Austausch von Briefkasten- und Klingelschild gegen Wohnungsnummer bzw. Top-Nummer

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
3 Unterstützende 3 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

3 Unterstützende 3 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, Briefkasten- und Klingelschild gegen Wohnungsnummer bzw. Top-Nummer auszutauschen mit Verweis auf das Persönlichkeitsrecht und die Datenschutz-Grundverordnung.

Begründung

Rechtlich stellt sich die Situation, in der ein Vermieter ungefragt den Namen seines Mieters auf das Klingelschild und Briefkasten schreiben lässt, wie folgt dar - und das im Übrigen nicht erst seit Gelten der DSGVO:Man braucht, wenn man mit personenbezogenen Daten umgeht, entweder eine Rechtsgrundlage oder eine Einwilligung der Betroffenen. Hier geht es um das personenbezogene Datum des Namens, welcher auf dem jeweiligen Klingelschild und Briefkasten vom Vermieter angebracht wird. Der Name auf dem Klingelschild und Briefkasten enthält die Information, dass hier eine bestimmte Person wohnt. Darin ist eine Datenübermittlung an eine unbekannte Anzahl von Personen zu sehen. Und hierfür bräuchte der Vermieter als Verantwortlicher der Datenübermittlung eine Rechtsgrundlage oder eine Einwilligung des Mieters. Fehlt beides, so ist die Veröffentlichung des Namens auf dem Namensschild rechtlich unzulässig.Auch wenn seit Wirksamwerden der DSGVO im Mai 2018 der Datenschutz massiv in den Fokus der öffentlichen Diskussion geraten ist, gab es natürlich auch bereits vor der DSGVO klare datenschutzrechtliche Regelungen. Das Beschriften von Klingelschildern und Briefkasten ohne das Einverständnis des jeweiligen Mieters war insofern auch bereits vor der DSGVO, nämlich nach dem Bundesdatenschutzgesetz, unzulässig.Eine rechtliche Pflicht jedoch, den Klarnamen an der Klingel und Briefkasten anzubringen, gibt es in Deutschland nicht. Insofern könnte man höchstens von Gewohnheitsrecht sprechen. Hinter dem Datenschutz verbirgt sich jedoch immer das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Als Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird das Recht des Einzelnen verstanden, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.Das Bundesverfassungsgericht hat es in seinem Volkszählungs-Urteil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) entwickelt und versteht es als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.Das Beschriften der Klingel und des Briefkastens durch den Vermieter greift also in eine Rechtsposition des Mieters ein, die sogar grundrechtlich geschützt ist. Dagegen kommt kein Gewohnheitsrecht an.Auch in der stillen Duldung durch die Mieter, nämlich dass der Name am Klingelschild und Briefkasten steht, kann keine wirksame Einwilligung im Sinne des Datenschutzrechts erblickt werden.Möglich sind zwar auch konkludente, also stillschweigend erteilte Einwilligungen. Allerdings muss die Einwilligung vor der Datenverarbeitung und somit vor dem Beschriften und Anbringen des Klingelschildes und Briefkasten eingeholt werden. Eine nachträgliche Zustimmung ist nicht möglich und würde die Datenverarbeitung durch den Vermieter nicht rechtfertigen.Bei Thema Briefzustellung muss beim potentiellen Versender im Feld Zusatz die Wohnungsnr. verpflichtend angegeben werden, das diese auf dem Brief vermerkt werden kann.Es ist eine hinreichende Änderung nötig.

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