen muss. Dadurch verlängert sich mein Studium und ich kriege in der Zeit nicht mal das Bafög nachgezahlt. Und das, obwohl ich nur noch auf das Zeugnis warte.Das kann so nicht weitergehen. Es muss hier endlich eine Lösung gefunden werden.
Link do petycji
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Ruszyła petycja:
27.11.2012
Petycja się kończy:
08.01.2013
Region:
Niemcy
Kategoria:
Aktualności
-
Pet 3-17-30-2130-045079Ausbildungsförderung nach dem BAföG
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.09.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz für ein Masterstudium auch bereits vor Vorlage
eines Bachelor-Abschlusszeugnisses, also gegebenenfalls auch bei nur vorläufiger
Immatrikulation, geleistet werden. Weiterhin sollten Studierende in der
Übergangsphase zwischen Bachelor und Master (für maximal 3 bis 4 Monate) einen
Anspruch auf (nicht rückzahlbare) Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II erhalten
für Zeiten, die nach dem Bundeausbildungsförderungsgesetz... dalej